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Scheidung - TrennungsunterhaltGrundsätzlich braucht
kein besonderer Grund für eine Trennung
von Eheleuten vorzuliegen. Es reicht
hierfür aus, dass mindestens einer der
Ehegatten die Ehe für gescheitert
hält.
Es ist auch nicht
erforderlich, dass beide Ehegatten die
Scheidung wollen. Es reicht vielmehr
aus, wenn einer der Ehegatten die
Scheidung möchte. Einzige Konsequenz,
wenn einer der Ehegatten der Scheidung
nicht zustimmt, ist die, dass sich die
zu absolvierende Trennungszeit von einem
auf drei Jahre verlängert.
Wenn
überhaupt kein Grund für eine Trennung
vorliegt, so kann der Ehepartner seinen
Anspruch auf Herstellung der ehelichen
Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) geltend
machen. Dies ist nur dann nicht möglich
und auch nicht durchsetzbar, wenn sich
das Verlangen des Ehemannes als rechtsmissbräuchlich
darstellt oder die Ehe gescheitert ist.
Weiterlesen:
Trennungsunterhalt
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Ausländerehen
- Mischehen
Wenn beide das Sorgerecht haben, welches auch
das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst,
können grundsätzlich Sie beide
bestimmen.
Wenn es jetzt in
diesem Punkt zu Differenzen zwischen den
Eheleuten kommt, so gibt es mehrere Möglichkeiten:
Beispiel:
Wenn Sie
um die Gesundheit Ihres Sohnes
fürchten, wenn dieser jetzt mit seinem
Vater ins Ausland fliegt, können Sie die Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf sich
selbst beantragen.
Da ein
solches Verfahren recht zeitaufwendig
ist und wenn der
geplante Flug des Sohnes bald ansteht,
haben Sie die Möglichkeit, die
Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechtes im Wege
der einstweiligen Anordnung oder
einstweiligen Verfügung zu beantragen.
Dabei handelt es
sich um Eilverfahren, in denen im
Extremfall innerhalbweniger Stunden eine
gerichtliche Entscheidung ergeht.
Weiterlesen: Familienrecht
- Sorgerecht -
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Scheidung - Wiederheirat - UnterhaltWenn
Sie wieder heiraten würden und auch aus
der neuen Ehe Kinder hervorgehen
würden, so würden die Kinder aus der
zweiten Ehe und das Kind aus
erster Ehe unterhaltsrechtlich
grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander
stehen (§ 1603 Abs. 2 BGB).
Solange Sie mit
den Kindern aus zweiter Ehe im gleichen
Haushalt leben, erfüllen
Sie Ihre Verpflichtung zum Unterhalt
durch Naturalleistung, indem Sie
sie versorgen.
Erst wenn auch in
der zweiten Ehe eine Trennung erfolgen
würde, würden Sie auch
gegenüber den Kindern aus der zweiten
Ehe barunterhaltspflichtig.
Der Unterhalt wird
dann, wie jetzt auch nach der
Düsseldorfer Tabelle ermittelt.
Ergibt sich dann unter Berücksichtigung
der Summe der Unterhaltsbeträge
und Ihres Einkommens, dass Sie nicht in
der Lage sind, den vollen
Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle
zu zahlen.
Weiterlesen: Wiederheirat
- Unterhalt -
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Familierecht - UnterhaltsrechtDie
Scheidung ist vollzogen. Die Partner leben wieder
allein. Der finanziell besser gestellte zahlt dem
wirtschaftlich schwächeren Unterhalt. Die Höhe richtet
sich nach dem Einkommen, bzw., von dem was von dem
Einkommen übrigbleibt. Was,
wenn jetzt der Unterhalt zahlende wieder mit einem
Partner zusammenzieht? Kann dann automatisch angenommen
werden, dass er Geld spart und deshalb mehr Unterhalt
zahlen kann? Weiterlesen:
Unterhaltsrecht
- Unterhaltszahlung ----- Unterhalt
- UnterhaltsrechtKompliziert wird es
immer, wenn geschiedene Ehepartner oder
unterhaltspflichtig Kinder ins Ausland verziehen und der
Unterhaltspflichtige nicht zahlt. Es muss
geklagt werden. Die Frage ist: Wo? Nach welchem
Recht richtet sich der zukünftige Unterhalt? Weiterlesen:
Unterhalt
- Unterhaltsregelungen im Ausland
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Rechtsberatung Familienrecht
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