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Erben und Vererben - Fallstellungen zum Thema

Erbrecht - Rechtsanwälte beraten zum Thema -

 

Erbe - Nachlassverwalter

Eine Erbschaftspauschale gibt es nicht.

Der Wert des Erbes ermittelt sich nach dem zum Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Vermögen, abzüglich der zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten.

Diese den Wert des vererbten Vermögens schmälernden Nachlassverbindlichkeiten dürfen nicht in Form einer Pauschale in Ansatz gebracht werden, sondern sind konkret dem Grund und der Höhe nach zu ermitteln und zu belegen.

Wenn der Nachlassverwalter jetzt also behauptet, der Nachlass müsse um Zusatzkosten gemindert werden, so hat sie diese Zusatzkosten auf Verlangen der übrigen Erben zu belegen.

Die Nachlassverwalterin ist also verpflichtet, den übrigen Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses und den Verbleib von Nachlassgegenständen zu erteilen (§ 2027 BGB).

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Enterbung - Entzug des Pflichterbteils

Unter der Voraussetzung, dass Ihre Mutter mit ihrem zweiten. Ehemann keine vom gesetzlichen Güterstand abweichende Vereinbarung getroffen hat und die Kinder des zweiten Ehemannes nicht adoptiert hat, würden nach der gesetzlichen Erbfolge Sie die Hälfte der Erbmasse erhalten und der zweite  Ehemann die andere Hälfte.

Da Sie nun aber von der Erbfolge ausgeschlossen sind und nur den Pflichtteil geltend machen können, erhalten Sie als Pflichtteil die Hälfte dessen, was Sie geerbt hätten.

Damit beträgt Ihr Pflichtteil 1/4 der Erbmasse.

Wenn der Stiefvater versterben würde, bevor Sie den Pflichtteil geltend machen würden, würde sich an Ihrem Pflichtteil nichts ändern, denn Pflichtteilsansprüche verjähren in drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls.

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Testament - Richtig erstellen

Grundsätzlich ist zu sagen, dass ein Testament nur gültig ist, wenn es entweder von einem Notar aufgesetzt wurde oder VOLLSTÄNDIG von Hand geschrieben ist.

Sollte das Testament also nicht vollständig von Hand geschrieben sein, ist es nicht rechtswirksam und Sie haben nicht nur Anspruch auf den Pflichtteil, sondern sind Erbe geworden.

Abgesehen davon kann Ihnen der Pflichtteil nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2333 BGB entzogen werden.

Diese sind gegeben, wenn:

der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet -

- der Abkömmling sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers oder des Ehegatten des Erblassers schuldig macht -

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Erbrechtsfragen

Viele Fragen z. B. zum Testament und dazu wie ein korrekt erstelltes Testament auszusehen hat, beantworten Ihnen die bei unserer Hotline angeschlossenen Rechtsanwälte in wenigen Minuten zu einem günstigen Preis.

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