Familienrecht > Unterhaltsregeln Europa

Primärthemen:  Arbeitsrecht   |   Mietrecht   |   Familienrecht   |   Scheidung   |   Erbrecht   |   Verkehrsrecht   |   Vertragsrecht  |  Strafrecht  | | Betreuungrecht | | Anwaltlicher Notdienst |

> Für kleine Handys

Telefonberatung: Meist 24 Stunden täglich, auch SA + SO. Beratung per Mail: Jederzeit

    

Unterhalt

Unter der Extranummer 0900 1234 1012 zum Familienrecht erreichen Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt die/der über fundiertes Wissen zum Familienrecht verfügt. Preis: Günstige 1,85 €/Min aus dem Festnetz. Mobilfunk = abweichend. Wir empfehlen: Rufen Sie über eine Festnetznummer an, weil Mobilfunkbetreiber auf unseren günstigen Preis von 1,85 Euro je Minute, Gebühren bis zu 1,15 Euro/Min draufschlagen. Achten Sie also bitte auf die Telefonansage.

Wo kann geklagt werden?

ZPO Zivilprozessordnung

§ 642 Zuständigkeit

(1) 1Für Verfahren, die die gesetzliche Unterhaltspflicht eines Elternteils oder beider Elternteile gegenüber einem minderjährigen Kind betreffen, ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem das Kind oder der Elternteil, der es gesetzlich vertritt, seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dies gilt nicht, wenn das Kind oder ein Elternteil seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat.

(2) 1§ 621 Abs. 2, 3 ist anzuwenden. Für das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt (§§ 645 bis 660) gilt dies nur im Falle einer Überleitung in das streitige Verfahren.

(3) Die Klage eines Elternteils gegen den anderen Elternteil wegen eines Anspruchs, der die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, oder wegen eines Anspruchs nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann auch bei dem Gericht erhoben werden, bei dem ein Verfahren über den Unterhalt des Kindes im ersten Rechtszug anhängig ist.

----

§ 23a Besonderer Gerichtsstand für Unterhaltssachen

Für Klagen in Unterhaltssachen gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

------------

Luganer Übereinkommen v. 1988

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Abgeschlossen in Lugano am 16. September 1988 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 19901 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 18. Oktober 1991 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1992

------------------

Anwendungsbereich

Artikel 1

Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne daß es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfaßt insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

Es ist nicht anzuwenden auf

1. den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;

2. Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;

3. die soziale Sicherheit;

4. die Schiedsgerichtsbarkeit.

------

Artikel 2

Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.

Auf Personen, die nicht dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für Inländer maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.

------

Artikel 3

Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats nur gemäß den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts verklagt werden.

----------

Besondere Zuständigkeiten

Artikel 5

Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden,

2. wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder im Falle einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in bezug auf den Personenstand zu entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien;

-----

Vereinbarung über die Zuständigkeit

Artikel 17

(1) Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vereinbart, daß ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muß geschlossen werden

a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,

b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder

c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mußten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.

Wenn eine solche Vereinbarung von Parteien geschlossen wurde, die beide ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, so können die Gerichte der anderen Vertragsstaaten nicht entscheiden, es sei denn, das vereinbarte Gericht oder die vereinbarten Gerichte haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt.

 ..

Unterhaltsregelungen beispielsweise in Spanien, Schweiz, Österreich etc

VERORDNUNG (EG) Nr. 44/2001 DES RATES

vom 22. Dezember 2000

Über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

in Zivil- und Handelssachen_

(1) Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind

Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor

den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.

-----

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000, die das Brüsseler Übereinkommen ersetzt hat, werden auch die wichtigsten zu dieser Verordnung ergangenen nationalen Entscheidungen, die für die Auslegung des Luganer Übereinkommens interessant sein können, übersandt.

Besondere Zuständigkeiten:

Artikel 5

Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

(1) Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines

Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen

Mitgliedstaats nur gemäss den Vorschriften der Abschnitte 2 bis

7 dieses Kapitels verklagt werden.

2. wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt, vor dem

Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen

Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

im Falle einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang

mit einem Verfahren in Bezug auf den Personenstand zu

entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren

zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit

beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien;

-------

Rechtsanwälte helfen weiter -

Die Rechtsanwälte unserer Hotline helfen Ihnen gerne schnell weiter, sollten Sie hier nicht fündig geworden sein. 

Bei Anruf wissen Sie in wenigen Minuten mehr. 


.....................................

Unser Tip: Notieren Sie sich unsere Nummer 0900/1234 1010 (1,85 €/Min aus dem Festnetz. Mobilfunkpreise abweichend) und verstauen Sie diese in Ihrer Brieftasche oder speichern Sie diese in Ihrem Handy. Oder besser noch: Machen Sie beides, denn auch ein Handy kann mal verloren gehen. Unverhofft kommt oft und das gilt auch für rechtliche Schwierigkeiten, die sich manchmal unverhofft auftun.

20022019

< Zurück zur Übersicht - Familienrecht

< Zurück zum Portal  > Anwaltshotline

....................................

Hilfsorganisationen

.......

Impressum | Datenschutzerklärung