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Wo kann geklagt
werden? § 642 Zuständigkeit (1) 1Für Verfahren, die die
gesetzliche Unterhaltspflicht eines Elternteils oder
beider Elternteile gegenüber einem minderjährigen Kind
betreffen, ist das Gericht ausschließlich zuständig,
bei dem das Kind oder der Elternteil, der es gesetzlich
vertritt, seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dies
gilt nicht, wenn das Kind oder ein Elternteil seinen
allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat. (2) 1§ 621 Abs. 2, 3 ist
anzuwenden. Für das vereinfachte Verfahren über den
Unterhalt (§§ 645 bis 660) gilt dies nur im Falle
einer Überleitung in das streitige Verfahren. (3) Die Klage eines Elternteils
gegen den anderen Elternteil wegen eines Anspruchs, der
die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht
betrifft, oder wegen eines Anspruchs nach § 1615l des
Bürgerlichen Gesetzbuchs kann auch bei dem Gericht
erhoben werden, bei dem ein Verfahren über den
Unterhalt des Kindes im ersten Rechtszug anhängig ist. ---- § 23a Besonderer Gerichtsstand
für Unterhaltssachen Für Klagen in Unterhaltssachen
gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand
hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger
im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. ------------ Luganer
Übereinkommen v. 1988 Übereinkommen über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Abgeschlossen in Lugano am 16. September 1988 Von der
Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 19901
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 18.
Oktober 1991 In Kraft getreten für die Schweiz am 1.
Januar 1992 ------------------ Anwendungsbereich Artikel 1 Dieses Übereinkommen ist in
Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne daß es auf
die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfaßt
insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie
verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. Es ist nicht anzuwenden auf 1. den Personenstand, die Rechts-
und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung
von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände,
das Gebiet des Erbrechts einschließlich des
Testamentsrechts; 2. Konkurse, Vergleiche und
ähnliche Verfahren; 3. die soziale Sicherheit; 4. die Schiedsgerichtsbarkeit. ------ Artikel 2 Vorbehaltlich der Vorschriften
dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz
in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne
Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den
Gerichten dieses Staates zu verklagen. Auf Personen, die nicht dem Staat,
in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die
für Inländer maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften
anzuwenden. ------ Artikel 3 Personen, die ihren Wohnsitz in
dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, können
vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats nur
gemäß den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts
verklagt werden. ---------- Besondere Zuständigkeiten Artikel 5 Eine Person, die ihren Wohnsitz in
dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in
einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, 2. wenn es sich um eine
Unterhaltssache handelt, vor dem Gericht des Ortes, an
dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder im Falle einer
Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem
Verfahren in bezug auf den Personenstand zu entscheiden
ist, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren
zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit
beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der
Parteien; ----- Vereinbarung über die
Zuständigkeit Artikel 17 (1) Haben die Parteien, von denen
mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet
eines Vertragsstaats hat, vereinbart, daß ein Gericht
oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine
bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine
künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis
entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so
sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates
ausschließlich zuständig. Eine solche
Gerichtsstandsvereinbarung muß geschlossen werden a) schriftlich oder mündlich mit
schriftlicher Bestätigung, b) in einer Form, welche den
Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien
entstanden sind, oder c) im internationalen Handel in
einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die
Parteien kannten oder kennen mußten und den Parteien
von Verträgen dieser Art in dem betreffenden
Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig
beachten. Wenn eine solche Vereinbarung von
Parteien geschlossen wurde, die beide ihren Wohnsitz
nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, so
können die Gerichte der anderen Vertragsstaaten nicht
entscheiden, es sei denn, das vereinbarte Gericht oder
die vereinbarten Gerichte haben sich rechtskräftig für
unzuständig erklärt. .. VERORDNUNG
(EG) Nr. 44/2001 DES RATES vom 22. Dezember 2000 Über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen_ (1) Vorbehaltlich der
Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren
Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht
auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses
Mitgliedstaats zu verklagen. ----- Seit Inkrafttreten der
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember
2000, die das Brüsseler Übereinkommen ersetzt hat,
werden auch die wichtigsten zu dieser Verordnung
ergangenen nationalen Entscheidungen, die für die
Auslegung des Luganer Übereinkommens interessant sein
können, übersandt. Besondere Zuständigkeiten: Artikel 5 Eine Person, die ihren
Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem
anderen Mitgliedstaat verklagt werden: (1) Personen, die ihren
Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können
vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäss
den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels
verklagt werden. 2. wenn es sich um eine
Unterhaltssache handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem
der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, oder im Falle einer
Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in
Bezug auf den Personenstand zu entscheiden ist, vor dem
nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es
sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der
Staatsangehörigkeit einer der Parteien; ------- Die Rechtsanwälte unserer
Hotline helfen Ihnen gerne schnell weiter,
sollten Sie hier nicht fündig geworden sein. Bei
Anruf wissen Sie in wenigen Minuten mehr.
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