.Erbe -
NachlassverwalterEine
Erbschaftspauschale gibt es nicht.
Der Wert
des Erbes ermittelt sich nach dem zum
Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Vermögen,
abzüglich der zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten.
Diese den
Wert des vererbten Vermögens schmälernden
Nachlassverbindlichkeiten dürfen
nicht in Form einer Pauschale
in Ansatz gebracht werden, sondern
sind konkret dem Grund und der Höhe nach
zu ermitteln und zu belegen.
Wenn der
Nachlassverwalter jetzt also behauptet, der
Nachlass müsse um Zusatzkosten gemindert
werden, so hat sie diese Zusatzkosten
auf Verlangen
der übrigen Erben zu belegen.
Die
Nachlassverwalterin ist also
verpflichtet, den
übrigen Erben Auskunft über den
Bestand des
Nachlasses und den Verbleib von Nachlassgegenständen
zu erteilen (§ 2027 BGB).
Weiterlesen
-
--------
Enterbung
- Entzug des PflichterbteilsUnter der
Voraussetzung, dass Ihre Mutter mit
ihrem zweiten. Ehemann keine vom
gesetzlichen Güterstand abweichende
Vereinbarung getroffen hat und die
Kinder des zweiten Ehemannes nicht
adoptiert hat, würden nach der
gesetzlichen Erbfolge Sie die Hälfte
der Erbmasse erhalten und der
zweite Ehemann die andere Hälfte.
Da Sie
nun aber von der Erbfolge ausgeschlossen
sind und nur den Pflichtteil geltend
machen können, erhalten Sie als
Pflichtteil die Hälfte dessen, was Sie
geerbt hätten.
Damit beträgt Ihr
Pflichtteil 1/4 der Erbmasse.
Wenn der
Stiefvater versterben würde, bevor Sie
den Pflichtteil geltend machen würden,
würde sich an Ihrem Pflichtteil nichts
ändern, denn Pflichtteilsansprüche
verjähren in drei Jahren ab Kenntnis
des Erbfalls.
Weiterlesen
-
----------
Testament - Richtig
erstellenGrundsätzlich
ist zu sagen, dass ein Testament nur
gültig ist, wenn es entweder von einem
Notar aufgesetzt wurde oder VOLLSTÄNDIG
von Hand geschrieben ist.
Sollte das
Testament also nicht vollständig von
Hand geschrieben sein, ist es nicht
rechtswirksam und Sie haben nicht nur
Anspruch auf den Pflichtteil, sondern
sind Erbe geworden.
Abgesehen davon
kann Ihnen der Pflichtteil nur bei
Vorliegen der Voraussetzungen des §
2333 BGB entzogen werden.
Diese sind
gegeben, wenn :
der
Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten
oder einem anderen Abkömmling des
Erblassers nach dem Leben trachtet -
- der Abkömmling
sich einer vorsätzlichen körperlichen
Misshandlung des Erblassers oder des
Ehegatten des Erblassers schuldig macht
-
Weiterlesen
-
------ Erbrechtsfragen Viele Fragen
z. B. zum Testament und dazu wie ein korrekt
erstelltes Testament auszusehen hat, beantworten
Ihnen die bei unserer Hotline angeschlossenen
Rechtsanwälte in wenigen Minuten zu einem günstigen
Preis.
Weiterlesen
-
------
|