Sehr
geehrte Frau ............
Sie
hatten mich vor. ca. 4 Wochen schon einmal
beraten. Vielleicht erinnern Sie sich. Es ging
um eine Abmahnung, die ich erhalten hatte, weil
ich einem meiner Kunden per Email Werbung
zukommen liess.
Ich
habe Ihren Ratschlag befolgt. Von dem
Rechtsanwalt der mich angeschrieben hatte, habe
ich nach meinem Schreiben nichts mehr gehört.
Heute
habe ich kein konkretes Problem. Wir sind jetzt
seit ca. 6 Monaten auch in Österreich aktiv und
haben mittlerweile auch dort einen
zufriedenstellenden Kundenstamm aufgebaut. Nun
möchte ich auch unsere Kunden in Österreich
regelmässig unregelmässig über neue Angebote
unserer Firma informieren.
Ein
wenig soll das natürlich dazu dienen, uns bei
unseren Kunden dort wieder in Erinnerung zu
bringen.
Nun
meine Frage dazu: Gibt es zwischen Deutschland
und Österreich was diese Frage angeht
Unterschiede. Muss ich irgendwas Spezielles
beachten? |
Im gesamten
europäischen Raum sind die diesbezüglichen
Regelungen nicht sehr abweichend. Es bestehen
kleine Unterschiede in den Formulierung, die
natürlich auch Raum zu unterschiedlichen
Interpretationen lassen.
Auch in
Österreich ist diesbezüglich vieles durch
Rechtsprechung geregelt, bzw. es ist sich am
Regeln, d. h., dass es auch in Österreich
ratsam ist, sich an bestimmte Mindesstandards zu
halten.
Konkret kann ich
Ihnen zur Rechtslage in Österreich wenig sagen,
weil ich mit der dortigen Rechtssprechung nicht
vertraut bin. Ich habe jedoch im Internet
recherchiert und dazu einige Urteile gefunden
aus denen hervorgeht, dass man die Thematik in
Österreich ähnlich wie in Deutschland
beurteilt.
In Österreich
ist das Thema im Telekommunikationsgesetz
geregelt. In Deutschland in neuen UWG, dem
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Die
entsprechenden Passagen habe ich Ihnen hier
hinten angehängt. Mit ihren juristischen
Grundkenntnissen, dürfte es Ihnen nicht allzu
schwerfallen, die Eckpunkte zu definieren.
Wenn Sie die
Kundenbewerbung in Österreich so reduziert
betreiben wie Sie das in Deutschland tun, sollte
es auch in Österreich keine Probleme geben.
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Telekommunikationsgesetz
Österreich -
§ 107. (1) Anrufe -
einschließlich das Senden von Fernkopien - zu
Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des
Teilnehmers sind unzulässig.
Der
Einwilligung des Teilnehmers steht die
Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer
zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt
wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann
jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der
Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit
dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.
(2)
Die Zusendung einer elektronischen Post -
einschließlich SMS - an Verbraucher im Sinne
des § 1 Abs. 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz ohne
vorherige Einwilligung des Empfängers ist unzulässig,
wenn
1.
die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung
erfolgt oder
2.
an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.
(3)
Eine vorherige Zustimmung für elektronische
Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig,
wenn
1.
der Absender die Kontaktinformation für die
Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder
einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten
hat und
2.
diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche
Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
3.
der Kunde klar und deutlich die Möglichkeit
erhalten hat, eine solche Nutzung der
elektronischen Kontaktinformation von vornherein
bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung
kostenfrei und problemlos abzulehnen.
(4)
Die Zusendung einer elektronischen Post -
einschließlich SMS - an andere als die in Abs.
2 genannten Empfänger ist ohne vorherige
Einwilligung des Empfängers zulässig, wenn der
Versender dem Empfänger in der elektronischen
Post oder in der SMS ausdrücklich die Möglichkeit
einräumt, den Empfang weiterer Nachrichten
abzulehnen.
(5)
Die Zusendung elektronischer Nachrichten zu
Zwecken der Direktwerbung ist auch bei Vorliegen
der Voraussetzungen der Abs. 2, 3 und 4 unzulässig,
wenn die Identität des Absenders, in dessen
Auftrag die Nachricht übermittelt wird,
verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der
keine authentische Adresse vorhanden ist, an die
der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung
solcher Nachrichten richten kann.
(6)
Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1
nicht im Inland begangen, gelten sie als an
jenem Ort begangen, an dem der Anruf den
Anschluss des Teilnehmers erreicht.
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UWG
- Deutschland -
§
7 UWG: Unzumutbare Belästigungen
(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer
einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist
insbesondere anzunehmen
1. bei einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass
der Empfänger diese Werbung nicht wünscht;
2. bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber
Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber
sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest
mutmaßliche Einwilligung;
3. bei einer Werbung unter Verwendung von
automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder
elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung
der Adressaten vorliegt;
4. bei einer Werbung mit Nachrichten, bei der
die Identität des Absenders, in dessen Auftrag
die Nachricht übermittelt wird, verschleiert
oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige
Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger
eine Aufforderung zur Einstellung solcher
Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür
andere als die Übermittlungskosten nach den
Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine
unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter
Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen,
wenn
1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem
Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem
Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten
hat,
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung
für eigene ähnliche Waren oder
Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen
hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei
jeder Verwendung klar und deutlich darauf
hingewiesen wird, dass er der Verwendung
jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür
andere als die Übermittlungskosten nach den
Basistarifen entstehen.
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