Da
Ihnen die Täter des Angriffs offensichtlich
namentlich und mit Anschrift bekannt sind, da
diese ja gefasst wurden, besteht für Sie die Möglichkeit,
auf dem Zivilrechtswege im Wege der
einstweiligen Verfügung bei dem für den
Wohnsitz der Täter zuständigen Amtsgericht
eine Entscheidung dahingehend herbeizuführen,
daß diese sich Ihnen nicht näher als eine
bestimmte dort festzulegende Distanz (meist 50
bis 100 m) zu nähern.
Für
diesen Antrag besteht keine Anwaltspflicht, d.h.
Sie können zum zuständigen Amtsgericht gehen
und sich dort bei der zuständigen Stelle (meist
die Rechtsantragsstelle) bei der Formulierung
des Antrages helfen lassen.
Im
Falle der Zuwiderhandlung drohen den
betreffenden Personen ein Ordnungsgeld bis zu
250.000,- € oder ersatzweise Zwangshaft.
Desweiteren
sollten in den Antrag die Vorschriften des
Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) mit einbezogen
werden.
Auch
nach dem GewSchG hat das Gericht die Möglichkeit,
die Annäherung an Sie oder auch jede
Kontaktaufnahme zu untersagen (§ 1 GweSchG).
Verstößt
der Betroffene gegen die vom Gericht getroffene
Entscheidung, so stellt dies gem. § 4 GewSchG
eine Straftat dar.
Diese
wird mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe geahndet.
Selbst
eine Person, die ein Ordnungsgeld noch in Kauf
nehmen würde, wird sich bei einer Verurteilung
auch nach dem GewSchG also überlegen, was sie
tut.
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