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Wie sich bei Strafanzeige vor Rache schützen?

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 Recht: Fragen - Antworten
Thema: Verkehrsrecht - Geschwindigkeitsüberschreitung -
Datum der Anfrage: Juli 2005 - Ort: Bamberg -
 
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Beachten Sie bitte unbedingt den Zeitpunkt der eingestellten Antwort

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Die hier dargestellten Fragen wurden von uns derart verändert, dass das Original der Rechtsfrage nicht mehr erkennbar ist.

Auch liegt und das Einverständnis der Anfragenden vor.

Übereinstimmungen mit anderen, tatsächlichen Konstellationen sind nichts als purer Zufall.

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Beachten Sie bitte auch, dass wir keinerlei Garantie darauf geben können, dass die hier dargestellten Antworten so korrekt sind.

 
Frage:   
 

Ich bin vor einer Woche von zwei Personen in einer Gasstättentoilette in ----- überfallen worden. 

Mir wurde mit einem Schlagstock ( sichergestellt!) ca --- Euro erzwungen. 

Da ich jedes Wochenende in ---- am feiern bin habe ich jetzt natürlich Angst, dass ich wieder auf diese Personen treffe. 

Kann ich eine einstweilige Verfügung erwirken, dass die sich mir nicht nähern dürfen? 

Ich habe noch am selben Tag Anzeige erstattet und die Täter wurden auch direkt vor Ort festgenommen.

Ich bitte um Ihre Hilfe.

 

Antwort:  

 

Da Ihnen die Täter des Angriffs offensichtlich namentlich und mit Anschrift bekannt sind, da diese ja gefasst wurden, besteht für Sie die Möglichkeit, auf dem Zivilrechtswege im Wege der einstweiligen Verfügung bei dem für den Wohnsitz der Täter zuständigen Amtsgericht eine Entscheidung dahingehend herbeizuführen, daß diese sich Ihnen nicht näher als eine bestimmte dort festzulegende Distanz (meist 50 bis 100 m) zu nähern. 

Für diesen Antrag besteht keine Anwaltspflicht, d.h. Sie können zum zuständigen Amtsgericht gehen und sich dort bei der zuständigen Stelle (meist die Rechtsantragsstelle) bei der Formulierung des Antrages helfen lassen.

Im Falle der Zuwiderhandlung drohen den betreffenden Personen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € oder ersatzweise Zwangshaft. Desweiteren sollten in den Antrag die Vorschriften des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) mit einbezogen werden.

Auch nach dem GewSchG hat das Gericht die Möglichkeit, die Annäherung an Sie oder auch jede Kontaktaufnahme zu untersagen (§ 1 GweSchG).

Verstößt der Betroffene gegen die vom Gericht getroffene Entscheidung, so stellt dies gem. § 4 GewSchG eine Straftat dar.

Diese wird mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet.

Selbst eine Person, die ein Ordnungsgeld noch in Kauf nehmen würde, wird sich bei einer Verurteilung auch nach dem GewSchG also überlegen, was sie tut. 

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