Das
zuständige Gericht für das Insolvenzverfahren
bestimmt sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz
des Schuldners zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Sollte
dieser - zumindest offiziell - nicht mehr in
Deutschland sein, sondern in ......., so wäre
das deutsche Insolvenzgericht nicht mehr zuständig,
so es denn Kenntnis hiervon hätte.
Im
übrigen ist es dem Insolvenzschuldner
unbenommen, auch während des
Insolvenzverfahrens seinen Wohnsitz zu verlegen.
Nur
zur Information:
In
........ - sofern das für Sie in Frage käme -
beläuft sich die Dauer des Insolvenzverfahrens
auf x-4y Jahre und die Kosten betragen x % der
Forderungen als Gerichtskosten zuzüglich der
Vertretungskosten.
Wenn
Sie zum Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung in
Deutschland leben und später
"umziehen", entsteht Ihnen demzufolge
kein Nachteil.
Der
Insolvenzverwalter prüft, ob und was von Ihrem
Vermögen im Sinne Ihrer Gläubiger verwertbar
ist. Eine mit einem Wohnrecht belastete
Immobilie gehört im Regelfall nicht zu dem
verwertbaren Vermögen, da niemand eine solche
Immobilie kaufen würde.
Wenn
sich nicht im Ausnahmefall jemand findet, der
die Immobilie doch kaufen möchte, wird mit dem
Haus in ......... voraussichtlich nichts
geschehen.
Punkt
drei -
Dieser
Punkt könnte problematisch werden. Der Grund
hierfür sind die Vorschriften zur
Insolvenzanfechtung gem. §§ 129 ff. InsO, hier
insbesondere § 134 Abs. 1 InsO.
Wenn
der Bürgschaft - sofern Sie der Bürge sind -
keine Gegenleistung entgegensteht, es sich also
um eine unentgeltliche Leistung Ihrerseits
handelt, so ist die Bürgschaftserklärung noch
bis zu vier Jahre rückwirkend ab
Insolvenzantrag anfechtbar.
Ist
es dagegen umgekehrt, dass Ihr Bruder für Sie
gebürgt hat, so hat dies für Sie keine
negativen Auswirkungen hinsichtlich des
Insolvenzverfahrens.
Wenn
Sie das Haus bei Abgabe der EV nicht angegeben
haben, obwohl danach gefragt wurde, so kommt
eine Strafbarkeit wegen Abgabe einer falschen
eidesstattlichen Versicherung in Betracht.
Ob
die entsprechende Frage gestellt wurde, können
Sie im Zweifel dem entsprechenden Protokoll
entnehmen
Da
Sie die EV aber bereits im ......... 2005
abgegeben haben und die Grundschuld zugunsten
Ihres Bruder gemäss Ihren Angaben erst im ....
diesen Jahres eingetragen wurde, dürfte die
Abgabe einer falschen eidesstattlichen
Versicherung ausgeschlossen sein, da Sie grundsätzlich
nur die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt
der Abgabe der EV angeben müssen.
Ob
Sie zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich bereits
Schulden bei Ihrem Bruder hatten, dürfte Ihnen
darüberhinaus kaum nachweisbar sein.
Soweit
Ihr Bruder Vollstreckungsmassnahmen vor Eröffnung
des Insolvenzverfahrens in die Wege leitet, so
ist dies unproblematisch, da er - wie bereits
richtig von Ihnen ausgeführt - Gläubiger ist,
wie alle anderen auch.
Erst
ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht
der "Gläubigerschutz".
Voraussetzung
für die Restschuldbefreiung ist, dass Sie Ihre
Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse
korrekt offen legen und die Gläubiger gemäss
dem Schuldenbereinigungsplan befriedigen.
Sollten sich während der Wohlverhaltensperiode
Änderungen in Ihren Verhältnissen ergeben, so
müssen Sie auch diese offen legen, da sonst die
Restschuldbefreiung in Gefahr ist.
Ein
Nachteil wegen der Abgabe der EV und der erst
danach erfolgten Eintragung der Grundschuld ist
nicht ersichtlich.
Ein
Insolvenzantrag in Frankreich ist in der Tat nur
möglich, wenn Sie nicht gewerblich tätig
waren, also nicht selbständig, sprich Inhaber
einer Firma o.ä. waren.
Waren
Sie hingegen nur angestellter Geschäftsführer,
also letztlich Arbeitnehmer, so steht dies einem
Insolvenzverfahren in Frankreich nicht entgegen.
Dies müssen Sie im Streitfall allerdings
beweisen, sofern es Umstände gibt, die dafür
sprechen, dass Sie eventuell doch selbständig
waren und etwa nur pro forma angestellt gewesen
sein könnten.
Der
weitere Hinderungsgrund für ein Insolvenzverfahren
in Frankreich ist allenfalls der fehlende
Wohnsitz, nachzuweisen durch Telefonrechnungen
und EDF-Rechnungen. (EDF = Stromversorger)
Unterschiede
bezüglich des Hauses gibt es zwischen der
Insolvenz in Frankreich und der in .......
nicht, da das Insolvenzrecht- bis auf die
Verfahrensdauer und die Kosten - innerhalb der
EU ähnlich gestaltet ist.
Welche
Schritte Sie gehen sollten, ist letztlich Ihre
persönliche Entscheidung.
Bevor
Sie allerdings in Deutschland eine
Wohlverhaltensperiode von 6-9 Jahren
durchmachen, wäre es doch überlegenswert, ob
Sie das Insolvenzverfahren nicht in ....... (das
Haus müssen Sie ja gemäss Ihrer Schilderung
ohnehin angeben) oder in Frankreich absolvieren.
Frankreich
kommt für Sie dabei aber nur dann in die engere
Auswahl, wenn Sie es sich zeitlich
"leisten" können, noch ein halbes
Jahr zu warten.
Aber
auch ........ ist mit x-4y Jahren gegenüber
Deutschland noch moderat. Hinzu kommen die
niedrigen Kosten.
Ferner
ist bei der von Ihnen geschilderten Schuldenhöhe
zu überlegen, ob Sie wirklich den Weg über das
Insolvenzverfahren gehen wollen oder es nicht
lieber mit Vergleichsverhandlungen mit den Gläubigern
versuchen wollen.
Das
hängt aber letztlich auch von Ihren monatlichen
Einnahmen ab. Stehen diese zu den Schulden in
keinem Verhältnis, ist es sicherlich überlegenswert,
den Weg über das Insolvenzverfahren zu gehen.
......
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