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Insolvenzrecht in Europa -

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 Recht: Fragen - Antworten
Thema: Insolvenzrecht | Ort: Berlin | Juli 2005
 
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Die  Gesetzgebung hat in den letzten Jahren im Rekordtempo eine Vielzahl vom neuen Gesetzen und Änderungen geschaffen.

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Die hier dargestellten Fragen wurden von uns derart verändert, dass das Original der Rechtsfrage nicht mehr erkennbar ist.

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Frage:   

Ich bin 35 Jahre alt und Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland.

Vor einigen Monaten ist meine deutsche Firma pleite gegangen.

Es handelte sich um eine GdbR mit einer weiteren Person.

Lieferanten und die Bank konnten nicht bezahlt werden.

Da wir auch privat voll hafteten, habe ich sowie auch mein Kollege die EV abgegeben.

Die Gesamtverbindlichkeiten belaufen sich mittlerweile auf mehr als 200 000 Euro.

Vollstreckungen blieben bisher fruchtlos.

Ich selbst besitze ein Haus im europäischen Ausland, dass mir von meinen Geschwistern überschrieben wurde.

Meine Geschwister besitzen ein Wohnrecht auf Lebenszeit in diesem Haus.

Vor kurzem - nach Abgabe der EV - musste ich meinem Bruder gegenüber eine sofort vollstreckbare Grundschuld auf das Haus eintragen.

Das Haus mit Grundstück hätte in renoviertem Zustand einen Wert von ca. ........ Euro.

Ich bin wieder mit einer Einzelfirma selbständig und erhoffe mir mit diesem neuen eine positive Zukunft.

Aktuell fällt es mir noch schwer, die anfallenden Mehrwertsteuern termingerecht abzuführen.

Die Schulden sind ca. ..... Euro aus Krediten und Darlehen bei der Hausbank, ....... Euro bei unserem Lieferanten und der Rest für ist Beratungen, Werbung, Telekom, Miete etc.

Einige vollstreckbare Titel liegen vor.

Erste Frage:

Gibt es einen Nachteil, bei Insolvenzanmeldung in Deutschland, wenn ich vorübergehend den Privatwohnsitz nach ........,  aber nicht in mein Haus, verlege? 

Ich erhoffe mir durch die Abwesenheit etwas mehr psychische Befreiung und später bessere Verhandlungschancen für einen eventuellen Vergleich. Ferner kann ich in ....... geschäftliche Kontakte aufbauen.

Zweite Frage:

Was passiert mit dem durch meine Geschwister und Grundschuld belastetem Haus in ......., für den Fall, dass ich Privatinsolvenz beantrage? 

Versteigerung ist ja nicht möglich – wegen Wohnrecht?!

Frage drei:

Mein Bruder hat die Möglichkeit zu vollstrecken, da ich mich bei Erstellung der Bürgschaft der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen habe. 

Dies ist bereits geklärt! Ich habe im ...... 2005 die EV unterzeichnet, die Grundschuld wurde im ...... dieses Jahres eingetragen!

 Ich bin nicht sicher, ob ich bei der EV angegeben habe, dass ich auch Schulden bei meinem Bruder habe. Vielleicht wurde das nicht gefragt.

Ist der Zeitplan EV – Grundschuld – und jetzt Vollstreckung kein Problem? Keine Straftat? – 

Mein Bruder ist Gläubiger wie alle anderen – insofern darf er doch vollstrecken, wenn ich die weiteren Raten nicht bezahlen kann.

Der Hausbank ist bekannt, dass ich das Haus besitze und mir wurde auch mitgeteilt, dass,  wenn ich es verkaufe, der Verkauf rückgängig gemacht werden könnte. 

Frage vier:

Hat es einen Nachteil (Insolvenz/Restschuldbefreiung), bzw. ist es vielleicht sogar strafbar, wenn mein Bruder gegen mich vollstreckt?

 

Gibt es dabei einen Nachteil bezüglich Insolvenz - Restschuldbefreiung?

Frage fünf:

Ist es korrekt, dass ich keine Insolvenz in z. B. Frankreich anmelden kann, wenn ich eine Firma besitze, oder Geschäftsführer einer Firma bin, auch wenn ich nur angestellter Geschäftsführer bin?

Gibt es weitere Gründe, warum eine Insolvenz in Frankreich ausgeschlossen sein könnte.

Gibt es Unterschiede bei der Insolvenz in Frankreich in der Umgangsweise mit dem Haus? 

Unter welchen Bedingungen wird Restschuldbefreiung in Deutschland gewährt?

 
Antwort:  

 

Das zuständige Gericht für das Insolvenzverfahren bestimmt sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Schuldners zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Sollte dieser - zumindest offiziell - nicht mehr in Deutschland sein, sondern in ......., so wäre das deutsche Insolvenzgericht nicht mehr zuständig, so es denn Kenntnis hiervon hätte.

Im übrigen ist es dem Insolvenzschuldner unbenommen, auch während des Insolvenzverfahrens seinen Wohnsitz zu verlegen.

Nur zur Information:

In ........ - sofern das für Sie in Frage käme - beläuft sich die Dauer des Insolvenzverfahrens auf x-4y Jahre und die Kosten betragen x % der Forderungen als Gerichtskosten zuzüglich der Vertretungskosten.

Wenn Sie zum Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung in Deutschland leben und später "umziehen", entsteht Ihnen demzufolge kein Nachteil.

Der Insolvenzverwalter prüft, ob und was von Ihrem Vermögen im Sinne Ihrer Gläubiger verwertbar ist. Eine mit einem Wohnrecht belastete Immobilie gehört im Regelfall nicht zu dem verwertbaren Vermögen, da niemand eine solche Immobilie kaufen würde.

Wenn sich nicht im Ausnahmefall jemand findet, der die Immobilie doch kaufen möchte, wird mit dem Haus in  ......... voraussichtlich nichts geschehen.

Punkt drei -

Dieser Punkt könnte problematisch werden. Der Grund hierfür sind die Vorschriften zur Insolvenzanfechtung gem. §§ 129 ff. InsO, hier insbesondere § 134 Abs. 1 InsO.

Wenn der Bürgschaft - sofern Sie der Bürge sind - keine Gegenleistung entgegensteht, es sich also um eine unentgeltliche Leistung Ihrerseits handelt, so ist die Bürgschaftserklärung noch bis zu vier Jahre rückwirkend ab Insolvenzantrag anfechtbar.

Ist es dagegen umgekehrt, dass Ihr Bruder für Sie gebürgt hat, so hat dies für Sie keine negativen Auswirkungen hinsichtlich des Insolvenzverfahrens.

Wenn Sie das Haus bei Abgabe der EV nicht angegeben haben, obwohl danach gefragt wurde, so kommt eine Strafbarkeit wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung in Betracht.

Ob die entsprechende Frage gestellt wurde, können Sie im Zweifel dem entsprechenden Protokoll entnehmen

Da Sie die EV aber bereits im ......... 2005 abgegeben haben und die Grundschuld zugunsten Ihres Bruder gemäss Ihren Angaben erst im .... diesen Jahres eingetragen wurde, dürfte die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ausgeschlossen sein, da Sie grundsätzlich nur die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Abgabe der EV angeben müssen.

Ob Sie zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich bereits Schulden bei Ihrem Bruder hatten, dürfte Ihnen darüberhinaus kaum nachweisbar sein.

Soweit Ihr Bruder Vollstreckungsmassnahmen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Wege leitet, so ist dies unproblematisch, da er - wie bereits richtig von Ihnen ausgeführt - Gläubiger ist, wie alle anderen auch.

Erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht der "Gläubigerschutz".

Voraussetzung für die Restschuldbefreiung ist, dass Sie Ihre Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse korrekt offen legen und die Gläubiger gemäss dem Schuldenbereinigungsplan befriedigen. Sollten sich während der Wohlverhaltensperiode Änderungen in Ihren Verhältnissen ergeben, so müssen Sie auch diese offen legen, da sonst die Restschuldbefreiung in Gefahr ist.

Ein Nachteil wegen der Abgabe der EV und der erst danach erfolgten Eintragung der Grundschuld ist nicht ersichtlich.

Ein Insolvenzantrag in Frankreich ist in der Tat nur möglich, wenn Sie nicht gewerblich tätig waren, also nicht selbständig, sprich Inhaber einer Firma o.ä. waren.

Waren Sie hingegen nur angestellter Geschäftsführer, also letztlich Arbeitnehmer, so steht dies einem Insolvenzverfahren in Frankreich nicht entgegen. Dies müssen Sie im Streitfall allerdings beweisen, sofern es Umstände gibt, die dafür sprechen, dass Sie eventuell doch selbständig waren und etwa nur pro forma angestellt gewesen sein könnten.

Der weitere Hinderungsgrund für ein Insolvenzverfahren in Frankreich ist allenfalls der fehlende Wohnsitz, nachzuweisen durch Telefonrechnungen und EDF-Rechnungen. (EDF = Stromversorger)

Unterschiede bezüglich des Hauses gibt es zwischen der Insolvenz in Frankreich und der in ....... nicht, da das Insolvenzrecht- bis auf die Verfahrensdauer und die Kosten - innerhalb der EU ähnlich gestaltet ist.

Welche Schritte Sie gehen sollten, ist letztlich Ihre persönliche Entscheidung.

Bevor Sie allerdings in Deutschland eine Wohlverhaltensperiode von 6-9 Jahren durchmachen, wäre es doch überlegenswert, ob Sie das Insolvenzverfahren nicht in ....... (das Haus müssen Sie ja gemäss Ihrer Schilderung ohnehin angeben) oder in Frankreich absolvieren.

Frankreich kommt für Sie dabei aber nur dann in die engere Auswahl, wenn Sie es sich zeitlich "leisten" können, noch ein halbes Jahr zu warten.

Aber auch ........ ist mit x-4y Jahren gegenüber Deutschland noch moderat. Hinzu kommen die niedrigen Kosten.

Ferner ist bei der von Ihnen geschilderten Schuldenhöhe zu überlegen, ob Sie wirklich den Weg über das Insolvenzverfahren gehen wollen oder es nicht lieber mit Vergleichsverhandlungen mit den Gläubigern versuchen wollen.

Das hängt aber letztlich auch von Ihren monatlichen Einnahmen ab. Stehen diese zu den Schulden in keinem Verhältnis, ist es sicherlich überlegenswert, den Weg über das Insolvenzverfahren zu gehen.

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 JD
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