Soweit
Sie keine Ehestandsvereinbarung getroffen haben,
gilt für die Wirkungen der Ehe grundsätzlich
Art. 14 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen
Gesetzbuch).
Gemäss
Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB unterliegen die
Wirkungen der Ehe dem Recht des Staates, dem
beide Ehegatten angehören oder während der Ehe
zuletzt angehörten, wenn einer von Ihnen diesem
Staat noch angehört. Staatsbürgerschaft.
Wenn
Sie also beide Deutsche sind, unterliegt die Ehe
und auch deren Beendigung und das die Scheidung
betreffende Verfahren dem deutschen Recht.
Haben
die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit,
so gilt für die Ehe gem. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2
EGBGB das Recht des Staates, in dem beide
Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer
von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort
noch hat.
Sollten
Sie also nicht die gleiche Staatsangehörigkeit
haben, so würde nach dieser Vorschrift das Schweizer
Recht (Eherecht) für die Ehewirkungen und die
Scheidung gelten, da ihr letzter gemeinsamer
Aufenthaltsort gemäss Ihrer Schilderung in der
Schweiz war.
Speziell
für den Unterhaltsanspruch selbst und die
Ermittlung der Unterhaltshöhe enthält das
EGBGB aber in Art. 18 eine spezielle Vorschrift.
Nach
Art. 18 Abs. 1 EGBGB gelten für den Unterhalt
die Vorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen
Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden
Rechts.
Damit
soll erreicht werden, dass der
Unterhaltsberechtigte, den an seinem
Aufenthaltsort erforderlichen Unterhaltsbetrag
erhält.
Nur
wenn das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des
Unterhaltsberechtigten einen Unterhaltsanspruch
nicht vorsieht, gilt hilfsweise das Recht am gewöhnlichen
Aufenthaltsort des Unterhaltspflichtigen.
Da
das deutsche Recht einen Anspruch auf
Trennungsunterhalt bei Ehegatten vorsieht und
Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nun wieder in
Deutschland haben, gilt für diesen deutsches
Recht - und zwar sowohl bei der Feststellung des
Unterhaltsanspruch dem Grunde nach als auch für
die Bemessung von dessen Höhe.
Ihr
Mann kann demzufolge nicht mit der Begründung,
die Kaufkraft in der Schweiz sei geringer als in
Deutschland - wobei noch dahingestellt sein mag,
ob dies zutrifft - sein Einkommen kürzen.
Er
kann allenfalls versuchen, den ihm nach
deutschem Recht zustehenden Selbstbehalt von
derzeit 890,- € monatlich, also das Geld, das
ihm mindestens zum Lebensunterhalt bleiben muss,
zu erhöhen, indem er belegt, dass seine
Lebenshaltungskosten in der Schweiz unverhältnismäßig
höher sind als in Deutschland und der vom
deutschen Recht vorgesehene Betrag des
Selbstbehalt mit den darin enthaltenen Wohnkosten
und Lebenshaltungskosten für ihn zu niedrig ist.
Dies
muss er aber auch nachweisen, ebenso wie die
Tatsache, dass es sich bei diesen hohen Kosten
nicht um sog. Luxusausgaben handelt.
Darüberhinaus
wird der Selbstbehalt auch in solchen
Konstellation nur in absoluten Ausnahmefällen
von den Gerichten auch tatsächlich angehoben.
Eine
pauschale Kürzung des Einkommens Ihres Mannes
in Form eines gewissen Prozentsatzes kommt
jedenfalls nicht in Betracht.
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