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Thema: Unterhalt - Trennungsunterhalt - Reduzierung
 
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Frage:   
Ich lebe getrennt, bin aber noch nicht geschieden. Die Heirat mit meinem Mann war vor einigen Jahren in Deutschland. 

Mein Mann lebt und arbeitet seit mehr als vier in der Schweiz. Auch ich lebte dort bis zu unserer Trennung.

Wir leben seit sechs Monaten getrennt.

Seit der Trennung lebe ich im Hamburg. Ich bin habe kein eigenes Einkommen. 

Meine Frage betrifft den Trennungsunterhalt. 

Mein Noch-Ehemann reduziert sein Einkommen um mehr als 20 %, mit der Begründung, dass die Kaufkraft in der Schweiz geringer als in Deutschland sei.

Die mir vorliegenden Informationen besagen aber das genaue Gegenteil. Die Kaufkraft soll in der Schweiz höher als in Deutschland sein.

Auch sind die Lebenshaltungskosten in Hamburg auch nicht gerade gering.

Meine Frage ist nun, ob mein Ehemann sein Einkommen, das auf der  3/7 Berechnung basiert reduzieren kann, die Ehe wurde schliesslich nach deutschem Recht geschlossen.

 

Antwort:  

Soweit Sie keine Ehestandsvereinbarung getroffen haben, gilt für die Wirkungen der Ehe grundsätzlich Art. 14 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch).

Gemäss Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB unterliegen die Wirkungen der Ehe dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von Ihnen diesem Staat noch angehört. Staatsbürgerschaft.

Wenn Sie also beide Deutsche sind, unterliegt die Ehe und auch deren Beendigung und das die Scheidung betreffende Verfahren dem deutschen Recht.

Haben die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so gilt für die Ehe gem. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort noch hat.

Sollten Sie also nicht die gleiche Staatsangehörigkeit haben, so würde nach dieser Vorschrift das Schweizer Recht (Eherecht) für die Ehewirkungen und die Scheidung gelten, da ihr letzter gemeinsamer Aufenthaltsort gemäss Ihrer Schilderung in der Schweiz war.

Speziell für den Unterhaltsanspruch selbst und die Ermittlung der Unterhaltshöhe enthält das EGBGB aber in Art. 18 eine spezielle Vorschrift.

Nach Art. 18 Abs. 1 EGBGB gelten für den Unterhalt die Vorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts.

Damit soll erreicht werden, dass der Unterhaltsberechtigte, den an seinem Aufenthaltsort erforderlichen Unterhaltsbetrag erhält.

Nur wenn das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten einen Unterhaltsanspruch nicht vorsieht, gilt hilfsweise das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltspflichtigen.

Da das deutsche Recht einen Anspruch auf Trennungsunterhalt bei Ehegatten vorsieht und Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nun wieder in Deutschland haben, gilt für diesen deutsches Recht - und zwar sowohl bei der Feststellung des Unterhaltsanspruch dem Grunde nach als auch für die Bemessung von dessen Höhe.

Ihr Mann kann demzufolge nicht mit der Begründung, die Kaufkraft in der Schweiz sei geringer als in Deutschland - wobei noch dahingestellt sein mag, ob dies zutrifft - sein Einkommen kürzen.

Er kann allenfalls versuchen, den ihm nach deutschem Recht zustehenden Selbstbehalt von derzeit 890,- € monatlich, also das Geld, das ihm mindestens zum Lebensunterhalt bleiben muss, zu erhöhen, indem er belegt, dass seine Lebenshaltungskosten in der Schweiz unverhältnismäßig höher sind als in Deutschland und der vom deutschen Recht vorgesehene Betrag des Selbstbehalt mit den darin enthaltenen Wohnkosten und Lebenshaltungskosten  für ihn zu niedrig ist.

Dies muss er aber auch nachweisen, ebenso wie die Tatsache, dass es sich bei diesen hohen Kosten nicht um sog. Luxusausgaben handelt.

Darüberhinaus wird der Selbstbehalt auch in solchen Konstellation nur in absoluten Ausnahmefällen von den Gerichten auch tatsächlich angehoben.

Eine pauschale Kürzung des Einkommens Ihres Mannes in Form eines gewissen Prozentsatzes kommt jedenfalls nicht in Betracht.  

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