Zunächst einmal Folgendes: Was sich nach
Versteigerung bei Ebay anhört ist keine echte
Versteigerung, weil Versteigerungen in
Deutschland nur bestimmten Personengruppen
vorbehalten sind, zu denen Ebay nicht gehört.
Was Sie da bei Ebay gemacht haben ist, dass
Sie Ihre Kamera zum Verkauf gegen Höchstgebot
eingestellt haben. Wenn die Kamera also
"ersteigert" wird, kommt damit ein
Kaufvertrag zustande.
Wenn man die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von Ebay in die
Überlegungen mit einbezieht, sind Sie an Ihr
Angebot zum Höchstpreis verkaufen zu wollen,
bis zum Ende der Versteigerung gebunden.
Ebay lässt zwar unter bestimmten Bedingungen
zu, dass eine "Auktion" vorzeitig
beendet werden kann, die Bedingungen sind jedoch
recht eng ausgelegt und gelten nur dann, wenn
sich der Verkäufer sich über die
Beschaffenheit des Angebotenen geirrt hat oder
die Beschaffenheit sich innerhalb der
Angebotszeit verändert hat.
Aber es sind z. B. auch weitere
Konstellationen denkbar, so z. B., wenn das
Angebotene untergegangen ist.
Beispiel: Sie bieten ein Motorrad an, dass
Ihnen während der Angebotszeit gestohlen wird
oder Sie bauen einen Unfall und das Motorrad ist
Totalschaden. In beiden Fällen könnten Sie
nicht mehr liefern, auch wenn Sie wollten.
Ebay lässt also eine vorzeitige Beendigung
der Auktion zu. Es stellt sich jedoch die Frage,
ob mit der Beendigung der Auktion dann nicht ein
Vertrag mit der Person zustande gekommen ist,
die zu diesem Zeitpunkt das Höchstangebot
abgegeben hat.
Ein Gericht mag das möglicherweise anders
beurteilen, ich persönlich bin der
Rechtsauffassung, dass ein Vertrag mit diesem
Höchstbietenden zustande gekommen ist. Es ist
jedoch eine zweite Frage, ob ein solch
zustandegekommener Kaufvertrag auch erfüllt
werden muss.
Ist denn ein Vertrag zustandegekommen, bleibt
dem lieferungspflichtigen Verkäufer die
Möglichkeit den Vertrag anzufechten.
Ein Anfechtungsgrund ist z. B. wenn der
Verkäufer sich über verkehrswesentliche
Eigenschaften des Angebotenen geirrt hat.
Wie Sie sicherlich unschwer erkennen können
ist der Begriff "verkehrswesentlich"
ein Gummibegriff, über den man trefflich
streiten kann. Und wie immer wenn man über
einen Gummibegriff trefflich streiten kann,
besteht auch immer die Gefahr, dass im Falle
einer gerichtlichen Auseinandersetzung die
Gerichte unterschiedlich berurteilen könnten.
Es besteht also immer so etwas wie eine
Rechtsunsicherheit, die jedoch für beide
Parteien gilt.
Ist eine Sache untergegangen kann sie auch
logischerweise nicht mehr geliefert werden.
Was einem leerausgegangenen Käufer dann
bleibt, ist in solchen Fällen immer der Ersatz
eines eventuell entstandenen Schadens.
Ein solcher Anspruch auf Schadensersatz muss
jedoch begründet sein, d. h., dass auch ein
Schaden entstanden und beweissbar ist. Dann
müsste dieser Schaden auch noch eingeklagt
werden. Die Praxis zeigt, dass dies in der
Mehrzahl der Fälle wegen des Aufwandes
unterbleibt.
In Ihrem Fall ist es jedoch so, dass Sie die
Auktion abbrechen wollen, weil Sie einen Käufer
haben, der einen guten Preis sofort zahlt. Das
ist als Anfechtungsgrund einen Vertrag nicht
mehr erfüllen zu müssen absolut unzureichend.
Sie würden sich also
schadensersatzpflichtig machen. Ob der
Ebay-Käufer Ihrer Kamera einen Schaden hätte
und diesen versuchen würde zu realisieren, steht
jedoch auf einem andern Blatt.
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