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Familienrecht > Scheidungsrecht > Unterhaltsrecht _

Wie sieht es mittlerweile mit dem Trennungsunterhalt, dem Unterhalt für die Kinder und dem nachehelichen Unterhalt?

Vieles wird noch von den Gerichten zu klären sein, wie das fast immer der Fall bei neuen gesetzlichen Normen ist. Wobei neu hier etwas übertrieben ist, es sind mittlerweile mehr als 10 Jahre vergangen. Aber bis die Rechtsprechung manchmal eine Linie findet die sich durchsetzt: Es kann dauern.

Richtschnur des neuen Unterhaltsrecht soll die Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen sein. 

Der jahrzehntelange Grundsatz: Einmal Millionärsgattin, immer Millionärsgattin hat keine Gültigkeit mehr.

Nach dem neuen Unterhaltsrecht soll jeder nach dem Scheitern einer Ehe dafür sorgen, dass er sich aus eigener Kraft ernähren kann.

Es ist jedoch damit zu rechnen, dass viele Gerichte sich weiter an den jahrzehnte alten Traditionen orientieren werden. Die zumindest in Teilen.

Hier soll es um den Trennungsunterhalt gehen.

Der Gesetzgeber macht für die Geltendmachung des Trennungsunterhalts andere Kriterien geltend, als für den nachehelichen Unterhalt.
Bei der Trennung, insbesondere im Trennungsjahr geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Ehe noch ein Chance haben soll und ein Getrennter deshalb mehr oder weniger so weiterleben soll, als würde die Ehe noch bestehen.

Grundgedanke dabei ist, dass die Ehe, so sie denn wieder funktionieren sollte, nicht dadurch gestört wird, dass einer der Partner während der Trennungszeit Abstriche in seinen Lebensstil machen musste.

Grundsätzlich besteht nach einer Trennung für jeden Ehegatten jedoch eine gesteigerte Verpflichtung zum Unterhalt, was aber auch bedeuten kann, dass auch derjenige, der während der Ehe nicht gearbeitet hat, nun verpflichtet sein kann eine Arbeit anzunehmen. Das kann man bei vielen Konstellation als gegeben ansehen, weil auch einem Unterhaltsverpflichteten gegenüber seinem ehemaligen Lebenspartner ein Selbstbehalt von z. Zt. etwas weniger als 1200 Euro verbleiben muss.

Die gilt umso mehr, wenn Kinder vorhanden sind, deren Unterhalt vorrangig ist.
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Das war also im Prinzip der grosse Wurf, den der Gesetzgeber zum Familienrecht angekündigt hatte.

Die Scheidung ganz ohne Anwalt, bei der ein notarieller Vertrag genügen sollte, ist vom Tisch. Immer noch braucht zumindest der, der den Scheidungsantrag stellt einen Anwalt.

Den teilen sich, aus Kostengründen, mittlerweile viele scheidungswillige und nicht streitende Paare. Und Anwälte machen das auch mit, obwohl es streng genommen für einen Anwalt nicht möglich ist zwei Parteien gleichzeitig zu vertreten. Es zeigen sich fast automatisch Interessenskonflikte. Es kann immer nur ein Partei vertreten werden und die ist so zu vertreten, dass ihr kein Nachteil entsteht, heisst im Klartext umgekehrt, dass der anderen Partei ruhig Nachteile entstehen können.

Wer in einem Scheidungsverfahren nicht anwaltlich vertreten ist, ist klar im Nachteil, weil er z. B. keine Anträge stellen kann.  Er kann nur abwarten und wenn dann etwas, nach seiner Meinung, nicht stimmt, in Berufung gehen. Dann aber braucht er einen Anwalt.

Es ist also gefährlich sich auf den "Goodwill" von jemandem zu verlassen, der sagt: "Komm, wir sind uns doch einig, wir brauchen keine zwei Anwälte".

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Aber, dafür gibts ja Anwaltshotlines wie die unsere, die übrigens die älteste im Internet ist. Dort ruft man kurz mal an, lässt sich für "kleines Geld" beraten und ist dann hoffentlich zumindest so schlau, dass der Gegenanwalt keine faulen Tricks durchziehen kann.

Interessiert? Scrollen Sie nach oben bis zu dem Punkt: "Infos: Anrufen...".

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