| Der § 535 Abs. 1
s. 2 BGB regelt, dass generell der Vermieter Sorge zu
tragen hat, dass der Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemässen Gebrauch geeigneten Zustand übernehmen
kann..
Die Renovierung zum Auszug wird somit der Regelfall.
Es sollte hier jedoch
beachtet werden, dass zum Thema Renovierung weitere
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs anstehen.
Es kann sich also schnell
Vieles ändern.
Was zu Urteilen des BGH
durch die Medien geht ist leider oft unvollständig
dargestellt und sorgt oft für Verwirrung.
Abhilfe kann hier ein
kurzer Anruf bei einer Rechts-Hotline und ein kurzes
Gespräch mit einem Rechtsanwalt bringen.
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