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Mietrecht - Renovierung
Nach den
gesetzlichen Regelungen hat der Vermieter die Mietsache im
vertragsgemässen Zustand zu halten. Der Mieter muss für einen
Schaden einstehen, der durch einen vertragswidrigen
Gebrauch der Mietsache entsteht. Dies kann jedoch per
Vertrag anders geregelt werden.
Unter
Schönheitsreparaturen ist zu verstehen: Tapezieren
+ Streichen der Wände und Decken > das
Streichen der Fussböden > Heizkörper - inklusive der Rohre > der
Türen innerhalb der Räume > Fenster und Aussentüren
von innen.
Die Fristen zur
Renovierung:: 3 Jahre = Küche + Bad, 5 Jahre = Wohnräume,
7 Jahre = Sonstiges.
Eine mietvertragliche
Regelung kann nur so aussehen, dass der Mieter entweder
beim Einzug oder beim Auszug grundzurenovieren hat.
Werden
Schönheitsreparaturen nicht zu den fälligen Terminen
durchgeführt kann der Mieter die Endrenovierung
schulden oder anteilmässig an in Zukunft fällig
werdenden Schönheitsreparturen beteiligt werden.
Dies
gilt, wenn keine Grundrenovierung aus vertraglichen
Vereinbarungen geschuldet ist. Die anteilmässige
Beteiligung an Schönheitsreparaturen nach Auszug des
Mieters kann vertraglicher Bestandteil sein.
Der Mieter kann, anstatt
nach Geldeswert beteiligt zu werden, die Reparaturen bei
Auszug aus selbst durchführen.
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