(1) Für Verfahren auf
Scheidung oder Aufhebung einer Ehe, auf Feststellung
des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen
den Parteien oder auf Herstellung des ehelichen Lebens
(Ehesachen) ist das Familiengericht ausschließlich
zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren
gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Fehlt es
bei Eintritt der Rechtshängigkeit an einem solchen
Aufenthalt im Inland, so ist das Familiengericht
ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der
Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern
den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Ist eine Zuständigkeit
nach Absatz 1 nicht gegeben, so ist das Familiengericht
ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die
Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt
zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei
Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses
Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt ein
solcher Gerichtsstand, so ist das Familiengericht
ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der gewöhnliche
Aufenthaltsort des Beklagten oder, falls ein solcher im
Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthaltsort des Klägers
gelegen ist. Haben beide Ehegatten das Verfahren
rechtshängig gemacht, so ist von den Gerichten, die
nach Satz 2 zuständig wären, das Gericht ausschließlich
zuständig, bei dem das Verfahren zuerst rechtshängig
geworden ist; dies gilt auch, wenn die Verfahren nicht
miteinander verbunden werden können. Sind die
Verfahren am selben Tag rechtshängig geworden, so ist
§ 36
entsprechend anzuwenden.
(3) Ist die Zuständigkeit
eines Gerichts nach diesen Vorschriften nicht begründet,
so ist das Familiengericht beim Amtsgericht Schöneberg
in Berlin ausschließlich zuständig.