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Das neue Unterhaltsrecht
2009 hat einiges geändert.
Der Gesetzgeber setzt nun
eine gesteigerte Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen
voraus.
Das kann bedeuten, dass
der Einzelne eine erhöhte Erwerbsobliegenheit hat, was
nichts anderes heisst, alsdass jemand der Unterhalt
erhält und sich eigentlich nach den Umständen selbst
versorgen könnte, sich einen Job suchen muss.
In Zeiten wie den
momentanen ist das natürlich nicht ganz so einfach.
Aber allein die Tatsache, dass es keine Jobs gibt oder
es sehr schwer ist Arbeit zu finden, heisst nicht, dass
jemand der eine erhöhte Erwerbsobliegenheit hat, sich
darauf berufen kann.
Im Klartext heisst dass,
dass er versuchen muss Arbeit und Einkommen zu finden
und dies auch eventuell nachweisen muss.
Aber auch jemand der
Unterhalt zahlen soll, dies aber vielleicht nicht kann,
weil er keine Arbeit hat oder mit seiner Arbeit zu wenig
verdient hat diese gesteigerte Erwerbsobliegenheit.
Er muss sich also
nachweisbar bemühen ein Einkommen oder ein
Zusatzeinkommen zu finden.
Das gilt insbesondere
für die sogenannten Mangelfälle, in denen jemand z. B.
nicht den Mindestunterhalt für seine Kinder zahlen
kann, weil er unterhalb der Selbstbehaltgrenze liegt,
die z. Zt. Euro 900,00 gegenüber den Kindern liegt.
Beispiel: Es hätte
jemand für zwei Kinder rd. 500,00 Euro Unterhalt zu
zahlen, hat aber nur ein Netto von 1200,00 Euro, kann er
also nur Euro 300 Unterhalt für beide Kinder zahlen.
Wir haben einen sog. Mangelfall, weil dem
Unterhaltsverpflichteten 900,00 Euro zum Leben bleiben
müssen.
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