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Stichwort: Mietrecht - Untervermietung _

Der Untermieter als Streitobjekt.

Zur Untervermietung benötigt der Mieter immer die Zustimmung des Vermieters.

Ist dieses Einverständnis vorhanden kann der Mieter untervermieten und die Wohnung verlassen. Der Mietvertrag mit dem Vermieter bleibt jedoch mit allen Rechten und Pflichten bestehen.

Auch haftet der Mieter für Verstösse der Untermieters so, als hätte er sie selbst begangen.

Bei einer Verweigerung des Einverständnisse zur Untervermietung durch den Vermieter entsteht für den Mieter ein Sonderkündigungsrecht, dass sich nach den gesetzlichen Fristen richtet. Ausnahme davon: ein berechtigter Grund, die Untervermietung zu verweigern liegt in der Person des vom Mieter gestellten Untermieters. Dieser Grund muss jedoch "gewichtig" sein.

Ein wichtiger Grund kann z. B. sein, dass mit der Untervermietung die Wohnung überbelegt würde.

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Fragen zur Untervermietung gemäss Mietrecht? 

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