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Stichwort: Mietrecht + Betriebskosten _

Nach der Mietrechtsnovelle soll die Abrechnung der Betriebskosten verbrauchsabhängig gestaltet werden. 

Standardmässig soll die Wohnfläche die Berechnungsgrundlage sein. 

Und wie schon bisher von der Rechtsprechung gehändelt, soll die Abrechnung der Nebenkosten - Betriebskosten - spätestens 12 Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums erfolgen.

Ausnahmsweise kann diese Frist länger sein. Dann aber braucht der Vermieter gute Gründe. Mehr dazu kann Ihnen ein Anwalt sagen, da diese vielfältig sein können.

Die Abrechnung über die Betriebskosen, die Betriebskostenabrechnung, die Nebenkostenabrechnung sorgt immer wieder für heisse Debatten zwischen Vermietern und Mietern, dabei liesse sich viel Streit vermeiden, wenn die Parteien sich vorher rechtlich schlau machen würden.


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