Zwangsversteigerung Immobilie -

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Thema: Zwangsversteigerung - Immobilie | Ort: München
 
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Frage:   

Im Juli 2005 wurde mein Eigenheim, welches in der Gemeinde ....... in Bayern liegt, auf Verlangen des Hypothekargläubigers zwangsversteigert.

Nach offizieller Schätzung, hat das Haus einen Wert von 160 000 Euro.

Das Höchstgebot war 75 000 Euro. 

Nach § 74 Abs. 1 ZVG habe ich die Versagung des Zuschlages mit der Begründung beantragt, dass das Höchstgebot unter sieben Zehntel des Grundstückswerts geblieben war.

Die Vertreterin der Gläubigers erklärte, dass der Zuschlag könne erteilt werden. 

Am xx.xx.2005 hat das Gericht trotz meiner Anfechtung den Zuschlag erteilt.

Habe ich eine Möglichkeit diesen Entscheid des Gerichts anfechten, bzw. diesen Verkauf zu annullieren.? 

 

Antwort:  

Gegen die Entscheidung, durch welche das Gericht in der Zwangsversteigerung den Zuschlag erteilt, steht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zur Verfügung.

Für diese sofortige Beschwerde gelten die §§ 567 ff. ZPO mit den besonderen Regelungen in §§ 96 bis 104 ZVG.

Für die Einlegung der sofortigen Beschwerde steht eine Frist von 2 Wochen zur Verfügung, die mit Zustellung der gerichtlichen Entscheidung beginnt.

Beschwerdeberechtigt ist gem. § 97 Abs. 1 ZVG jeder Beteiligte des Verfahrens, also auch der Vollstreckungsschuldner selbst.

Gegen die Zuschlagsentscheidung des Gerichts steht Ihnen also grundsätzlich die sofortige Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel zur Verfügung.

Damit Ihre Beschwerde erfolgreich ist, muss sie allerdings auch begründet sein.

Hier stellt das ZVG in den §§ 96 - 104 besondere Regelungen gegenüber der ZPO auf.

So regelt § 100 Abs. 1 ZVG, dass die Beschwerde nur darauf gestützt werden kann, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a ZVG verletzt ist oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt worden ist.

Nach den mir von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen, kommt in Ihrem Fall eine Verletzung des § 85 a ZVG in Betracht.

Danach ist der Zuschlag zu versagen, wenn mit dem abgegebenen Meistgebot die Hälfte des Kapitalwertes EINSCHLIESSLICH des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte nicht erreicht wird.

Da in Ihrem Fall gerade einmal die Hälfte des ermittelten Grundstückswertes erreicht wurde, liegt der Schluß nahe, dass unter Berücksichtigung des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte der von § 85 a ZVG vorausgesetzte Wert in Ihrem Fall nicht erreicht wird.

Ob dies tatsächlich der Fall ist, müssten Sie anhand Ihrer Versteigerungsunterlagen aber nochmals überprüfen.

Sollte sich dabei herausstellen, dass die Voraussetzungen des § 85 a ZVG nicht erfüllt sind, hat eine sofortige Beschwerde von Ihrer Seite gute Erfolgsaussichten.

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