Gegen
die Entscheidung, durch welche das Gericht in
der Zwangsversteigerung den Zuschlag erteilt,
steht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
zur Verfügung.
Für
diese sofortige Beschwerde gelten die §§ 567
ff. ZPO mit den besonderen Regelungen in §§ 96
bis 104 ZVG.
Für
die Einlegung der sofortigen Beschwerde steht
eine Frist von 2 Wochen zur Verfügung, die mit
Zustellung der gerichtlichen Entscheidung
beginnt.
Beschwerdeberechtigt
ist gem. § 97 Abs. 1 ZVG jeder Beteiligte des
Verfahrens, also auch der
Vollstreckungsschuldner selbst.
Gegen
die Zuschlagsentscheidung des Gerichts steht
Ihnen also grundsätzlich die sofortige
Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel zur Verfügung.
Damit
Ihre Beschwerde erfolgreich ist, muss sie
allerdings auch begründet sein.
Hier
stellt das ZVG in den §§ 96 - 104 besondere
Regelungen gegenüber der ZPO auf.
So
regelt § 100 Abs. 1 ZVG, dass die Beschwerde
nur darauf gestützt werden kann, dass eine der
Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a ZVG
verletzt ist oder dass der Zuschlag unter
anderen als den der Versteigerung zugrunde
gelegten Bedingungen erteilt worden ist.
Nach
den mir von Ihnen zur Verfügung gestellten
Informationen, kommt in Ihrem Fall eine
Verletzung des § 85 a ZVG in Betracht.
Danach
ist der Zuschlag zu versagen, wenn mit dem
abgegebenen Meistgebot die Hälfte des
Kapitalwertes EINSCHLIESSLICH des Kapitalwertes
der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen
bleibenden Rechte nicht erreicht wird.
Da
in Ihrem Fall gerade einmal die Hälfte des
ermittelten Grundstückswertes erreicht wurde,
liegt der Schluß nahe, dass unter Berücksichtigung
des Kapitalwertes der nach den
Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden
Rechte der von § 85 a ZVG vorausgesetzte Wert
in Ihrem Fall nicht erreicht wird.
Ob
dies tatsächlich der Fall ist, müssten Sie
anhand Ihrer Versteigerungsunterlagen aber
nochmals überprüfen.
Sollte
sich dabei herausstellen, dass die
Voraussetzungen des § 85 a ZVG nicht erfüllt
sind, hat eine sofortige Beschwerde von Ihrer
Seite gute Erfolgsaussichten.
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