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Wann gilt das Widerrufsrecht bei Verträgen?

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 Recht: Fragen - Antworten
Thema: Vetragsrecht - Vertrag - Widerruf -
Datum: Mai 2005 - Ort: Ludwigshafen
 
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Frage:   
 
Ich habe am -- -- 2005 einen Vertrag mit einer privaten Fernschule für meine Tochter abgeschlossen. 

Der Vertrag wurde von der Schule am -- -- 2005 unterschrieben zurückgeschickt. 

Der Schulbeginn (Leistungsbeginn) wäre Mitte ------ 2005. 

Kann ich ohne Kosten den Vertrag kündigen? 

Im Vertrag sind folgende Kündigungen vorgesehen: 

In der 3monatigen Probezeit von beiden Parteien und aus wichtigem Grund seitens der Schule. 

Die Kündigung in der Probezeit ist mit hohen Kosten verbunden.

Bitte um Kostenvoranschlag und Antwort. Danke

 

Antwort:  
 

Grundsätzlich innerhalb einer Frist von 2 Wochen ohne weitere Konsequenzen widerrufbar sind Fernabsatzgeschäfte und Haustürgeschäfte.

Fernabsatzgeschäfte sind solche, die ohne direkten persönlichen Kontakt der Vertragschließenden ausschlielich per Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen sind; E-Mails etc..

Sofern die Vertragsanbahnung also ausschließlich auf dem brieflichen oder eventuell ergänzend noch auf telefonischem Wege stattgefunden hat, kommt ein Widerrufsrecht in Betracht (hier fehlen mir abschließende Angaben in Ihrer Sachverhaltsschilderung).

Ich gehe aber einmal davon aus, daß ein persönliches Gespräch mit einem Vertreter der Schule nicht stattgefunden hat, sondern der gesamte Vertragsschluß per Brief/Telefon stattgefunden hat.

Dann handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft, das für den Verbraucher innerhalb einer Frist von 2 Wochen widerrufbar ist.

In Ihrem Fall stellt sich allerdings die Frage, ab wann diese Frist zu laufen begonnen hat. Hatten Sie bereits eine feste Zusage der Schule vor dem -- -- 2005, stellt Ihre Unterschrift vom -- --.2005 die Annahme des Angebotes und damit den Vertragsschluß dar. 

Dann begann die Frist an diesem Tag zu laufen.

Das gilt aber nur, wenn die Schule Sie hierauf hingewiesen hat. Ist dies unterblieben, beginnt die Frist erst mit Zugang der entsprechenden Belehrung. Hatten Sie dagegen vor dem -- --.2005 noch keine feste Zusage der Schule, so stellt Ihre Unterschrift vom -- -- 2005 erst das Angebot auf Abschluß eines Vertrages dar, das die Schule mit Unterschrift vom -- -- 2005 angenommen hat.

Dann wäre die Widerrufsfrist unabhängig von einer eventuell fehlenden Belehrung hierüber noch nicht abgelaufen.

Dann können Sie den Vertrag widerrufen, ohne Nachteile befürchten zu müssen.

Ein Widerrufsrecht nach den haustürrechtlichen Vorschriften käme nur in Betracht, wenn Sie von einem Vertreter der Schule aufgesucht worden wären und so ein Vertrag zustande gekommen wäre. Ich gehe aber einmal davon aus, daß dem nicht so ist.

Sollten die Voraussetzungen für ein Fernabsatzgeschäft in Ihrem Fall nicht vorliegen, kommt eine Kündigung ohne weitere Konsequenzen nur in Betracht, wenn dies im Vertrag ausdrücklich so geregelt wäre.

Aus Ihren Ausführungen schließe ich aber, daß dem nicht so ist.Dann ist der Vertrag zwingend einzuhalten. Tun Sie das nicht, kann die Schule Schadensersatz wegen der Nichterfüllung fordern.

Die fehlende steuerliche Abschreibbarkeit der bei der Schule anfallenden Kosten stellt juristisch gesehen keinen Kündigungsgrund dar. Kam es Ihnen bei Vertragsschluß aber ausdrücklich hierauf an und hat Ihnen die Schule dies wahrheitswidrig zugesichert, so kommt eine Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung in Betracht (§ 123 BGB).

Diese Anfechtung hat ebenfalls zur Folge, daß der Vertrag hinfällig wird, ohne daß Sie mit Kosten rechnen müssen.

Liegt aber weder ein Fernabsatzgeschäft noch eine arglistige Täuschung seitens der Schule vor, so können Sie den Vertrag nicht vorzeitig kündigen ohne damit rechnen zu müssen, daß Kosten auf Sie zukommen.

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