Grundsätzlich
innerhalb einer Frist von 2 Wochen ohne weitere
Konsequenzen widerrufbar sind Fernabsatzgeschäfte
und Haustürgeschäfte.
Fernabsatzgeschäfte
sind solche, die ohne direkten persönlichen
Kontakt der Vertragschließenden ausschlielich
per Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen
sind;
E-Mails etc..
Sofern
die Vertragsanbahnung also ausschließlich auf
dem brieflichen oder eventuell ergänzend noch
auf telefonischem Wege stattgefunden hat, kommt
ein Widerrufsrecht in Betracht (hier fehlen mir
abschließende Angaben in Ihrer
Sachverhaltsschilderung).
Ich
gehe aber einmal davon aus, daß ein persönliches
Gespräch mit einem Vertreter der Schule nicht
stattgefunden hat, sondern der gesamte
Vertragsschluß per Brief/Telefon stattgefunden
hat.
Dann
handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft, das
für den Verbraucher innerhalb einer Frist von 2
Wochen widerrufbar ist.
In
Ihrem Fall stellt sich allerdings die Frage, ab
wann diese Frist zu laufen begonnen hat. Hatten
Sie bereits eine feste Zusage der Schule vor dem
-- -- 2005, stellt Ihre Unterschrift vom -- --.2005 die Annahme des Angebotes und damit
den Vertragsschluß dar.
Dann begann die Frist
an diesem Tag zu laufen.
Das
gilt aber nur, wenn die Schule Sie hierauf
hingewiesen hat. Ist dies unterblieben, beginnt
die Frist erst mit Zugang der entsprechenden
Belehrung. Hatten
Sie dagegen vor dem -- --.2005 noch keine feste
Zusage der Schule, so stellt Ihre Unterschrift
vom -- -- 2005 erst das Angebot auf Abschluß
eines Vertrages dar, das die Schule mit
Unterschrift vom -- -- 2005 angenommen hat.
Dann
wäre die Widerrufsfrist unabhängig von einer
eventuell fehlenden Belehrung hierüber noch
nicht abgelaufen.
Dann
können Sie den Vertrag widerrufen, ohne
Nachteile befürchten zu müssen.
Ein
Widerrufsrecht nach den haustürrechtlichen
Vorschriften käme nur in Betracht, wenn Sie von
einem Vertreter der Schule aufgesucht worden wären
und so ein Vertrag zustande gekommen wäre. Ich
gehe aber einmal davon aus, daß dem nicht so
ist.
Sollten
die Voraussetzungen für ein Fernabsatzgeschäft
in Ihrem Fall nicht vorliegen, kommt eine Kündigung
ohne weitere Konsequenzen nur in Betracht, wenn
dies im Vertrag ausdrücklich so geregelt wäre.
Aus
Ihren Ausführungen schließe ich aber, daß dem
nicht so ist.Dann
ist der Vertrag zwingend einzuhalten. Tun Sie
das nicht, kann die Schule Schadensersatz wegen
der Nichterfüllung fordern.
Die
fehlende steuerliche Abschreibbarkeit der bei
der Schule anfallenden Kosten stellt juristisch
gesehen keinen Kündigungsgrund dar. Kam
es Ihnen bei Vertragsschluß aber ausdrücklich
hierauf an und hat Ihnen die Schule dies
wahrheitswidrig zugesichert, so kommt eine
Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung
in Betracht (§ 123 BGB).
Diese
Anfechtung hat ebenfalls zur Folge, daß der
Vertrag hinfällig wird, ohne daß Sie mit
Kosten rechnen müssen.
Liegt
aber weder ein Fernabsatzgeschäft noch eine
arglistige Täuschung seitens der Schule vor, so
können Sie den Vertrag nicht vorzeitig kündigen
ohne damit rechnen zu müssen, daß Kosten auf
Sie zukommen.
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