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Zu schnell und in eine Verkehrskontrolle geraten?

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 Recht: Fragen - Antworten
Thema: Verkehrsrecht - Geschwindigkeitsüberschreitung -
Datum der Anfrage: Juli 2005 - Ort: Bamberg -
 
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Die Antworten auf die hier dargestellten Fragen könnten zum Zeitpunkt Ihres Lesens nicht mehr aktuell sein.

Die  Gesetzgebung hat in den letzten Jahren im Rekordtempo eine Vielzahl vom neuen Gesetzen und Änderungen geschaffen.

Beachten Sie bitte unbedingt den Zeitpunkt der eingestellten Antwort

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Die hier dargestellten Fragen wurden von uns derart verändert, dass das Original der Rechtsfrage nicht mehr erkennbar ist.

Auch liegt und das Einverständnis der Anfragenden vor.

Übereinstimmungen mit anderen, tatsächlichen Konstellationen sind nichts als purer Zufall.

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Beachten Sie bitte auch, dass wir keinerlei Garantie darauf geben können, dass die hier dargestellten Antworten so korrekt sind.
 
Frage:   
 

Ich wurde bei einer Verkehrskontrolle per Handpistole geblitzt.

Erlaubt waren 60, geblitzt wurde ich mit angeblich 86.  

Nun meine Frage: 

Was kann im Einspruch anführen, um auf 85km/h herabgesetzt zu werden. 

Dies wären dann 2 Punkte weniger in der Verkehrssünderkartei.

Ich war tatsächlich etwas zu schnell, die von der Polizei gemessenen 86 sind jedoch nicht zutreffend.

 

Antwort:  

 

Die einzige ersichtliche Möglichkeit, die Geschwindigkeitsüberschreitung zu reduzieren, ist, das Meßergebnis anzugreifen. 

Da Sie selbst schildern, -- bis -- km/h gefahren zu sein, könnte ein Angriff des Meßergebnisses dergestalt erfolgen, daß ein eventuell vorhandener Zeuge diese Aussage bestätigt. 

Gibt es dagegen keinen Zeugen, kommen andere Argumente in Betracht. Die Messung von Geschwindigkeit mit einer Laserpistole ist in den Richtlinien zum Einsatz einer Laserpistole geregelt. 

Hieraus lassen sich für Sie eventuelle Gegenargumente ableiten.

So muß bei einer solchen Messung berücksichtigt werden, wenn die Lichtverhältnisse ungünstig waren oder wenn in der Nähe des Messungspunktes andere Fahrzeuge befindlich waren. 

Ferner muß vor Beginn der Messung ein Entfernungstest durchgeführt werden. Dieser Entfernungstest muß auch protokolliert werden. 

Sollte in Ihrem Fall kein solcher Test durchgeführt worden sein, ist das Meßergebnis angreifbar. 

Ein nicht verwertbares Ergebnis liegt ebenfalls dann vor, wenn bei Durchführung der Messung ein Verwacklungsfehler durch den messenden Beamten aufgetreten ist. 

Alles dies sind Punkte, die in einem Einspruch aufgeführt werden können, um ein Meßergebnis anzugreifen - vorausgesetzt natürlich, es gibt Anhaltspunkte für deren Vorliegen. 

Insofern wäre es sinnvoll, vor Einspruchsbegründung die Akte einzusehen, um prüfen zu können, ob und welche Gegenargumente sich hieraus entnehmen lassen.

 Sollte dies für Sie wegen der Frist zeitlich knapp werden, können Sie auch zunächst den Einspruch nur fristwahrend einlegen und ankündigen, daß Sie die Begründung bald darauf nachreichen. 

Das sollte dann aber tatsächlich innerhalb kurzer Zeit geschehen, um nicht der Behörde die Möglichkeit zu geben, Ihren Einspruch, da ja ohne Begründung, ganz leicht zurückweisen zu können. 

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