Die
einzige ersichtliche Möglichkeit, die
Geschwindigkeitsüberschreitung zu reduzieren,
ist, das Meßergebnis anzugreifen.
Da
Sie selbst schildern, -- bis -- km/h gefahren zu
sein, könnte ein Angriff des Meßergebnisses
dergestalt erfolgen, daß ein eventuell
vorhandener Zeuge diese Aussage bestätigt.
Gibt
es dagegen keinen Zeugen, kommen andere
Argumente in Betracht. Die Messung von
Geschwindigkeit mit einer Laserpistole ist in
den Richtlinien zum Einsatz einer Laserpistole
geregelt.
Hieraus
lassen sich für Sie eventuelle Gegenargumente
ableiten.
So
muß bei einer solchen Messung berücksichtigt
werden, wenn die Lichtverhältnisse ungünstig
waren oder wenn in der Nähe des Messungspunktes
andere Fahrzeuge befindlich waren.
Ferner
muß vor Beginn der Messung ein Entfernungstest
durchgeführt werden.
Dieser
Entfernungstest muß auch protokolliert werden.
Sollte in Ihrem Fall kein solcher Test durchgeführt
worden sein, ist das Meßergebnis angreifbar.
Ein
nicht verwertbares Ergebnis liegt ebenfalls dann
vor, wenn bei Durchführung der Messung ein
Verwacklungsfehler durch den messenden Beamten
aufgetreten ist.
Alles
dies sind Punkte, die in einem Einspruch aufgeführt
werden können, um ein Meßergebnis anzugreifen
- vorausgesetzt natürlich, es gibt
Anhaltspunkte für deren Vorliegen.
Insofern
wäre es sinnvoll, vor Einspruchsbegründung die
Akte einzusehen, um prüfen zu können, ob und
welche Gegenargumente sich hieraus entnehmen
lassen.
Sollte
dies für Sie wegen der Frist zeitlich knapp
werden, können Sie auch zunächst den Einspruch
nur fristwahrend einlegen und ankündigen, daß
Sie die Begründung bald darauf nachreichen.
Das
sollte dann aber tatsächlich innerhalb kurzer
Zeit geschehen, um nicht der Behörde die Möglichkeit
zu geben, Ihren Einspruch, da ja ohne Begründung,
ganz leicht zurückweisen zu können.
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