Wir dürften uns
hier im Zwischenbereich
Ordnungswidrigkeitenrecht und Strafrecht
bewegen.
Auch wenn dies
das erste Mal gewesen sein sollte, dass Ihre
Frau mit Alkohol am Steuer erwischt wurde,
dürfte der gemessene Alkoholwert für ein
Fahrverbot reichen.
Unzweifelhaft hat
sich Ihre Frau mit Alkohol im Blut im Verkehr
bewegt. Daran geht leider kein Weg vorbei.
Was Sie versuchen
könnten ist so zu argumentieren, dass Ihre Frau
nicht so betrunken war, dass Sie nicht erkennen
konnte, dass der geparkte Wagen einen Dritten
behindern könnte und sie den Wagen lediglich
gestartet und einen Meter vorgefahren hat, um
niemanden mehr als nach den Umständen zu
behindern.
Das Ganze ist
natürlich sehr wackelig und hängt auch davon
ab, wie Sie den Vorgang z. B. bei einer
Gerichtsverhandlung vortragen.
Es kommt dann nur
noch auf die Beurteilung des Gerichts an, wie
dieses die Tat eingestuft sehen will.
Wenn die
Polizisten den Vorgang beobachtet haben, dürfte
klar sein, dass Ihre Frau nicht vorhatte das
Auto weiter als diesen Meter zu bewegen. Nun
schützt Unwissenheit nicht vor Strafe, es
stellt sich jedoch die Frage: Vorsatz oder
Fahrlässigkeit.
Wird Vorsatz
angenommen, haben Sie keine Chance.
Geht das Gericht
von Fahrlässigkeit aus, kommt es wieder darauf
an, welchen Grad der Fahrlässigkeit das Gericht
annimmt.
Hier ist wieder
zu unterscheiden zwischen grober Fahrlässigkeit
und leichter Fahrlässigkeit.
Das Problem ist,
wo hört grob auf und wo fängt fahrlässig an?
Der
Bundesgerichtshof geht bei einem Fahrverbot
davon aus, dass eine gewissen Gefahr von einem
Verhalten ausgehen muss und das Tun ein grobes
Verschulden erkennen lässt.
Die Gefahr für
den Strassenverkehr, der vom Tun Ihrer Frau
ausging ist sicherlich als gering anzusehen,
dass sie ja nur maximal einen Meter vorfahren
wollte. Das Schlimmste was hätte passieren
können wäre gewesen, dass sie auf den
Vordermann auffährt. Eine Personengefährdung,
ausser der eigenen Person, lag also nicht vor.
Die Gerichte sind
bei Alkohol am Steuer, ebenso wie mittlerweile
bei Drogen im Strassenverkehr sehr empfindlich.
Ich würde Ihnen
in diesem Fall empfehlen einen Anwalt Ihres
Vertrauens einzuschalten, damit Fehler im
Vorfeld vermieden werden.
Gerne empfehlen
wir Ihnen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe, von dem
wir wissen, dass er für Ihre Problematik das
richtige Fingerspitzengefühl hat.
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