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Fahrverbot bei leichter Fahrlässigkeit?

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 Recht: Fragen - Antworten
Fahrlässigkeit - Orndungswidrigkeit? - Straftat? Fahrverbot | 
Datum: November 2005 - Ort: Schwerin -
 
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Die  Gesetzgebung hat in den letzten Jahren im Rekordtempo eine Vielzahl vom neuen Gesetzen und Änderungen geschaffen.

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Frage:   

 

Ich habe folgendes Problem und weiss gar nicht so genau, ob dieses nun dem Verkehrsrecht oder dem Strafrecht zuzuordnen ist.

Der Sachverhalt ist folgender:

Es war Fasching und ich war mit meiner Frau auf einer Veranstaltung. Wir hatten beide etwas getrunken, ich jedoch wesentlich mehr als meine Frau. Zu der Veranstaltung sind wir dummerweise mit dem Auto gefahren, weil man uns bei der Taxizentrale sagte, dass wir etwa eine Stunde auf das Taxi warten müssten.

Wir gehörten zu den letzten die nachts gingen.

Wir hatten beschlosssen uns jetzt eine Taxe zu nehmen, wollten jedoch noch etwas aus den Fahrzeug nehmen. Dabei stellten wir fest, dass wir mit dem Wagen so standen, dass wir möglicherweise die Zufahrt zu einer Garage behindern.

Es ging vielleicht um 50 cm bis 1 Meter.

Ich wollte den Wagen etwas vorfahren, meine Frau sagte zu mir, dass ich viel zu besoffen sein und sie das machen würde.

Sie setzte sich in den Wagen und fuhr langsam vor. Ich dirigierte sie, weil sie relativ eng auf ein vor unserem Wagen stehendes Auto auffahren musste.

Sie fuhr also bis auf ca.20 cm auf den vorne stehenden Wagen auf und schaltete Motor und Licht aus.

In diesem Moment hielt ein Streifenwagen, die Beamten hatten den Vorgang beobachtet, wie sich schnell herausstellte.

Meine Frau musste blasen und hatte ca. 1,2 Promille. Jetzt mussten wir mit zur Wache, meiner Frau wurde Blut genommen. Der Wert stellte sich dann als ungefähr 1,3 Promille heraus. Der Führerschein meiner Frau wurde einbehalten.

Wir rechnen nun mit einem Anhörungsbogen oder einer Gerichtsverhandlung.

Wie sollen wir uns äussern? Meine Frau ist maximal einen Meter gefahren.

 

Antwort:  
 

Wir dürften uns hier im Zwischenbereich Ordnungswidrigkeitenrecht und Strafrecht bewegen.

Auch wenn dies das erste Mal gewesen sein sollte, dass Ihre Frau mit Alkohol am Steuer erwischt wurde, dürfte der gemessene Alkoholwert für ein Fahrverbot reichen.

Unzweifelhaft hat sich Ihre Frau mit Alkohol im Blut im Verkehr bewegt. Daran geht leider kein Weg vorbei.

Was Sie versuchen könnten ist so zu argumentieren, dass Ihre Frau nicht so betrunken war, dass Sie nicht erkennen konnte, dass der geparkte Wagen einen Dritten behindern könnte und sie den Wagen lediglich gestartet und einen Meter vorgefahren hat, um niemanden mehr als nach den Umständen zu behindern.

Das Ganze ist natürlich sehr wackelig und hängt auch davon ab, wie Sie den Vorgang z. B. bei einer Gerichtsverhandlung vortragen.

Es kommt dann nur noch auf die Beurteilung des Gerichts an, wie dieses die Tat eingestuft sehen will.

Wenn die Polizisten den Vorgang beobachtet haben, dürfte klar sein, dass Ihre Frau nicht vorhatte das Auto weiter als diesen Meter zu bewegen. Nun schützt Unwissenheit nicht vor Strafe, es stellt sich jedoch die Frage: Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

Wird Vorsatz angenommen, haben Sie keine Chance.

Geht das Gericht von Fahrlässigkeit aus, kommt es wieder darauf an, welchen Grad der Fahrlässigkeit das Gericht annimmt.

Hier ist wieder zu unterscheiden zwischen grober Fahrlässigkeit und leichter Fahrlässigkeit. 

Das Problem ist, wo hört grob auf und wo fängt fahrlässig an?

Der Bundesgerichtshof geht bei einem Fahrverbot davon aus, dass eine gewissen Gefahr von einem Verhalten ausgehen muss und das Tun ein grobes Verschulden erkennen lässt.

Die Gefahr für den Strassenverkehr, der vom Tun Ihrer Frau ausging ist sicherlich als gering anzusehen, dass sie ja nur maximal einen Meter vorfahren wollte. Das Schlimmste was hätte passieren können wäre gewesen, dass sie auf den Vordermann auffährt. Eine Personengefährdung, ausser der eigenen Person, lag also nicht vor.

Die Gerichte sind bei Alkohol am Steuer, ebenso wie mittlerweile bei Drogen im Strassenverkehr sehr empfindlich.

Ich würde Ihnen in diesem Fall empfehlen einen Anwalt Ihres Vertrauens einzuschalten, damit Fehler im Vorfeld vermieden werden.

Gerne empfehlen wir Ihnen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe, von dem wir wissen, dass er für Ihre Problematik das richtige Fingerspitzengefühl hat.

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