Normalerweise
sollten Sie eigentlich ein Schreiben erhalten
haben, in dem man Sie aufgefordert hat, sich zum
Vorwurf - Kreditkartenmissbrauch - zu äussern.
Ich
kann jetzt nur spekulieren, wenn ich annehme,
dass Sie eine solche Aufforderung erhalten
haben, sich aber nicht geäussert haben, weil
der Sachverhalt, wie es zu diesen
"Kreditkartenmissbrauch" kam doch
etwas recht "dubios" ist.
Normalerweise
kommt es bei einer Strafanzeige entweder zu
einer Einstellung oder aber das Strafverfahren
wird eröffnet.
Sehen
Staatsanwaltschaft und auch das Gericht im
Tatvorwurf ein Vergehen kann auch ein
Strafbefehl erlassen werden.
Ein
Strafbefehl ist einem Urteil gleichzusetzen.
Nehmen Sie die im Strafbefehl
"vorgeschlagene" Strafe an, ist damit
der Fall erledigt.
Wenn
Sie jedoch mit dem Inhalt des Strafbefehls nicht
einverstanden sind, können Sie dagegen
Einspruch einlegen.
Dies
ist gegenüber dem Gericht schriftlich zu
erklären. Bezeichnen Sie den Einspruch auch
unbedingt als Einspruch. Diesen Einspruch
können Sie auch bei der Geschäftsstelle des
Gerichts erklären.
Mir
sind Fälle bekannt, in denen z. b. die
Formulierung Widerspruch genutzt werden oder aus
den Schreiben zu erkennen war, dass ein
Einspruch Einlegender nicht einverstanden war.
Es wurde jedoch die Formulierung
"Einspruch" nicht benutzt.
Normalerweise
sollte eine falsche Bezeichnung unschädlich
sein, wenn der Sinn erkennbar ist. In den von
mir genannten Fällen war dies jedoch nicht so
und der - nicht als solcher bezeichnete -
Einspruch wurde zurückgewiesen, weil der
Begriff "Einspruch" fehlte.
Die
Frist zur Einlegung des Einspruchs beträgt zwei
Wochen.
Wird
fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl
eingelegt, wird vom Gericht eine mündliche
Hauptverhandlung anberaumt.
Dann
verfährt das Gericht, als hätte es diesen
Strafbefehl nie gegeben, d. h., dass Gericht
kann sein Urteil nach oben und nach unten
"korrigieren". Es könnte also auch
schlechter für Sie ausgehen.
Das
Problem sehr ich in Ihrem Fall, in der Tatsache,
wie es zu diesem "Missbrauch" kam. Die
Frage wird Ihnen mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit gestellt werden.
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