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Ein Strafbefehl ist wie ein Urteil. Einspruch möglich!

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 Recht: Fragen - Antworten
Thema: Strafrecht - Strafbefehl - Einspruch -| 
Datum: Mai 2005 - Ort: Leipzig -
 
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Frage:   

 

Ich habe das nachfolgend geschilderte Problem.

Ich hatte eine Kreditkarte der Firma -------. Aus verschiedenen Gründen hatte mein Girokonto keine Deckung, die Kreditkartenfirma versuchte abzubuchen, die Abbuchung wurde nicht ausgeführt.

Daraufhin hat die Firma der Kreditkarte den Vertrag gekündigt und mir untersagt, mit der Kreditkarte weitere Transaktionen durchzuführen.

Einige Tage nach der Kündigung der Kreditkarte war ich mit einigen Freunden in einem Nachtclub in einer Stadt in der ich einen Freund besuchte.

Es wurde gefeiert und irgendwann fragt einer aus der Runde, ob jemand eine Karte dabei hätte. Ich will hier nicht näher darauf eingehen warum diese Karte gebraucht wurde. Man sieht sowas öfter im Fernsehen, wenn die Leute sich mit einem weissen Pulver vergnügen.

Ich habe darauf keine Lust, stellte jedoch meine Karte zur Verfügung. 

Nach getaner Arbeit blieb die Karte auf der Theke liegen, ich hatte sie vergessen. Irgendwann kam die Buffetdame mit meiner Karte in der Hand auf mich zu und meinte, sie hätte einmal nachsehen wollen, ob ich kreditwürdig sei und hätte dabei aus Versehen 100 Euro abgebucht. Sie versprach mir das Geld zurückzugeben, wenn es gutgeschrieben wäre.

Ich war schon ziemlich betrunken und sagte deshalb dummerweise dem Vorschlag zu.

Es vergingen einige Monate, den Vorfall hatte ich schon vergessen, das Geld hatte ich auch nicht erhalten, was auch daran lag, dass ich in diesem Nachtclub seit dem Vorfall nicht mehr war.

Irgendwann hatte ich ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft im Briefkasten mit einem Schreiben, das mit Strafbefehl überschrieben ist. Ich soll nun 50 Tagessätze von je 30 Euro bezahlen. 

Der Vorwurf lautet: Kreditkartenmissbrauch.

Anscheinend hatte die Kreditkartenfirma eine Anzeige erstattet.

Was hat das nun zu bedeuten.

Was bedeutet Strafbefehl?

Antwort:  
 

Normalerweise sollten Sie eigentlich ein Schreiben erhalten haben, in dem man Sie aufgefordert hat, sich zum Vorwurf - Kreditkartenmissbrauch - zu äussern.

Ich kann jetzt nur spekulieren, wenn ich annehme, dass Sie eine solche Aufforderung erhalten haben, sich aber nicht geäussert haben, weil der Sachverhalt, wie es zu diesen "Kreditkartenmissbrauch" kam doch etwas recht "dubios" ist.

Normalerweise kommt es bei einer Strafanzeige entweder zu einer Einstellung oder aber das Strafverfahren wird eröffnet.

Sehen Staatsanwaltschaft und auch das Gericht im Tatvorwurf ein Vergehen kann auch ein Strafbefehl erlassen werden.

Ein Strafbefehl ist einem Urteil gleichzusetzen. Nehmen Sie die im Strafbefehl "vorgeschlagene" Strafe an, ist damit der Fall erledigt.

Wenn Sie jedoch mit dem Inhalt des Strafbefehls nicht einverstanden sind, können Sie dagegen Einspruch einlegen.

Dies ist gegenüber dem Gericht schriftlich zu erklären. Bezeichnen Sie den Einspruch auch unbedingt als Einspruch. Diesen Einspruch können Sie auch bei der Geschäftsstelle des Gerichts erklären.

Mir sind Fälle bekannt, in denen z. b. die Formulierung Widerspruch genutzt werden oder aus den Schreiben zu erkennen war, dass ein Einspruch Einlegender nicht einverstanden war. Es wurde jedoch die Formulierung "Einspruch" nicht benutzt. 

Normalerweise sollte eine falsche Bezeichnung unschädlich sein, wenn der Sinn erkennbar ist. In den von mir genannten Fällen war dies jedoch nicht so und der - nicht als solcher bezeichnete - Einspruch wurde zurückgewiesen, weil der Begriff "Einspruch" fehlte.

Die Frist zur Einlegung des Einspruchs beträgt zwei Wochen.

Wird fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, wird vom Gericht eine mündliche Hauptverhandlung anberaumt.

Dann verfährt das Gericht, als hätte es diesen Strafbefehl nie gegeben, d. h., dass Gericht kann sein Urteil nach oben und nach unten "korrigieren". Es könnte also auch schlechter für Sie ausgehen.

Das Problem sehr ich in Ihrem Fall, in der Tatsache, wie es zu diesem "Missbrauch" kam. Die Frage wird Ihnen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden.

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