Als
Mieter können sie grundsätzlich die von Ihnen
gemietete Wohnung untervermieten.
Sie
benötigen jedoch die Zustimmung Ihres
Vermieters. Wie Sie schreiben ist darüber im
Mietvertrag nichts geregelt, also müssen Sie -
wenn Sie jetzt untervermieten wollen - Ihren
Vermieter dazu befragen. Er muss sein
Einverständnis erklären. Sollte er das tun
wollen, würde ich empfehlen das Ganze
schriftlich zu fixieren.
Zu
beachten gibt es dabei, dass Sie in diesem Fall
weiterhin die Miete schulden, auch wenn Ihr
Untermieter direkt an Ihren jetzigen Vermieter
zahlen sollte. Stellt also der von Ihnen
ausgewählte Untermieter z. B. die Mietzahlung
ein, wird Ihr Vermieter sich die Miete von Ihnen
holen.
Auch
haften Sie für eventuellen Schäden, die Ihr
Untermieter verursacht. Kurz: Sie bleiben mit
allen Pflichten im Mietvertrag.
Sie
haben Ihre Ansprüche gegen Ihren Untermieter,
Ihr Vermieter hat seine vertraglichen Ansprüche
gegen Sie.
Ist
Ihr Vermieter mit einer Untervermietung nicht
einverstanden können Sie dagegen nichts tun.
Ihr Vermieter muss keinen Untermieter
akzeptieren.
Ist
er nicht einverstanden entsteht Ihnen aus dieser
Ablehnung eines Nachmieters ein
Sonderkündigungsrecht. Sie können also Ihren
auf feste Zeit geschlossenen Mietvertrag
kündigen.
Dies
ist so im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch)
geregelt.
Das
gilt jedoch nur, wenn die Weigerung Ihres
Vermieters zur Untervermietung nicht in der
Person des von Ihnen gestellten Untermieters zu
suchen und zu finden ist. Hat Ihr Vermieter
einen wichtigen Grund Ihren potenziellen
Untermieter abzulehnen, können Sie nicht
ordentlich kündigen, sondern müssen sich um
einen adäquaten Untermieter bemühen.
Verweigert
der Vermieter nur weil er nicht will oder aus
fadenscheinigen Gründen können Sie den
Mietvertrag mit ordentlicher Kündigungsfrist
von drei Monaten kündigen.
Eine
allgemeine Anfrage zur Erlaubnis der
Untervermietung genügt nicht, um den
Mietvertrag ordentlich zu kündigen, wenn Ihr
Vermieter auf Ihre Bitte nicht reagieren sollte.
Einen
Untermieter müssen Sie schon konkret benennen,
damit der Vermieter sich ein Bild machen kann.
Ein
weiterer Grund die Untervermietung zu verweigern
könnte auch sein, wenn damit die
Räumlichkeiten überbelegt würden.
Ob
Ihr Untermieter finanziell in der Lage ist die
Mieter zu zahlen hat Ihren Vermieter nicht zu
interessieren, da Sie ja weiterhin Schuldner der
Miete bleiben.
Berechtigte
Ablehnungsgründe berechtigen Sie nicht Ihr
Sonderkündigungsrecht wahrzunehmen.
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