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Was sagt das Mietrecht zum Untermieter?

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Thema: Mietrecht - Untervermietung - Kündigung Mietvertrag -
Ort: Heidelberg - September 2005
 
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Frage:   
 

Meine Freundin und ich haben uns kurzfristig entschlossen zu heiraten. Der Grund ist, dass meine Freundin von mir schwanger wurde.

Nun ist es so, dass meine Freundin im einer Eigentumswohnung lebt, die ihr gehört und die auch finanziell unbelastet ist.

Ich wohne in einer Mietwohnung.

Dort bin ich erst vor drei Monaten eingezogen und habe einer längerfristigen Zeitmietvertrag abgeschlossen. Eine Kündigung während der vereinbarten Mietzeit ist ausgeschlossen.

Ich weiss, dass der Umzug in die Wohnung meiner Freundin als Kündigungsgrund meiner Mietwohnung nicht reicht.

Nun habe ich mir überlegt, dass ich die Wohnung so wie sie ist möbiliert vermieten könnte. Ich würde nur einige Sachen mitnehmen, die Möbel aber grösstenteils stehenlassen.

In meinem Mietvertrag ist nichts über die Überlassung der Wohnung zur Untervermietung geregelt.

Könnten Sie mir in verständlichen Worten erklären, wie ich mein Vorhaben handhaben kann?

 

Antwort:  
 

Als Mieter können sie grundsätzlich die von Ihnen gemietete Wohnung untervermieten.

Sie benötigen jedoch die Zustimmung Ihres Vermieters. Wie Sie schreiben ist darüber im Mietvertrag nichts geregelt, also müssen Sie - wenn Sie jetzt untervermieten wollen - Ihren Vermieter dazu befragen. Er muss sein Einverständnis erklären. Sollte er das tun wollen, würde ich empfehlen das Ganze schriftlich zu fixieren.

Zu beachten gibt es dabei, dass Sie in diesem Fall weiterhin die Miete schulden, auch wenn Ihr Untermieter direkt an Ihren jetzigen Vermieter zahlen sollte. Stellt also der von Ihnen ausgewählte Untermieter z. B. die Mietzahlung ein, wird Ihr Vermieter sich die Miete von Ihnen holen.

Auch haften Sie für eventuellen Schäden, die Ihr Untermieter verursacht. Kurz: Sie bleiben mit allen Pflichten im Mietvertrag.

Sie haben Ihre Ansprüche gegen Ihren Untermieter, Ihr Vermieter hat seine vertraglichen Ansprüche gegen Sie.

Ist Ihr Vermieter mit einer Untervermietung nicht einverstanden können Sie dagegen nichts tun. Ihr Vermieter muss keinen Untermieter akzeptieren.

Ist er nicht einverstanden entsteht Ihnen aus dieser Ablehnung eines Nachmieters ein Sonderkündigungsrecht. Sie können also Ihren auf feste Zeit geschlossenen Mietvertrag kündigen.

Dies ist so im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) geregelt.

Das gilt jedoch nur, wenn die Weigerung Ihres Vermieters zur Untervermietung nicht in der Person des von Ihnen gestellten Untermieters zu suchen und zu finden ist. Hat Ihr Vermieter einen wichtigen Grund Ihren potenziellen Untermieter abzulehnen, können Sie nicht ordentlich kündigen, sondern müssen sich um einen adäquaten Untermieter bemühen.

Verweigert der Vermieter nur weil er nicht will oder aus fadenscheinigen Gründen können Sie den Mietvertrag mit ordentlicher Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

Eine allgemeine Anfrage zur Erlaubnis der Untervermietung genügt nicht, um den Mietvertrag ordentlich zu kündigen, wenn Ihr Vermieter auf Ihre Bitte nicht reagieren sollte.

Einen Untermieter müssen Sie schon konkret benennen, damit der Vermieter sich ein Bild machen kann.

Ein weiterer Grund die Untervermietung zu verweigern könnte auch sein, wenn damit die Räumlichkeiten überbelegt würden.

Ob Ihr Untermieter finanziell in der Lage ist die Mieter zu zahlen hat Ihren Vermieter nicht zu interessieren, da Sie ja weiterhin Schuldner der Miete bleiben.

Berechtigte Ablehnungsgründe berechtigen Sie nicht Ihr Sonderkündigungsrecht wahrzunehmen.

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