Die Insolvenzordnung sieht für den
Insolvenzverwalter umfangreiche Informationspflichten gegenüber dem das
Insolvenzverfahren überwachende
Insolvenzgericht und der Gläubigerversammlung
vor.
Hierhinter treten
Informationspflichten gegenüber einzelnen Gläubigern
oder auch dem Insolvenzschuldner zurück.
Im Klartext heißt das:
Es entspräche zwar einem
gesitteten Umgang des Verwalters mit dem
Schuldner, ihn über geplante Schritte zu
informieren. Eine gesetzliche Verpflichtung zu
einer solchen Information sieht das Gesetz aber
nicht vor.
Da gem. § 80 Insolvenzordnung das Verwaltungsrecht und Verfügungsrecht auf den
Verwalter übergeht, ist er berechtigt,
vorhandene Immobilien zu veräußern, auch ohne
den Insolvenzschuldner vorher oder hinterher
hierüber zu informieren.
Erwirbt eine Person eine Immobilie
vom Insolvenzverwalter, so hat sie gem. § 111
Insolvenzordnung ein Sonderkündigungsrecht, falls die
erworbene Immobilie vermietet ist.
Dieses muß zum erstmöglichen
Zeitpunkt ausgeübt werden und ist mit der
gesetzlichen Kündigungsfrist (3 Monate) durchführbar.
Nur, wenn der Vertrag eine kürzere Kündigungsfrist
vorsieht, kann die Kündigung innerhalb dieser kürzeren
Frist ausgeübt werden. Da eine solche Kündigung
schriftlich erfolgen muß, erfährt der
Schuldner spätestens mit der Kündigung von dem
Eigentumsübergang.
Kündigt der Erwerber nicht,
wird er sich mit der Forderung, die Miete künftig
an ihn zu zahlen, an den Schuldner wenden (was
in Ihrem Fall aber wohl hinfällig ist, da Räumung
gefordert wird).
Die Kündigung mit Angabe der Kündigungsfrist
und damit des Räumungstermins zwingend
schriftlich erfolgen. Da die Kündigung eines Mietverhältnisses
eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung
ist, ist es dem Kündigenden anzuraten, per
Einschreiben / Rückschein zu kündigen, um zu
vermeiden, daß der Schuldner behauptet, die Kündigung
nicht erhalten zu haben.
Soweit die Immobilie vom Schuldner
nicht gegen Zahlung einer Miete, sondern
unentgeltlich bewohnt wird (wie ich in Ihrem
Fall annehme), so gibt es keine miet- oder
pachtvertragliche Kündigungsfrist, die der
Erwerber einzuhalten hat.
Nach strenger Orientierung am
Gesetz müßte der Schuldner sofort die
Immobilie räumen. Da dies aber nicht
praktikabel ist, wird die Frist für fristlose Kündigungen
eines Miet- bzw. Pachtverhältnisses angewendet.
Diese beträgt einen Monat. Interesse des Erwerbers am besten
per Einschreiben/Rückschein - mitgeteilt
werden. An die einmal gesetzte Räumungsfrist
ist der Erwerber grundsätzlich auch gebunden.
Er kann diese zwar ohne weiteres noch verlängern,
ohne Einverständnis des Schuldners aber nicht
verkürzen.
Insgesamt scheint in Ihrem Fall
diesbezüglich einiges "aus dem Ruder"
zu laufen, wobei sich mir auch die Frage
stellt, welche Rolle Ihr Mann hier spielt.
Sind Sie Schuldner des
Insolvenzverfahrens (was sich aus der
Sachverhaltsdarstellung nicht klar ergibt, wovon
ich aber ausgehe), so hat sich ein möglicher
Erwerber an Sie und nicht an Ihren Mann zu
wenden, um seinen Räumungsanspruch geltend zu
machen.
Vor diesem Hintergrund und der
Tatsache, daß offensichtlich Sie selbst von
einer Räumung noch nichts gehört haben,
sollten Sie diesbezüglich entweder einmal beim
Insolvenzverwalter nachfragen oder abwarten, bis
Sie die Räumungsaufforderung erhalten.
Sollte dies geschehen, kann Räumungsschutz
dann erlangt werden, wenn Sie nachweisen können,
daß eine Räumung zu dem gewünschten Termin für
Sie und/oder die bei Ihnen wohnenden
Familienangehörigen eine unbillige Härte
darstellen würde.
Das wird von den
Gerichten dann akzeptiert, wenn z.B.
Suizidgefahr besteht oder der Betroffene
aufgrund einer schweren Erkrankung im Falle
einer Räumung zu dem avisierten Zeitpunkt an
Leib und Leben stark gefährdet wäre und der
Aufschub der Räumung nicht erhebliche
Interessen des Erwerbers verletzt.
Auch die
bisherigen erfolglosen Versuche, geeigneten
neuen Wohnraum zu finden können hier aufgeführt,
sollten aber auch belegt werden. Ein solcher Antrag muß gut und
sorgfältig begründet und belegt sein (z.B.
durch ärztliche Atteste), damit das Gericht ihn
nicht abweist.
Hieran werden strenge
Anforderungen gestellt. Weist das Gericht den Antrag auf
Schutz vor der Räumung ab, gibt es in Ausnahmefällen
noch die Möglichkeit, sich vorübergehend
wieder in die bewohnte Immobilie einweisen zu
lassen. Die Kompetenzträger für diese
Einweisung können von Bundesland zu Bundesland
unterschiedlich sein.
Meist ist dies der
Landrat. Wer in Ihrem Fall zuständig ist,
erfahren Sie über eine Anfrage bei der zuständigen
Stadtverwaltung. Eine Einweisung kann allerdings nur erfolgen, wenn in
der betroffenen Stadt kein geeigneter Wohnraum für
Sie vorhanden ist.
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