Vielleicht kennen
Sie das, Sie haben vergessen eine Rechnung zu
bezahlen und irgendwie sind Sie auch trotz
Mahnungen aus irgendeinem Grund nicht dazu
gekommen eine offene Forderung zu begleichen.
Irgendwann haben
Sie dann ein Schreiben von einem Inkassodienst
im Briefkasten. Sie öffnen das Schreiben und
was Sie lesen jagt Ihnen erstmal einen
gehörigen Schrecken ein.
Viele
Inkassofirmen und Inkassobüros versuchen es
erst gar nicht mit Höflichkeit, sie hauen - wie
man in manchen Gegenden Deutschlands sagt - so
richtig voll mit der "Saubolle" rein.
Da wird direkt
mit Kraftausdrücken um - wie
Gerichtsvollzieher, Zwangsvollstreckung, Meldung
an die Zwangsvollstreckung,
Zwangsvollstreckungsverfahren, Schufa,
Lohnpfändung etc - um sich geworfen und in
drastischen Worten geschildert, was die Folgen
des angedrohten Tuns sein könnten.
Kreditunwürdigkeit,
Kündigung von Bankkonten, Blamage und
Blossstellung vor dem Arbeitgeber.
Auch wenn die
Seriösität derartiger Vorgehensweisen
angezweifelt werden darf, so sind sie jedoch
meist mit der gegebenen Gesetzgebung
vereinbar.
Viele
Formulierungen, die man durchaus auch als
Drohung sehen kann, bewegen sich hart an der
Grenze der Nötigung.
Aber auch hier
gilt, dass nichts so heiss gegessen wird, wie es
gekocht wird.
Was diese
Inkassofirmen tun, ist nichts anderes als
stellvertretend für Ihren Gläubiger zu
versuchen eine Forderung einzutreiben. Mehr
Rechte haben Sie trotzdem nicht, egal wie
wichtig der Briefkopft der Firma aussieht und
egal auf wie viele Urteile und Gesetze man sich
in den Schreiben beruft.
Auch
Inkassobüros müssen den Rechtsweg einhalten,
wenn Sie nicht zahlen, d. h., im Falle Ihrer
Nichtzahlung müsste ein Mahnbescheid beantragt
oder direkt geklagt werden. Und klagen können
diese Inkassofirmen auch nur, wenn Sie dazu von
Ihren Auftraggebern bevollmächtigt sind. Das
gilt für die Firmen, die beauftragt sind, eine
Forderung stellvertreten einzutreiben.
Die Beantragung
eines Mahnbescheids nennt man den das
"Eintreten" ins Mahnverfahren.
Mahnverfahren hört sich jedoch für viele
Geldeintreiber zu harmlos an. Deshalb wird diese
Formulierung eher weniger genutzt.
Dann gibt es noch
die Firmen, die Forderungen kaufen und dann
versuchen diese zu realisieren. Diese könnten
ohne Vollmacht und Beauftragung wie oben
beschrieben vorgehen.
Aber egal wie
drastisch ein Anschreiben formuliert ist. Keiner
kann gegen Sie vorgehen, ohne einen Titel gegen
Sie zu haben.
Dies bedeutet,
dass ein Mahnbescheid gegen Sie ergangen sein
müsste, gegen den Sie keinen Widerspruch
eingelegt haben. Die Folge davon wäre ein
Vollstreckungsbescheid, mit dem ein
Gerichtsvollzieher mit der Pfändung beauftragt
werden könnte.
Wurde gegen Sie
kein Mahnbescheid erlassen, müsste ein Titel
über eine Klage erlangt werden. Von einer Klage
würden Sie jedoch erfahren. Das Gericht würde
Sie anschreiben und Ihnen Gelegenheit zur
Stellungsnahme geben.
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Viele
Geldeintreiber und Inkassobüros handeln nach
der Devise, dass man es ja mal versuchen kann
und Frechheit siegt.
Sehr beliebt ist
der harsche Ton bei Forderungen die eigentlich
uneintreibbar, weil verjährt sind. Hier kaufen
die Inkassofirmen die Forderung für 5 bis 10%
der Forderungssumme und versuchen diese dann
noch einzutreiben.
Die Methode
scheint zu funktionieren. Anders ist es nicht zu
erklären, dass ausgeklagte und verjährte
Forderungen immer noch Abnehmer finden.
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Sind Sie mit
einer Zahlung in Verzug, darf ein beauftragtes
Inkassobüro natürlich auch Kosten in Rechnung
stellen. Diese Kosten dürfen jedoch nicht nach
Gutdünken festgelegt werden und so ist es nicht
weiter verwunderlich, dass viele der
ursprünglichen Forderungen hinzugefügten
Kosten der Inkassofirma schlicht zu hoch,
manchmal auffallend viel zu hoch, angesetzt
sind.
Ist eine
Forderung ungerechtfertigt, weil z. B. eine
Gegenforderung aufgerechnet wurde oder z. B. aus
einer Warenlieferung resultiert, die fehlerhaft
war, gibt es auch keine rechtliche Grundlage
für die Veranlagung von Gebühren für ein
versuchtes Inkasso.
Gleiches gilt
unter Umständen, wenn ein Schuldner dem
Gläubiger bekannt gemacht hat, dass er nicht
zahlen wird.
Hier haben viele
Gerichte die Kosten von Inkassounternehmen
veranschlagten Kosten nicht anerkannt, weil die
Schadensminderungspflicht nicht beachtet wurde.
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Wenn also ein
"böses" Schreiben eines Inkassobüros
ins Haus flattert ist es oftmals angebracht
einen rechtskundigen Anwalt zu befragen.
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