Rechtsrat - Forderungseinzug durch Inkassobüros und andere "Eintreiber" -

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Inkassofirmen sind auch (meist) nur Stellvertreter!

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Thema: Forderungseinzug durch Inkassobüros -
Auch "Geldeintreiber" unterliegen geltendem Recht -
 
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Vielleicht kennen Sie das, Sie haben vergessen eine Rechnung zu bezahlen und irgendwie sind Sie auch trotz Mahnungen aus irgendeinem Grund nicht dazu gekommen eine offene Forderung zu begleichen.

Irgendwann haben Sie dann ein Schreiben von einem Inkassodienst im Briefkasten. Sie öffnen das Schreiben und was Sie lesen jagt Ihnen erstmal einen gehörigen Schrecken ein.

Viele Inkassofirmen und Inkassobüros versuchen es erst gar nicht mit Höflichkeit, sie hauen - wie man in manchen Gegenden Deutschlands sagt - so richtig voll mit der "Saubolle" rein.

Da wird direkt mit Kraftausdrücken um - wie Gerichtsvollzieher, Zwangsvollstreckung, Meldung an die Zwangsvollstreckung, Zwangsvollstreckungsverfahren, Schufa, Lohnpfändung etc - um sich geworfen und in drastischen Worten geschildert, was die Folgen des angedrohten Tuns sein könnten.

Kreditunwürdigkeit, Kündigung von Bankkonten, Blamage und Blossstellung vor dem Arbeitgeber.

Auch wenn die Seriösität derartiger Vorgehensweisen angezweifelt werden darf, so sind sie jedoch meist mit der gegebenen Gesetzgebung vereinbar. 

Viele Formulierungen, die man durchaus auch als Drohung sehen kann, bewegen sich hart an der Grenze der Nötigung.

Aber auch hier gilt, dass nichts so heiss gegessen wird, wie es gekocht wird.

Was diese Inkassofirmen tun, ist nichts anderes als stellvertretend für Ihren Gläubiger zu versuchen eine Forderung einzutreiben. Mehr Rechte haben Sie trotzdem nicht, egal wie wichtig der Briefkopft der Firma aussieht und egal auf wie viele Urteile und Gesetze man sich in den Schreiben beruft.

Auch Inkassobüros müssen den Rechtsweg einhalten, wenn Sie nicht zahlen, d. h., im Falle Ihrer Nichtzahlung müsste ein Mahnbescheid beantragt oder direkt geklagt werden. Und klagen können diese Inkassofirmen auch nur, wenn Sie dazu von Ihren Auftraggebern bevollmächtigt sind. Das gilt für die Firmen, die beauftragt sind, eine Forderung stellvertreten einzutreiben.

Die Beantragung eines Mahnbescheids nennt man den das "Eintreten" ins Mahnverfahren. Mahnverfahren hört sich jedoch für viele Geldeintreiber zu harmlos an. Deshalb wird diese Formulierung eher weniger genutzt.

Dann gibt es noch die Firmen, die Forderungen kaufen und dann versuchen diese zu realisieren. Diese könnten ohne Vollmacht und Beauftragung wie oben beschrieben vorgehen.

Aber egal wie drastisch ein Anschreiben formuliert ist. Keiner kann gegen Sie vorgehen, ohne einen Titel gegen Sie zu haben.

Dies bedeutet, dass ein Mahnbescheid gegen Sie ergangen sein müsste, gegen den Sie keinen Widerspruch eingelegt haben. Die Folge davon wäre ein Vollstreckungsbescheid, mit dem ein Gerichtsvollzieher mit der Pfändung beauftragt werden könnte.

Wurde gegen Sie kein Mahnbescheid erlassen, müsste ein Titel über eine Klage erlangt werden. Von einer Klage würden Sie jedoch erfahren. Das Gericht würde Sie anschreiben und Ihnen Gelegenheit zur Stellungsnahme geben.

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Viele Geldeintreiber und Inkassobüros handeln nach der Devise, dass man es ja mal versuchen kann und Frechheit siegt. 

Sehr beliebt ist der harsche Ton bei Forderungen die eigentlich uneintreibbar, weil verjährt sind. Hier kaufen die Inkassofirmen die Forderung für 5 bis 10% der Forderungssumme und versuchen diese dann noch einzutreiben. 

Die Methode scheint zu funktionieren. Anders ist es nicht zu erklären, dass ausgeklagte und verjährte Forderungen immer noch Abnehmer finden.

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Sind Sie mit einer Zahlung in Verzug, darf ein beauftragtes Inkassobüro natürlich auch Kosten in Rechnung stellen. Diese Kosten dürfen jedoch nicht nach Gutdünken festgelegt werden und so ist es nicht weiter verwunderlich, dass viele der ursprünglichen Forderungen hinzugefügten Kosten der Inkassofirma schlicht zu hoch, manchmal auffallend viel zu hoch, angesetzt sind.

Ist eine Forderung ungerechtfertigt, weil z. B. eine Gegenforderung aufgerechnet wurde oder z. B. aus einer Warenlieferung resultiert, die fehlerhaft war, gibt es auch keine rechtliche Grundlage für die Veranlagung von Gebühren für ein versuchtes Inkasso.

Gleiches gilt unter Umständen, wenn ein Schuldner dem Gläubiger bekannt gemacht hat, dass er nicht zahlen wird.

Hier haben viele Gerichte die Kosten von Inkassounternehmen veranschlagten Kosten nicht anerkannt, weil die Schadensminderungspflicht nicht beachtet wurde.

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Wenn also ein "böses" Schreiben eines Inkassobüros ins Haus flattert ist es oftmals angebracht einen rechtskundigen Anwalt zu befragen.

Preisgünstig beraten Sie die bei unserer Hotline angeschlossenen Rechtsanwälte täglich bis in den späten Abend und dies auch Samstags und Sonntags.

 

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