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Gewährleistung bei Agenturgeschäft?

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Thema: Gebrauchtwagenkauf - Gewährleistung
Datum: Juni 2005 - Ort: Regensburg -
 
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Frage:   

 

Ich habe vor drei Monaten einen Gebrauchtwagen gekauft, der bei einem Händler in unserem Ort stand. Es handelt sich um einen Mercedes der S-Klasse.

Der Kaufpreis des Autos betrug -- --- Euro. 

Ich habe das Auto bisher gefahren, ohne die Klimaanlage zu benutzen. In den letzten Tagen war es nun tagsüber schon recht warm, sodass ich vor ein paar Tagen zum erstenmal die Klimaanlage nutzen wollte. Sie funktionierte nicht.

Daraufhin bin ich in eine Werkstatt hier in der Nähe gefahren, die haben sich die Klimaanlage näher angesehen und dabei festgestellt, dass diese völlig hinüber ist.

Der Meister dort meinte, dass die Klimaanlage schon defekt sein müsse. Er ist der Meinung, dass man mir das Auto schon mit einer defekten Klimaanlage verkauft hätte.

Ich erinnere mich heute nicht mehr, die Klimaanlage getestet zu haben. Ich meine eher nicht.

Nun habe ich den Händler darauf angesprochen und auf die noch laufende Gewährleistung hingewiesen.

Dieser verwies mich auf den mit ihm geschlossenen Kaufvertrag, in dem tatsächlich - etwas verklausuliert - steht, dass der Händler den Wagen im Auftrag des Vorbesitzers verkauft. Dieser ist im Vertrag auch namentlich benannt. Der Händler meinte nun, dass die einjährige Gewährleistung nicht gelte, da es sich um einen Privatverkauf handele.

Hat er möglicherweise damit recht?

 

Antwort:  
 

Der Verkäufer des Wagens behauptet offensichtlich, dass es sich bei dem mit Ihnen geschlossenen Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen um ein sogenanntes Agenturgeschäft handelt.

Diese Agenturgeschäfte wurden vor ca. 15 Jahren "Mode", weil so die Erhebung der Mehrwertsteuer umgangen werden konnte.

Gebrauchtwagenhändler nutzen gerne die Möglichkeit des Agenturgeschäfts, um so offerierte Gebrauchtwagen an den Mann (oder die Frau) zu bringen.

Agenturgeschäft heisst im Klartext nichts anderes, als dass der Verkäufer lediglich als Vermittler auftritt.

Ist ein Gebrauchtwagenhändler auch der Verkäufer eines Fahrzeuges, so muss er mindestens ein Jahr für Sachmängel haften.

Bei einem Kaufvertrag zwischen Privatleuten kann die Sachmängelhaftung ausgeschlossen werden.

Es ist also wichtig, wer im Vertrag mit dem der Kauf des Autos beschlossen wurde, der Verkäufer ist. 

So wie Sie mir das schildern, gehe ich einmal davon aus, dass im Vertrag der  Verkäufer der im Brief eingetragene Vorbesitzer ist.

Um die Haftung für Sachmängel zu umgehen, werden oftmals Umgehungsgeschäfte gemacht, die z. B. so funktionieren:

Ein Händler nimmt einen Gebrauchtwagen für einen vorab abgemachten Preis in Kauf genommen, die Kaufsumme für das Auto welches in Zahlung genommen wird, wird erst ausgezahlt, wenn der Wagen verkauft ist.

Im Kaufvertrag wird dann der noch im Brief eingetragene Verkäufer, welcher den Wagen in Zahlung gegeben hat, als Verkäufer genannt.

Derartige Handhabungen sind sogenannte "Umgehungsgeschäfte", d. h., dass - auch wenn ein Dritter im Kaufvertrag als Verkäufer genannt wird - der Händler der eigentliche Verkäufer ist und somit auch ein Jahr lang für auftretenden Mängel an der verkauften Sache haftet.

Das Problem, dass sich dabei stellt ist, dass die blosse Behauptung eines Umgehungsgeschäfts nicht genügt. Ein solches müsste schon bewiesen werden.

Ich würde Ihnen deshalb raten, dass Sie sich mit dem im Kaufvertrag genannten Verkäufer und im Brief eingetragenen letzten Besitzer versuchen in Verbindung zu setzen, um diesen nach den Konstellationen des Verkaufs des Autos zu befragen. Möglicherweise weiss die Person nicht einmal, dass sie im Kaufvertrag als Verkäufer benannt ist.

In diesem Fall wären Ihre Chancen, dass die Klimaanlage im Zuge der Gewährleistung repariert oder ersetzt würde sehr gut.

Gleiches gilt, wenn die Klimaanlage zu Zeitpunkt des Verkaufs bereits defekt war und man Ihnen das verschwiegen hat. Dies dürfte aber - nach der Zeit die vergangen ist - nur sehr schwer nachzuweisen sein.

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