Ihre
Anfrage wird aufgrund Ihrer Angaben wie folgt
beantwortet -
Das
Verfahren zur Abgabe der Eidesstattlichen
Versicherung ist in den §§ 899 ff. ZPO
geregelt.
Hat
der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung geladen, so
hat dieser gemäß § 900 Abs. 4 ZPO die Möglichkeit,
im Termin zur Abgabe der Eidesstattlichen
Versicherung die Verpflichtung zur Abgabe
derselben zu bestreiten.
Das
hat in Ihrem Fall der Schuldner offensichtlich
getan.
Auf
dieses Bestreiten hin, muss das zuständige
Amtsgericht durch Beschluss über diese Frage
entscheiden. Vor
Rechtskraft dieser Entscheidung muss der
Schuldner grundsätzlich die eidesstattliche
Versicherung nicht abgeben.
Das
Gericht kann jedoch auch vor Rechtskraft der
Entscheidung die Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung anordnen, wenn bereits ein früherer
Widerspruch rechtskräftig verworfen worden ist,
wenn nach Vertagung des Termins zur Abgabe der
e.V. nach Zusicherung der Begleichung der
Forderung innerhalb der nächsten 6 Monate der
Widerspruch auf Tatsachen gestützt wird, die
zur Zeit des ersten Antrags auf Vertagung
bereits eingetreten waren oder wenn der
Schuldner den Widerspruch auf Einwendungen stützt,
die den Anspruch selbst betreffen ( 900 Abs. 4
Satz 2 ZPO).
In
Ihrem Fall wäre also zu prüfen, ob auf Seiten
Ihres Schuldners eine dieser Voraussetzungen
vorliegt und somit die Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung trotz des
Widerspruchs angeordnet werden kann.
Im
übrigen kommt es für die Erfolgsaussichten des
Widerspruchs darauf an, wie Ihr Schuldner diesen
begründet hat.
In
der Praxis haben diese Widersprüche allerdings
in den wenigsten Fällen Erfolg. Sie dienen
vielmehr meist dem Zweck, Zeit zu gewinnen und
dies im günstigsten Fall, um die Forderung mit
Hilfe zwischenzeitlich eingegangener Geldmittel
zu begleichen.
Im
ungünstigsten Fall stell sich nach schließlich
doch abgegebener e.V. heraus, daß bei dem
Schuldner "nichts zu holen" ist mit
der Folge, daß der Schuldner wegen der
Forderung wegen der er die e.V. abgegeben hat, für
die nächsten 3 Jahre "Ruhe" hat.Etwas
anderes gilt nur, wenn er innerhalb dieser drei
Jahre Vermögen hinzuerwirbt oder sich in seinen
Einkommensverhältnissen etwas ändert.
Zu
Ihrem derzeitigen Verfahrensstand und dem
voraussichtlichen weiteren Ablauf ist zu sagen,
daß das Gericht verpflichtet ist, den Schuldner
aufgrund Ihres Schreibens an das Amtsgericht zu
hören.
Dabei ist die Frist von 2 Wochen üblich
und angemessen.Diese
müssen Sie also wohl oder übel noch abwarten.Neben
dem Antrag auf Abgabe der e.V. haben Sie die Möglichkeit,
gegen den Schuldner einen Insolvenzantrag zu
stellen.
Da
er - wie Sie ausführen - eine GbR betreibt,
wird er hieran gelinde gesagt wenig Interesse
haben und so eher zu einer Zahlung zu bewegen
sein.
Zu
Ihrer Frage bezüglich des Rechtsschutzes von Bürgen.
Es
gibt für Bürgen in der Tat keinen besonderen
Schutz. Das Einzige, was der Bürge
"darf" ist, im Ernstfall zu zahlen.
Aus
diesem Grund gilt unter Juristen das geflügelte
Wort: "Wer bürgt, stürbt."
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