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Einwurfeinschreiben - Beweis bei Bestreiten?

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Thema: Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Einschreiben - Einwurfeinschreiben | 
Datum: März 2005 - Ort: Hanau -
 
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Frage:   

 

Im ----- 2004 habe ich einen Arbeitnehmer eingestellt. Dieser war von Beginn an unpünktlich und wurde deshalb von mir mehrmals abgemahnt.

Dann kann es zum Streit und ich kündigte meinem Arbeitnehmer an, dass ich beim nächsten Mal das Arbeitsverhältnis kündigen würde.

Am nächsten Tag meldete sich mein Arbeitnehmer krank, der Krankenschein war pünktlich da. Nachdem der Krankschein immer wieder verlängert wurde, versuchte ich meinem Arbeitnehmer telefonisch zu erreichen. Es ging immer nur der Anrufbeantworter dran.

Nach vielen vergeblichen Versuchen entschloss ich mich das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Auf der Post erkundigte ich mich, wie ich die Kündigung am besten zustellen könne.

Die Kündigung schickte ich dann per Einwurfeinschreiben und glaubte nun, dass damit alles erledigt sei.

Nach dem Kündigungstermin, das Arbeitsverhältnis war schon beendet erhielt ich wieder eine Krankmeldung. Wieder rief ich bei meinem Arbeitnehmer an und hatte diesen nun selbst am Telefon.

Dieser behauptete von einer Kündigung nichts zu wissen und auch kein Einschreiben erhalten zu haben.

Um es kurz zu machen: Ich erhielt nun von einem Rechtsanwalt ein Schreiben, dass das Arbeitsverhältnis noch bestehen würde, weil sein Mandant keine Kündigung erhalten hätte.

Über die Post kann ich nachweisen, dass mein Arbeitnehmer benachrichtigt wurde.

Was ist von der Aussage von diesem Rechtsanwalt zu halten?

 

Antwort:  
 

Es handelt sich hier um ein seit vielen Jahren leidlich bekanntes Problem.

Das sogenannte Einwurfeinschreiben wurde von der Post im Jahr 1997 eingeführt. 

Vorher gab es mit Benachrichtigungen Ärger, nach Einführung des Einwurfeinschreiben hat sich daran nicht viel geändert.

Wenn Ihnen irgendjemand irgendwas im Auftrag in den Briefkasten wirft, besteht ja auch immer die Möglichkeit, dass diese Person einen Fehler macht. Auch Postbeamte oder Postangestellte sind nicht perfekt und stets zu 100% zuverlässig.

Und wer von uns hat nicht schon einmal, wenn mehrere Parteien in einem Haus wohnen, Post von einem Mitbewohner im Briefkasten?

Dazu kommt, dass diese Personen sich nach Wochen und Monaten sich an einzelne Vorgänge kaum noch erinnern werden können, wenn Sie denn ehrlich sind.

Für den Empfänger, den unterstellt wird, dass ihm eine Einschreiben zugestellt oder benachrichtigt wurde, stellt sich natürlich ein Riesenproblem, wenn z. B. der Briefträger einen Fehler gemacht hat und sich im Briefkasten vergriffen hat. Das Problem heisst: Etwas beweisen, was nicht stattgefunden hat oder im Klartext - beweisen, dass etwas nicht zugegangen ist. Unschwer zu erkennen ist, dass etwas derartiges nur schwer oder gar nicht möglich ist.

So haben denn die Gerichte in der Vergangenheit diese Angelegenheiten zum Teil unterschiedlich beurteilt, wobei sich in den letzten Jahren die Entscheidungen - dass die Zustellung per Einwurfeinschreiben nicht mehr belegt, als dass ein Schreiben im Briefkasten gelandet ist - durchsetzen.

Nach den deutschen Normen ist eine Willenserklärung gegenüber einem anderen dann wirksam, wenn diesem die Willenserklärung zugeht. Besondere Wichtigkeit kommt dem zu, wenn es sich z. B. um den Widerruf eines Vertrags oder wie in Ihrem Fall um eine Kündigung handelt.

Die deutsche Rechtsprechung folgt dem Grundsatz: Wer behauptet muss beweisen.

In Ihrem Fall heisst das, das Sie wohl beweisen müssten, das die Kündigung Ihrem Arbeitnehmer zugegangen ist und diesem damit die Kündigung zur Kenntnis gelangte.

Eine sichere Aussage dazu kann ich leider nicht treffen, da, wie schon einmal erwähnt, die Gerichte hier durchaus verschiedener Meinung sind und Sie möglicherweise an einen Richter geraten könnte, der es nicht so sieht, wie z. B. das Oberlandesgericht Koblenz.

Die Gerichte, die den postalischen Nachweis der Niederlegung als genügend ansahen, argumentierten mit dem sog. Anscheinsbeweis. Anscheinsbeweis sagt nichts anderes, wie schon im Namen erkennbar, dass der Anschein als Beweis angesehen wird.

Aber auch nach meiner persönlichen Auffassung kann das eigentlich nicht genügen, wenn man die vielen Unwägbarkeiten die ein solcher Vorgang der Niederlegung oder Benachrichtigung mit in Betracht zieht.

Ich kann Ihnen die Frage, ob der Anwalt Ihres Arbeitgebers mit seiner Argumentation im Falle einer Klage durchdringen würde weder mit einem eindeutigen Ja, aber auch nicht mit einem eindeutigen Nein beantworten.

Letztlich käme es auf die Einstellung des Gerichts an, dem der Fall zu Verhandlung vorgelegt würde.  

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 JD
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