Es handelt sich
hier um ein seit vielen Jahren leidlich
bekanntes Problem.
Das sogenannte
Einwurfeinschreiben wurde von der Post im Jahr
1997 eingeführt.
Vorher gab es mit
Benachrichtigungen Ärger, nach Einführung des
Einwurfeinschreiben hat sich daran nicht viel
geändert.
Wenn Ihnen
irgendjemand irgendwas im Auftrag in den
Briefkasten wirft, besteht ja auch immer die
Möglichkeit, dass diese Person einen Fehler
macht. Auch Postbeamte oder Postangestellte sind
nicht perfekt und stets zu 100% zuverlässig.
Und wer von uns
hat nicht schon einmal, wenn mehrere Parteien in
einem Haus wohnen, Post von einem Mitbewohner im
Briefkasten?
Dazu kommt, dass
diese Personen sich nach Wochen und Monaten sich
an einzelne Vorgänge kaum noch erinnern werden
können, wenn Sie denn ehrlich sind.
Für den
Empfänger, den unterstellt wird, dass ihm eine
Einschreiben zugestellt oder benachrichtigt
wurde, stellt sich natürlich ein Riesenproblem,
wenn z. B. der Briefträger einen Fehler gemacht
hat und sich im Briefkasten vergriffen hat. Das
Problem heisst: Etwas beweisen, was nicht
stattgefunden hat oder im Klartext - beweisen,
dass etwas nicht zugegangen ist. Unschwer zu
erkennen ist, dass etwas derartiges nur schwer
oder gar nicht möglich ist.
So haben denn die
Gerichte in der Vergangenheit diese
Angelegenheiten zum Teil unterschiedlich
beurteilt, wobei sich in den letzten Jahren die
Entscheidungen - dass die Zustellung per
Einwurfeinschreiben nicht mehr belegt, als dass
ein Schreiben im Briefkasten gelandet ist -
durchsetzen.
Nach den
deutschen Normen ist eine Willenserklärung
gegenüber einem anderen dann wirksam, wenn
diesem die Willenserklärung zugeht. Besondere
Wichtigkeit kommt dem zu, wenn es sich z. B. um
den Widerruf eines Vertrags oder wie in Ihrem
Fall um eine Kündigung handelt.
Die deutsche
Rechtsprechung folgt dem Grundsatz: Wer
behauptet muss beweisen.
In Ihrem Fall
heisst das, das Sie wohl beweisen müssten, das
die Kündigung Ihrem Arbeitnehmer zugegangen ist
und diesem damit die Kündigung zur Kenntnis
gelangte.
Eine sichere
Aussage dazu kann ich leider nicht treffen, da,
wie schon einmal erwähnt, die Gerichte hier
durchaus verschiedener Meinung sind und Sie
möglicherweise an einen Richter geraten
könnte, der es nicht so sieht, wie z. B. das
Oberlandesgericht Koblenz.
Die Gerichte, die
den postalischen Nachweis der Niederlegung als
genügend ansahen, argumentierten mit dem sog.
Anscheinsbeweis. Anscheinsbeweis sagt nichts
anderes, wie schon im Namen erkennbar, dass der
Anschein als Beweis angesehen wird.
Aber auch nach
meiner persönlichen Auffassung kann das
eigentlich nicht genügen, wenn man die vielen
Unwägbarkeiten die ein solcher Vorgang der
Niederlegung oder Benachrichtigung mit in
Betracht zieht.
Ich kann Ihnen
die Frage, ob der Anwalt Ihres Arbeitgebers mit
seiner Argumentation im Falle einer Klage
durchdringen würde weder mit einem eindeutigen
Ja, aber auch nicht mit einem eindeutigen Nein
beantworten.
Letztlich käme
es auf die Einstellung des Gerichts an, dem der
Fall zu Verhandlung vorgelegt würde.
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