Zunächst
vorab ist zu sagen, dass es speziell für die
von Ihnen aufgeworfene Frage nicht DEN
Gesetzestext gibt, in dem Sie nachlesen können.
Das
Baurecht ist in einer Vielzahl von Gesetzen und
Verordnungen geregelt, so im Baugesetzbuch, der
Baunutzungsverordnung, den (zum Teil sehr
unterschiedlichen) Landesbauordnungen der
einzelnen Bundesländer, sowie die diese ergänzenden
Rechtsverordnungen (z.B. Garagen- und Gaststättenverordnung,
Feuerungsanlagen- und Verkaufsstättenverordnung
und den dazugehörigen Durchführungsverordnungen
und Verordnungen der Kommunen. Die Rechtslage
ergibt sich insoweit aus einer Zusammenschau
aller dieser Vorschriften.
Der
Begriff Nutzungsänderung ist gesetzlich nicht
definiert. Die Rechtsprechung versteht darunter
die Änderung der Zweckbestimmung der baulichen
Anlage, wobei dies weit auszulegen ist.
Der
Bau einer Dachterrasse ist damit in jedem Fall
eine Nutzungsänderung, da dadurch der bisherige
Zweck der Garage, das Unterstellen von
Fahrzeugen, zumindest erweitert wird.
Selbst
die Nutzung einer Garage als KfZ-Werkstatt ist
laut Rechtsprechung eine Nutzungsänderung.
Eine
Nutzungsänderung liegt damit vor.
Da
die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung
und der Abbruch einer baulichen Anlage
genehmigungsbedürftig sind, ist der Umbau ohne
Baugenehmigung grundsätzlich unzulässig.
Die
Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn
bauordnungsrechtliche Vorschriften dies
zulassen. Hier ist zunächst zu unterscheiden
zwischen dem beplanten und dem unbeplanten
Innenbereich und dem Außenbereich.
Der
beplante Innenbereich ist ein Bereich eines im
Zusammenhang bebauten Ortsteils, der durch einen
Bebauungsplan erfasst ist. Lässt dieser
Bebauungsplan die Nutzung des Garagendaches als
Dachterrasse zu, muss die Baugenehmigung grundsätzlich
erteilt werden.
Liegt
für den betroffenen Bereich kein Bebauungsplan
vor, handelt es sich also um sog. unbeplanten
Innenbereich, so ist das Vorhaben zulässig,
wenn es sich nach Art und Maß der baulichen
Nutzung und der Bauweise in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt und die Erschließung
gesichert ist.
Wann
dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen
des Einzelfalles ab.
Wäre
die Situation z.B. so, dass in der ganzen Gegend
niemand seine Garage in dieser Art und Weise
nutzt, kann die Bauaufsichtsbehörde je nach
dem, in welcher Art und Weise die Gestaltung des
Umbaus aussehen soll, die Genehmigung ablehnen
mit der Begründung, dass kein Einfügen in die
nähere Umgebung vorliegt.
Hier
kommt es also auf das konkrete Aussehen der
Umgebung und auf die Art des geplanten Umbaus
an. Da mir hierzu Angaben fehlen, kann hierauf
nicht konkreter eingegangen werden.
Ferner
müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und die
Vorgaben der Baunutzungsverordnung zur zulässigen
Nutzung in dem jeweiligen Gebiet (Wohn-, Misch-
Industriegebiet) müssen gewahrt werden.
Die
Genehmigung kann auch verweigert werden, wenn
durch deren Errichtung nachbarliche Belangen
betroffen würden, so z.B. wenn durch die
Dachterrasse ein Blick in nachbarliche Räumlichkeiten
ermöglicht würde, der so vorher nicht gegeben
war und eine Hinnahme dieser Einsichtsmöglichkeit
den Nachbarn nicht zumutbar ist oder wenn den
Nachbarn dadurch der Lichteinfall auf ihr
Grundstück in unzumutbarer Weise erschwert würde.
Handelt
es sich um eine Grenzgarage (Stichwort:
Abstandsflächen) und soll auf ihr eine
Dachterrasse errichtet werden, so ist unter den
Gerichten bisher strittig, ob diese ohne
Weiteres als Dachterrasse genutzt werden darf.
Das
OVG Koblenz hat entschieden (NVwZ-RR 2001, 290),
dass eine solche Nutzung der Grenzgarage zulässig
sei, da die Terrasse selbst nicht als Gebäude
anzusehen sei und demzufolge auch keine
Wirkungen wie Gebäude von ihr ausgehen.
Demgegenüber
hat das OVG Münster genau gegenteilig
entschieden (AZ: 7 B 1363/96). Nach dessen
Auffassung ist die zusätzliche Nutzung des
Garagendaches zu Aufenthaltszwecken unzulässig.
Ein
höchstrichterliches Urteil ist hierzu bisher
noch nicht ergangen.
Da
aber aus Ihrer Anfrage nicht hervorgeht, ob es
sich in Ihrem Fall um eine Grenzgarage handelt,
beschränke ich mich hier auf die allgemeine
Darstellung der Rechtslage.
Zusammenfassend
lässt sich also sagen:
Ist
die Nutzung des Garagendaches als Dachterrasse
im Bebauungsplan vorgesehen, ist die Erteilung
der Baugenehmigung hierfür grundsätzlich
unproblematisch.
Möglicherweise
enthält die für den Bau der Garage erteilte
Genehmigung auch bereits die Genehmigung zum
Umbau als Dachterrasse (wenn im Bebauungsplan
vorgesehen). Dann braucht nicht eine erneute
Genehmigung eingeholt zu werden.
Gibt
es keinen Bebauungsplan, ist sie genehmigungsfähig,
wenn sie sich in die nähere Umgebung einfügt
und nachbarliche Belange nicht beeinträchtigt
sind (Lichteinfall, Einsichtsmöglichkeiten).
Ich
gehe einmal davon aus, dass die betreffende
Garage nicht außerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils liegt, weshalb sich Ausführungen
zum Außenbereich erübrigen.
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