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 Recht: Fragen - Antworten
Thema: Kündigung eines Dienstvertrages | 
Datum: Oktober 2005 - Ort: Bremen -
 
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Frage:   

 

Ich arbeitete selbständig für und in einem Verlag für 12 Stunden in der Woche und einem Stundenlohn von 12 Euro 

Der Betriebsleiter ersuchte mich im August und September frei zu machen. 

Dies wegen Arbeitsmangel. Ab Mitte Oktober - nach meinem Urlaub - sollte ich dann dafür 16 Stunden in der Woche arbeiten. 

Nach meinem Urlaub teilte mir der Betriebsleiter jedoch mit, dass sich etwas geändert hätte und er leider auf mich verzichten müsse. 

Es gibt keinen Vertrag und es wurden keine sozialversicherungspflichtigen Abgaben seitens des Verlages geleistet.

Kann ich meinen Verdienstausfall in Rechnung stellen ?

 

Antwort:  
 

Wenn Sie ausführen, selbständig in einem Verlag gearbeitet zu haben, so kann davon ausgegangen werden, dass Sie für diesen Dienstleistungen erbracht haben.

Der zwischen Ihnen und dem Verlag bestehende Vertrag ist somit ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB.

Ein solcher Vertrag ist nicht vor irgendeiner Form - sei es Schriftform oder notarielle - abhängig, d.h. er ist auch wirksam geschlossen, wenn dies nur mündlich geschehen ist - und zumindest dies ist ja in Ihrem Fall gegeben.

Es besteht folglich also sehr wohl ein Vertrag und zwar ein Dienstvertrag.

Damit ein solcher Vertrag rechtswirksam beendet werden kann, ist eine Kündigung des Vertrages erforderlich.

Diese ist im Gegensatz zum Vertragsschluss selbst nur wirksam, wenn sie in Schriftform erfolgt ist. Die elektronische Form ist dabei ausgeschlossen (§ 623 BGB).

Im Klartext bedeutet das, dass die E-Mail Ihres bisherigen Auftraggebers keine rechtswirksame Kündigung dieses Vertrages darstellt.

Der Vertrag besteht demgemäss unverändert fort.

Abgesehen davon ist auch beim Dienstvertrag eine Kündigungsfrist einzuhalten, die sich gemäss §§ 620, 621 BGB nach der Vergütung oder besser gesagt, nach deren Bemessung richtet.

Ist sie nach Tagen bemessen, kann die Kündigung an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages erfolgen, ist sie nach Wochen bemessen, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends, ist sie nach Monaten bemessen, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats etc..

Der Auftraggeber eines Dienstvertrages kann folglich nicht so ohne weiteres aus diesem Vertrag "aussteigen", sondern muss ihn in rechtmäßiger Form beenden.

Dies ist in Ihrem Fall nachweislich nicht geschehen.

Der Vertrag besteht also fort.

Im Endergebnis bedeutet das für Sie, dass Sie von Ihrem Auftraggeber die üblicherweise im Laufe des bisherigen Dienstverhältnisses geschuldete Vergütung fordern können.

Ist Ihnen aufgrund der Nichteinhaltung des Vertrages seitens des Auftraggebers ein weitergehender finanzieller Schaden entstanden, können Sie auch diesen wegen Nichterfüllung des Vertrages ersetzt verlangen.

Dieser Schaden kann auch den entgangenen Gewinn - oder anders ausgedrückt - Verdienstausfall - umfassen.

Im Streitfall müssen Sie die Höhe dieses Schadens allerdings beweisen, was aber aufgrund bisheriger Geschäftsunterlagen möglich sein dürfte.

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