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Scheidungsantrag > Scheidung einreichen _

Sie wollen sich scheiden lassen + wissen nicht wie?

Machen Sie sich darum keine Gedanken. Sie allein können das nämlich nicht, wenn Sie derjenige sind, der die Scheidung offiziell gerichtsanhängig machen will.

Wer die Scheidung einreicht, muss dies nämlich durch einen Rechtsanwalt machen lassen.
Manchmal genügt ein Anwalt, wenn man sich gütlich einigen kann. Das hat den Vorteil, dass es die Kosten halbiert.

Der Scheidungsantrag macht die Sache offiziell und ab diesem Zeitpunkt kommen dann eventuelle Kosten für den Trennungsunterhalt ins Spiel. Seit der Reform des Unterhaltsrecht ist vieles nicht mehr wie früher. 

Ein weiteres Problem stellt sich, wenn die Partner eventuell nicht mehr im gleichen Gerichtsbezirk ihren Aufenthalt haben oder einer nicht mehr auffindbar ist.

Dafür gibt es kann spezielle Normen, die zuvor besser beachtet werden sollten, weil es nicht ganz unwichtig ist, wo ein mit dem Scheidungsantrag beauftragter Rechtsanwalt seinen Sitz hat.

Geregelt ist das in § 606 der Zivilprozessordnung in der es heisst:

(1) Für Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung einer Ehe, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien oder auf Herstellung des ehelichen Lebens (Ehesachen) ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Fehlt es bei Eintritt der Rechtshängigkeit an einem solchen Aufenthalt im Inland, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Ist eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht gegeben, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt ein solcher Gerichtsstand, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beklagten oder, falls ein solcher im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthaltsort des Klägers gelegen ist. Haben beide Ehegatten das Verfahren rechtshängig gemacht, so ist von den Gerichten, die nach Satz 2 zuständig wären, das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem das Verfahren zuerst rechtshängig geworden ist; dies gilt auch, wenn die Verfahren nicht miteinander verbunden werden können. Sind die Verfahren am selben Tag rechtshängig geworden, so ist § 36 entsprechend anzuwenden.

(3) Ist die Zuständigkeit eines Gerichts nach diesen Vorschriften nicht begründet, so ist das Familiengericht beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig.

Ist der Scheidungsantrag erst mal gestellt, werden das Gericht und Ihr Anwalt alles weitere veranlassen.

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Trennung und Scheidung sind also gar nicht so schwer, wie viele denken _

Klar, ne Hochzeit macht auch jede Menge Arbeit, die wird aber so nicht als solche empfunden. Der Himmel hängt voller Geigen und ist dazu noch rosarot. Für manche auch pink. ^^

Eine Scheidung macht dann schon weniger Spass, aber Arbeit macht sie auch.

Wichtig ist bei Scheidungen vor allem, sich über die Verhältnisse klar zu sein, in der beide lebten. Weiss jeder alles vom anderen? Wie sieht es mit den Besitzverhältnissen aus? Alles Sachen, die bei einer Scheidung wichtig werden und Nichtwissen kann fatale Folgen für den Nichtwissenden haben.

Deshalb: Einen Anwalt konsultieren, befragen. Über unsere Hotline, bei der Rechtsanwälte Sie zu preiswerten, überschaubaren Kosten beraten geht das täglich, auch am Wochenende und mittlerweile auch fast immer die ganze Nacht.

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