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Unterhalt > Kinder > Mehrbedarf _

Wenn Kinder einen Bedarf haben, der über den normalen Unterhalt nicht zu machen ist.

Hier: Unterhalt - Kosten Kindergarten Kindertagesstätte.

Eine Entscheidung des BGH (Bundesgerichtshof) v. 12.05.2009 hatte bei Unterhaltszahlenden für Aufregung gesorgt.

Es ging um die Kindergartenkosten und Kosten für die Unterbringung in Kindertagesstätten.

Die Kernaussage der Entscheidung:

Diese Kosten gehören zum Bedarf des Kindes und müssen vom Unterhaltsverpflichteten, bzw. den Unterhaltsverpflichteten gesondert getragen und zusätzlich zu bisher gezahltem Unterhalt gezahlt werden.

Abzuziehen von diesen Kosten für Kindergarten oder Kindertagesstätten sind die dort eventuell anfallenden Kosten für die Verpflegung, also für Essen und Trinken. Diese Kosten sind mit den normalen Unterhaltszahlungen abgedeckt.

Ist einer Alleinverdiener zahlt er diese Kosten auch allein.

Verdienen beide Elternteile müssen auch beide zahlen. Der Mehrverdiener zahlt auch einen höheren Anteil.

Was alle erschrecken wird, die in laufenden Verfahren stecken, ist, dass dieser Beitrag auch eventuell nachträglich bis zum Jahr 2007 rückwirkend zu entrichten sein könnte. Für den ein oder andern Alleinzahler könnte dies zu erheblichen finanziellen Engpässen führen.

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Was ist im Unterhaltsrecht "Mehrbedarf"?

Der Mehrbedarf bezeichnet das, was ein Kind neben dem "normalen Unterhalt" mehr an geldlicher Unterstützung brauche. Um den Mehrbedarf gibt es zwischen getrennten Eltern immer wieder heftigste Diskussionen. Eine dieser Diskussionen haben schon dazu geführt, dass es am Ende Tote gab. 

Lassen Sie es soweit nicht kommen. Fragen Sie einen kompetenten Anwalt.

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