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Familienrecht > Unterhalt des Ehegatten _

Ehegattenunterhalt? Da hat die Reform so einiges verändert.

Das neue Familienrecht setzt verstärkt auf die Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen, d. h. im Klartext, dass jeder nach der Scheidung möglichst für sich selbst sorgen muss und sich nicht mehr auf einen möglicherweise zahlungskräftigen Expartner, Exehepartner verlassen kann.

Gern wird hier für die alten geltenden Normen der Spruch hergenommen: Einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin.
Das alte Recht ging davon aus, dass jemand nach einer Scheidung möglichst den Lebensstil weiter beibehalten kann, den er in der Ehe hatte.

Das ist heute nicht mehr so.

Grundsätzlich ist es jedoch nicht so, dass ein nachehelicher Unterhalt nun gänzlich ausgeschlossen ist. Am einfachsten ist das nachvollziehbar wenn kleine Kinder (unter drei Jahren) da sind, die versorgt werden müssen.

Ob nachehelicher Unterhalt zu zahlen ist, ist auch mittlerweile in einer Vielzahl von Fällen eine Betrachtung des Einzelfalls.
Eine Bedingung ist, dass jemand "bedürftig" ist, d. h., er muss auf den Unterhalt angewiesen sein um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können.


Ein andere Aspekt ist, ob der möglicherweise zum Unterhalt Verpflichtete überhaupt in der Lage ist Unterhalt zu zahlen, denn ein Selbstbehalt muss jedem bleiben.

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Wer muss wem und warum wieviel Unterhalt zahlen?

Bei Erwachsenen muss Bedürftigkeit vorliegen, wenn ein Anspruch auf Unterhalt rechtens sein soll. Aber auch derjenige, der Unterhalt zahlen soll, muss leisten, also zahlen, können.

Er hat einen Anspruch auf einen angemessenen Selbstbehalt.

Dieser lag vor 10 Jahren, im Frühjahr 2009 gegenüber einem Exehegatten bei rd. 1000,00 Euro monatlich.

Aktuell sind es 1200 Euro. Eine Steigerung von 20% also innerhalb der letzten 10 Jahre.

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