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Familienrecht > Unterhalt für die Betreuung von Kindern.

Betreuungsunterhalt _

Wenn das Elternteil bei dem die Kinder verbleiben keiner Erwerbstätigkeit, Arbeit, nachgehen kann, weil Kinder zu versorgen sind und deswegen auf Unterhalt angewiesen ist, ist dies das, was man allgemein unter Betreuungsunterhalt versteht.

In der Vergangenheit waren diese Zeiten der Betreuung oft recht lang und wurden auch von den Gerichten bestätigt.

Mit der Familienrechtsreform und der damit auch einhergehenden Reform des Unterhaltsrechts hat sich das nun geändert und auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu im Jahr 2009 etwas gesagt, was grundsätzlich so etwas wie Klarheit in die Planungen und auch in die Rechtsprechnung der Gerichte bringen dürfte.

Das Gesetz sieht eine grundsätzliche Zeitbasis von drei Jahren (Alter des Kindes) vor, innerhalb derer Unterhalt grundsätzlich beansprucht werden kann. Dies gilt nicht nur für eheliche Kinder, es gilt für alle Kinder und deren Erziehenden.

Die Ausnahmen dazu sind sehr beschränkt.

Ein Unterhaltsanspruch besteht nur noch aus "Billigkeitsgründen", was nichts anderes heisst, dass nun fast immer der Einzelfall betrachtet werden muss. Der Betreuungsunterhalt ist damit nicht mehr am Alter des Kindes festzumachen. 

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Familienrecht - Unterhaltsrecht _

In diesen Angelegenheiten ist es so gut wie immer eine Einzelfallbetrachtung.

Selten sind Konstellationen übertragbar. Sprechen Sie Ihren Fall mit einem Anwalt durch.

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