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Fallbeispiele aus dem Familienrecht:

 

Scheidung - Trennungsunterhalt

Grundsätzlich braucht kein besonderer Grund für eine Trennung von Eheleuten vorzuliegen. Es reicht hierfür aus, dass mindestens einer der Ehegatten die Ehe für gescheitert hält.

Es ist auch nicht erforderlich, dass beide Ehegatten die Scheidung wollen. Es reicht vielmehr aus, wenn einer der Ehegatten die Scheidung möchte. Einzige Konsequenz, wenn einer der Ehegatten der Scheidung nicht zustimmt, ist die, dass sich die zu absolvierende Trennungszeit von einem auf  drei Jahre verlängert.

Wenn überhaupt kein Grund für eine Trennung vorliegt, so kann der Ehepartner seinen Anspruch auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) geltend machen. Dies ist nur dann nicht möglich und auch nicht durchsetzbar, wenn sich das Verlangen des Ehemannes als rechtsmissbräuchlich darstellt oder die Ehe gescheitert ist.

Weiterlesen: Trennungsunterhalt -

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Ausländerehen - Mischehen

Wenn beide das Sorgerecht haben, welches auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst, können grundsätzlich Sie beide bestimmen.

Wenn es jetzt in diesem Punkt zu Differenzen zwischen den Eheleuten kommt, so gibt es mehrere Möglichkeiten:

Beispiel:

Wenn Sie um die Gesundheit Ihres Sohnes fürchten, wenn dieser jetzt mit seinem Vater ins Ausland fliegt, können Sie die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf sich selbst beantragen.

Da ein solches Verfahren recht zeitaufwendig ist und wenn der geplante Flug des Sohnes bald ansteht, haben Sie die Möglichkeit, die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes im Wege der einstweiligen Anordnung oder einstweiligen Verfügung zu beantragen.

Dabei handelt es sich um Eilverfahren, in denen im Extremfall innerhalbweniger Stunden eine gerichtliche Entscheidung ergeht.

Weiterlesen: Familienrecht - Sorgerecht -

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Scheidung - Wiederheirat - Unterhalt

Wenn Sie wieder heiraten würden und auch aus der neuen Ehe Kinder hervorgehen würden, so würden die Kinder aus der zweiten Ehe und das Kind aus erster Ehe unterhaltsrechtlich grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander stehen (§ 1603 Abs. 2 BGB).

Solange Sie mit den Kindern aus zweiter Ehe im gleichen Haushalt leben, erfüllen Sie Ihre Verpflichtung zum Unterhalt durch Naturalleistung, indem Sie sie versorgen.

Erst wenn auch in der zweiten Ehe eine Trennung erfolgen würde, würden Sie auch gegenüber den Kindern aus der zweiten Ehe barunterhaltspflichtig.

Der Unterhalt wird dann, wie jetzt auch nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Ergibt sich dann unter Berücksichtigung der Summe der Unterhaltsbeträge und Ihres Einkommens, dass Sie nicht in der Lage sind, den vollen Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen.

Weiterlesen: Wiederheirat - Unterhalt -

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Familierecht - Unterhaltsrecht

Die Scheidung ist vollzogen. Die Partner leben wieder allein. Der finanziell besser gestellte zahlt dem wirtschaftlich schwächeren Unterhalt. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen, bzw., von dem was von dem Einkommen übrigbleibt.

Was, wenn jetzt der Unterhalt zahlende wieder mit einem Partner zusammenzieht? Kann dann automatisch angenommen werden, dass er Geld spart und deshalb mehr Unterhalt zahlen kann?

Weiterlesen: Unterhaltsrecht - Unterhaltszahlung

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Unterhalt - Unterhaltsrecht

Kompliziert wird es immer, wenn geschiedene Ehepartner oder unterhaltspflichtig Kinder ins Ausland verziehen und der Unterhaltspflichtige nicht zahlt. 

Es muss geklagt werden. Die Frage ist: Wo?

Nach welchem Recht richtet sich der zukünftige Unterhalt?

Weiterlesen: Unterhalt - Unterhaltsregelungen im Ausland

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