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Stichwort: Verjährung
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Die Fristen
der Verjährung reichen von 3 Monaten (Bussgeldbescheid) bis 30 Jahre (Titel, ungerechtfertigte Bereicherung).
Nach Eintritt der Verjährung ist das Realisieren einer Forderung nicht mehr möglich.
Der Einwand der Verjährung
muss jedoch bei einem "verjährten" Forderungsbegehren vorgebracht werden.
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Auf eines sollten Sie
achten!
Viele Firmen kaufen
ausgeklagte oder alte Forderungen im Grossen auf und
versuchen diese doch noch zu realisieren.
Die Anschreiben enthalten
das übliche angstmachende Vokabular.
Da ist von Lohnpfändung
die Rede, von gerichtlicher Verfahren, teuren Anwälten
die eingeschaltet werden und und und.
Bezahlen Sie jetzt auf
ein solches Schreiben eine Forderung, die eigentlich
verjährt und deshalb nicht mehr zu realisieren wäre,
haben Sie Pech gehabt. Das Geld ist weg und es gibt auch
keine Möglichkeit das Geld zurückzuholen.
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Auch im Strafrecht gibt
es Verjährungsfristen. Irgendwann ist jeder
Straftatbestand - ausser Mord - verjährt und kann
strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden.
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