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Mit Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 1. September 2001 muss ein
Vermieter einem Grund angeben, warum er einen "Zeitmietvertrag"
abschliessen will. (Warum das so ist? Gute Frage, aber keine Ahnung! >
Persönliche Anmerkung!) Fällt der angegebene Grund während der Mietzeit
weg, dann der Mieter eine Umwandlung des Zeitmietverhältnisses in ein
unbefristetes Mietverhältnis verlangen. Eine Vereinbarung wie im alten
Jahrtausend noch bekannt und gern genommen - der Zeitmietvertrag mit
Verlängerungsklausel - ist nun nicht mehr möglich. Eine normale Kündigung
eines einmal abgeschlossenen Zeitmietvertrags ist nicht möglich. Davon
unbenommen: die ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Unter
gewissen Voraussetzungen kommt ein Mieter durch Stellung eines Nachmieters aus
einem Zeitmietvertrag. Ein besonderes Bonbon des neuen Mietrechts: Vier Monate
vor Ablauf des Zeitmietvertrages kann der Mieter beim Vermieter nachfragen, ob
der Grund für die zeitliche Befristung des Mietvertrages noch besteht. Verneint
der Vermieter, kann der Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.
Antwortet der Vermieter nicht, kann der Mieter so lange in der Wohnung bleiben,
bis der Vermieter mit einer Antwort rüberkommt. |