| Zur
Untervermietung benötigt der Mieter immer die
Zustimmung des Vermieters.
Ist dieses
Einverständnis vorhanden kann der Mieter untervermieten
und die Wohnung verlassen. Der Mietvertrag mit dem
Vermieter bleibt jedoch mit allen Rechten und Pflichten
bestehen.
Auch haftet der Mieter
für Verstösse der Untermieters so, als hätte er
sie selbst begangen.
Bei einer Verweigerung
des Einverständnisse zur Untervermietung durch den
Vermieter entsteht für den Mieter ein
Sonderkündigungsrecht, dass sich nach den gesetzlichen
Fristen richtet. Ausnahme davon: ein berechtigter Grund,
die Untervermietung zu verweigern liegt in der Person
des vom Mieter gestellten Untermieters. Dieser Grund
muss jedoch "gewichtig" sein.
Ein wichtiger Grund kann
z. B. sein, dass mit der Untervermietung die Wohnung
überbelegt würde. |