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Stichwort: Mietrecht - Tierhaltung

Um wieder mal einem weitverbreiteten Irrglauben zu berichtigen: Ein absolutes Verbot jeglicher Tierhaltung ist rechtlich unwirksam.

Die Haltung von Kleintieren wie Vögel, Fische oder ähnliches ist immer zulässig.

Für die Hundehaltung, Katzenhaltung und sonstigen Tieren kommt es zunächst darauf an, was vertraglich vereinbart ist.

Findet sich zur Haltung von Haustieren keine vertragliche Regelung, können Haustiere gehalten werden, ohne dass es der Zustimmung des Vermieters bedarf.

Schliesst eine mietvertragliche Vereinbarung die Haltung von Haustieren aus, ist diese auch meist rechtswirksam. So sehen es jedenfalls die Gerichte im Regelfall.

Viele Mietverträge sehen eine Genehmigungsklausel des Vermieters vor. Hier kann es schon mal lohnen, ein grundsätzliches "Nein" nicht sofort zu akzeptieren.

Diese Nein kann nämlich durchaus Rechtsmissbrauch sein. Sind z. B. die übrigen Hausbewohner mit Ihrem Tier einverstanden, sollte das absolute "Nein" Ihres Vermieters schon gut begründet sein.

Auch haben die Gerichte und tun es noch, die Anforderungen zur Tierhaltung zugunsten der Mieter angepasst.

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