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Stichwort: Mietrecht - Betriebskosten - Nebenkosten _

Betriebskosten sind die laufenden Kosten, die dem Eigentümer einer Immobilie entstehen. 

Diese Nebenkosten werden meist in (Miet-)Verträgen - ganz oder in Teilen - auf den Mieter übertragen. Diese Kosten müssen dem Aufwendungsgrunde nach benannt sein.. 

Es reicht jedoch die Angabe, dass alle in der Anlage 3 zu § 27 II. BerVO genannten Kosten vom Mieter getragen werden müssen.. 
Diese Anlage 3 gilt eigentlich nur für den preisgebundenen Wohnraum, wird jedoch auch im freifinanzierten Bereich als Höchstgrenze der umlegbaren Kosten angesehen.

Im § 556 Abs. 1, 3 BGB ist geregelt, dass im preisgebunden Wohnraum eine "Anlage 3 zu § 27 II BerVO" anzuwenden ist. Hier genügt dann bei Vertragsschluss der Bezug auf vorgenannte Anlage. Die hier festgelegten Höchstsätze werden auch beim freifinanzierten Wohnraum als Höchstgrenze angesehen.

Lt. 3 zu § 27 II BerVO sind folgend aufgeführten Kosten umlegbar, wenn dies vertraglich vereinbart ist -
Kosten der Wasserversorgung -
Kosten der Entwässerung -
Kosten der Beheizung -
Kosten > Aufzugskosten > Wartung
Kosten > Strassenreinigung -
Kosten >Müllabfuhr -
Kosten für laufende öffentliche Lasten -
Kosten der Hausreinigung -
Kosten für die Gartenpflege -
Kosten Elektrik > Hausbeleuchtung -
Kosten der Schornsteinreinigung -
Kosten > Sach- + Haftpflichtversicherung -
Kosten für den Hausmeister -
Kosten Antennen und Kabelfernsehen -
Kosten für Müllschlucker -
Kosten für Waschmaschine etc
Kosten > Feuerlöschgeräte -
Kosten für die Reinigung von Dachrinnen -
Kosten für sonstige Gemeinschaftseinrichtungen

Verwaltungskosten sind nicht umlegbar. Reparaturkosten können eingeschränkt übertragbar sein. Es bedarf einer Vereinbarung darüber.

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