Mietrecht -Betriebskosten
-Nebenkosten
Betriebskosten sind die laufenden Kosten, die dem Eigentümer
einer Immobilie entstehen.
Diese Nebenkosten werden meist in
(Miet-)Verträgen - ganz oder in Teilen - auf den Mieter
übertragen. Diese Kosten müssen dem
Aufwendungsgrunde nach benannt sein..
Es reicht jedoch
die Angabe, dass alle in der Anlage 3 zu § 27 II. BerVO genannten
Kosten vom Mieter getragen werden müssen..
Diese
Anlage 3 gilt eigentlich nur für den preisgebundenen Wohnraum, wird
jedoch auch im freifinanzierten Bereich als Höchstgrenze der umlegbaren
Kosten angesehen.
Im § 556 Abs. 1, 3 BGB ist geregelt, dass im
preisgebunden Wohnraum eine "Anlage 3 zu § 27 II
BerVO" anzuwenden ist. Hier genügt dann bei
Vertragsschluss der Bezug auf vorgenannte Anlage. Die
hier festgelegten Höchstsätze werden auch beim
freifinanzierten Wohnraum als Höchstgrenze angesehen.
Lt. 3 zu § 27 II BerVO sind folgend aufgeführten Kosten
umlegbar, wenn dies vertraglich vereinbart ist -
- Kosten der Wasserversorgung -
- Kosten der Entwässerung -
- Kosten der Beheizung -
- Kosten > Aufzugskosten > Wartung
- Kosten > Strassenreinigung -
- Kosten >Müllabfuhr -
- Kosten für laufende öffentliche Lasten -
- Kosten der Hausreinigung -
- Kosten für die Gartenpflege -
- Kosten Elektrik > Hausbeleuchtung -
- Kosten der Schornsteinreinigung -
- Kosten > Sach- + Haftpflichtversicherung -
- Kosten für den Hausmeister -
- Kosten Antennen und Kabelfernsehen -
- Kosten für Müllschlucker -
- Kosten für Waschmaschine etc
- Kosten > Feuerlöschgeräte -
- Kosten für die Reinigung von Dachrinnen -
- Kosten für sonstige Gemeinschaftseinrichtungen
Verwaltungskosten sind nicht umlegbar. Reparaturkosten
können eingeschränkt übertragbar sein. Es bedarf
einer Vereinbarung darüber. |