Mietrecht - MieterhöhungFrüher
Miethöhegesetz, heute $ 558 BGB > Die Mieterhöhung!
Die Miete
(für Wohnraum!) kann bis zur ortsüblichen
Vergleichsmiete angehoben werden.
Diese Vergleichsmiete
kann durch Sachverständigengutachten, Mietspiegel oder
Vorlage der Mieten von Vergleichswohnungen belegt
werden, wobei die Mieterhöhung jedoch nicht mehr als
20% in drei Jahren betragen darf und zwischen der
letzten Mieterhöhung oder dem Vertragsabschlussdatum
mindestens 15 Monate vergangen sein müssen.
Das Verlangen
die Miete zu erhöhen muss dem Mieter schriftlich
zugehen und begründet werden. Dem Mieter ist eine Frist
zum Überdenken des Mieterhöhungsverlangens
einzuräumen. Verweigert der
Mieter die Zustimmung, kann der Vermieter klagen.
Stimmt
der Mieter zu oder signalisiert seine Zustimmung durch
Zahlung der erhöhten Miete, ist der Vorgang damit
erledigt.
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