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Stichwort: Mietrecht + Mängel

Mängel an der Mietsache.

Ein Mangel an der Mietsache liegt vor, wenn der Gebrauch der Mietsache durch irgendetwas - was normalerweise (nach Vertrag) vorhanden sein sollte - eingeschränkt oder unmöglich gemacht wird und ein vertragsgemässer Gebrauch somit nicht mehr gewährleistet ist.

Bei Übernahme der Mietsache bekannten Mängeln kann nicht ewig mit der Mängelrüge abgewartet werden.

Ein Mangel an der Mietsache muss dem Vermieter bekannt gemacht werden. Nicht anzeigen kann zu Schadensersatzansprüchen des Vermieter führen. 

Der Vermieter hat eine "angemessene" Frist diesen Mangel zu beseitigen. 

Erst dann sind Mieter berechtigt die Miete zu mindern. Ausnahme: der Vermieter gibt sofort zu erkennen, dass er gar nicht daran denkt irgendetwas zu tun. Dann kann sofort gemindert werden.

Wird mit der Mängelrüge zu lange gewartet, kann der Anspruch dadurch verwirkt sein. Logisch: Stört ein Mangel lange Zeit nicht, kann dieser auch nicht allzu "gravierend" sein! Wobei sich dann die Frage auftut, was "zu lange" ist.

Die Höhe der Mietminderung hängt vom Einzelfall ab und wird von den Gerichten z. T. sehr unterschiedlich beurteilt.
Tut der Vermieter nichts, bleibt auch die Alternative, dass der Mieter einen Mangel selbst beheben lässt und dies dem Vermieter in Rechnung stellt, bzw. in Rechnung stellen lässt. 

Diese Möglichkeit sollte allerdings sehr durchdacht sein, da sich hier viel "Zündstoff" für weitere Streiterein auftut. Entsteht dem Mieter durch den Mangel ein Schaden, kann dieser diesen u. U. diesen beim Vermieter geltend machen.

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