Mietrecht - Mängel der Mietsache
Ein Mangel an
der Mietsache liegt vor, wenn der Gebrauch der Mietsache
durch irgendetwas - was normalerweise (nach Vertrag)
vorhanden sein sollte - eingeschränkt oder unmöglich
gemacht wird und ein vertragsmässiger Gebrauch somit
nicht mehr gewährleistet ist. Bei Übernahme der
Mietsache bekannte und nicht gerügte Mängel können
nachträglich nicht geltend gemacht werden.
Ein Mangel an
der Mietsache muss dem Vermieter bekannt gemacht werden.
Nicht anzeigen kann zu Schadensersatzansprüchen des
Vermieter führen. Der Vermieter hat eine
"angemessene" Frist diesen Mangel zu
beseitigen. Erst dann sind Mieter berechtigt die Miete
zu mindern. Ausnahme: der Vermieter gibt sofort zu
erkennen, dass er gar nicht daran denkt irgendetwas zu
tun. Dann kann sofort gemindert werden.
Wird mit der
Mängelrüge zu lange gewartet, kann der Anspruch
dadurch verwirkt sein. Logisch: Stört ein Mangel lange
Zeit nicht, kann dieser auch nicht allzu
"gravierend" sein!
Die Höhe der
Mietminderung hängt vom Einzelfall ab und wird von den
Gerichten z. T. sehr unterschiedlich beurteilt.
Tut der
Vermieter nichts, bleibt auch die Alternative, dass der
Mieter einen Mangel selbst beheben lässt und dies dem
Vermieter in Rechnung stellt, bzw. in Rechnung stellen
lässt.
Diese Möglichkeit sollte allerdings sehr
durchdacht sein, da sich hier viel
"Zündstoff" für weitere Streiterein auftut.
Entsteht dem Mieter durch den Mangel ein Schaden, kann
dieser diesen u. U. diesen beim Vermieter geltend
machen.
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