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Mietrecht - Kaution
Vielfach
gehandhabt, aber rechtlich nicht zulässig ist
das "Abwohnen" einer Mietkaution.
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Die
üblicherweise vom Vermieter vereinnahmte Kaution für
die Miete ist vom Vermieter für den üblichen Zinssatz
- auf einem Sparbuch - anzulegen.
Das Verrechnen der
Kaution durch den Vermieter - während der Mietzeit -
ist nur zulässig, wenn seine Forderung unstreitig oder
tituliert ist. Der Vermieter kann aufrechnen, muss dies
aber nicht.
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Die Kaution
ist nach Beendigung des Mietverhältnisses und
ordnungsgemässer Rückgabe der Mietsache abzurechnen.
Der Vermieter hat üblicherweise 3 bis 6 Monate Zeit,
sich einen Überblick über Rechtmässigkeit und Umfang
seiner Forderungen gegen den Mieter zu verschaffen.
Was
angemessen ist, entscheidet der Einzelfall. Die Kaution
kann auch in "angemessenen" Teilbeträgen
zurückgehalten werden.
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!!!
Fragen zur Mietkaution?
Die Unabhängigen Rechtsanwälte der Anwaltshotline
JustitiaDirect stehen Ihnen auch bei Fragen zur Miete
und der Kaution sieben Tage in der Woche - telefonisch - zur Verfügung und beraten Sie
gerne auch
vorbeugend.
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