| Mietrecht - Betriebskosten
Nach
der Mietrechtsnovelle soll die Abrechnung der
Betriebskosten verbrauchsabhängig gestaltet werden.
Standardmässig soll die Wohnfläche die
Berechnungsgrundlage sein.
Und wie schon bisher von der
Rechtsprechung gehändelt, soll die Abrechnung der
Nebenkosten - Betriebskosten - spätestens 12 Monate
nach dem Ende des Abrechnungszeitraums erfolgen.
Ausnahmsweise
kann diese Frist länger sein. Dann aber braucht der
Vermieter gute Gründe.
Die
Abrechnung über die Betriebskosen, die
Nebenkostenabrechnung sorgt immer wieder für heisse
Debatten zwischen Vermietern und Mietern, dabei liesse sich
viel Streit vermeiden, wenn die Parteien sich vorher
rechtlich schlau machen würden.
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