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Davon zu unterscheiden
ist der _
HAFTBEFEHL
(Zwangsvollstreckungsverfahren)
Einem Gläubiger dem es nicht gelingt seine Forderungen im Zwangsvollstreckungverfahren zu realisieren, verbleibt als letzte Möglichkeit von seinem Schuldner die Offenlegung seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu
verlangen.
Weigert sich dieser die Eidesstattliche Versicherung zu leisten, verbleibt dem Gläubiger als letztes Mittel die
Erzwingungshaft.
Auf Antrag des Gläubigers ergeht Haftbefehl gegen den Schuldner.
Dieser Haftbefehl wird den üblichen Verfolgungsbehörden jedoch nicht bekannt. Der mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher ist in Kenntnis der Existenz. |