Strafrecht - Fluchtgefahr
Fluchtgefahr wird beispielweise angenommen, wenn die zu erwartende Höhe der Strafe latent eine Fluchtgefahr bejahen lässt, den
ermittelnden Behörden Hinweise auf eine mögliche Flucht vorliegen oder die Umstände derart sind, dass eine Flucht wahrscheinlich erscheint, weil z.B. ein fester Wohnsitz und soziale Bindungen fehlen.
Auch der Besitz einer Immobilie im Ausland oder vorhandene Bindungen dorthin können als Indiz für eine zu vermutende Fluchtgefahr gelten.
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Das Argument der Fluchtgefahr
solle nicht unterschätzt werden. Es lässt Raum für Interpretation.
So wurde ein Rechtsanwalt aus
Saarbrücken z. B. von einer Saarbrücker Richterin mit der Begründung über
Nacht "inhaftiert", dass er mit einer Schwarzafrikanerin verheiratet
sei und dies eine Fluchtgefahr ins Ausland begründe.
Na, denn -
Wenns der Wahrheitsfindung
dient -
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