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Ich
habe folgendes Problem.
Ich
bin eigentlich selbstständig und arbeite als
Freiberufler für verschiedene Firmen.
Nun
hat mein grösster Kunde plötzlich Konkurs
gemacht, sodass mir diese Einnahmequelle
weggebrochen ist.
Was
die anderen Firmen mir bringen ist nicht der
Rede wert. Ich war also gezwungen zum Sozialamt
zu gehen und Sozialhilfe zu beantragen. Harz
vier heisst das ja wohl jetzt.
Das
war vor zwei Wochen.
Vor
ungefähr sechs Wochen habe ich eine Frau
kennengelernt, die aus einem 200 KM entfernten
Ort kommt.
Diese
ist vor vier Wochen mehr oder weniger bei mir
eingezogen, weil sie kein Auto hat und es leid
war nur am Wochenende hier zu sein und dann mit
dem Zug fahren zu müssen.
Ihre
Wohnung hat sie jedoch beibehalten und zahlt
auch dort weiterhin die Miete.
Sie
ist von Ihrem Mann getrennt und lebt vom
Unterhalt, den er ihr zahlt.
Man
hat mich beim Sozialamt gefragt, ob ich mit
jemandem zusammenlebe und ich habe
wahrheitsgemäss geantwortet und auch angegeben,
dass die Frau sich nicht an meinen Kosten
beteiligt und sich auch nicht beteiligen kann.
Jetzt
hat man mir mitgeteilt, dass ich in einer
Bedarfsgemeinschaft leben würde, sodass man mir
nicht sehr viel Geld ausbezahlen könne.
Das,
was man mir zahlen will reicht nicht mal für
die Miete, obwohl ich nicht allzu viel Miete
zahle.
Meine
Frage an Sie:
Können
die das wirklich machen? Ich habe davon, dass
die Frau im Moment bei mir lebt, wirklich keinen
finanziellen Vorteil.
Ich
weiss auch noch gar nicht ob wir überhaupt
zusammenbleiben werden. Dass meine Freundin bei
mir eingezogen ist, hat sich so ergeben.
Nächste
Woche könnte das schon wieder ganz anders sein.
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Das Problem in
Fällen wie den
Ihren ist, dass
von den
Arbeitsagenturen
Tatsachen
geschaffen werden.
Ist ein
Betroffener damit
nicht
einverstanden oder
wird ungerecht
behandelt bleibt
ihm meist nur die
Klage beim
Sozialgericht.
Das die
Arbeitsagentur
handeln kann, wie
sie handelt
kriegen Sie gerade
zu spüren.
Ob das Handeln
jedoch rechtlich
korrekt ist steht
auf einem anderen
Blatt.
Ab wann
angenommen werden
kann, dass zwei
Leute die
zusammenleben eine
Bedarfsgemeinschaft
bilden ist ganz
einfach auch
rechtlich unklar.
Es gibt dazu keine
Rechtsprechung,
sodass jeder
Sachbearbeiter
mehr oder weniger
nach Gütdünken
und eigener
Anschauung
entscheiden kann.
Mir ist
überhaupt nur
eine Entscheidung
bekannt, die sich
mit dieser
Thematik befasst.
Diese Entscheidung
ist noch nicht
allzu alt.
Das
Landessozialgericht
Berlin Brandenburg
hat in einem Fall,
ähnlich dem Ihren
entschieden, dass
von einer
Bedarfgemeinschaft
erst ausgegangen
werden kann, wenn
ein Paar länger
als ein Jahr
zusammenlebt.
AZ.:
L 5 B 1362/05 AS
ER
Genaugenommen
hat das
Landessozialgericht
gesagt, dass bei
einem
Zusammenleben
unter einem Jahr
nicht von einer
Bedarfgemeinschaft
ausgegangen werden
kann.
Das
Gericht meinte,
dass von einer
"Einstandsgemeinschaft
und
Verantwortungsgemeinschaft
(wie das im
Amtsdeutsch so
schön heisst), die allein eine
Anrechnung des Einkommens rechtfertige, nicht ausgegangen werden
könne.
Sie
könnten den
Sachbearbeiter bei
der Arbeitsagentur
noch einmal auf
den Sachverhalt
ansprechen und
auch diese
Entscheidung als
Argument
einbringen. D. h.,
jedoch nicht, dass
dieser
Sachbearbeiter
dann auch auf Ihre
Argumentation
eingehen muss.
Tut
er das nicht,
bliebe Ihnen
nichts anderes als
zu klagen. Das
müssten Sie beim
Sozialgericht
machen. Eventuell
könnten Sie
versuchen im Wege
des einstweiligen
Rechtsschutzes
gegen die
Entscheidung der
Arbeitsagentur
vorzugehen.
Da
diese Berliner
Entscheidung
bisher einmalig
ist, stehen die
Chancen, dass
andere Gerichte
sich hier
anschliessen ganz
gut.
Mehr
kann ich Ihnen
dazu nicht sagen
und ich bedauere,
dass ich Ihnen
hier nicht mehr
Positiver sagen
kann.
......
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