|
Erbaurechte sind im
Grunde zu behandeln wie normale Grundstücke.
Die Erbpacht ist so
etwas wie ein zweites unsichtbares Grundstück, dass über dem
eigentlichen Grundstück liegt.
Der Erbbaunehmer
kann auch entsprechend kalkulieren und handeln.
Die Erbbaurechte
können wie normale Grundstücke beliehen werden.
Ist der Erbbaugeber mit einer Beleihung nicht
einverstanden, kann dessen Zustimmung gerichtlich
eingefordert werden.
Das Problem:
Erfüllt der
Erbbaunehmer seine Verbindlichkeiten nicht und
fällt das "Grundstück" an die
Eigentümer zurück, sind diese in der Haftung.
Für Erbaurechte
fällt bei Veräusserung der normale Steuersatz
an, der auch beim Verkauf von normalen
Grundstücken (3,5% Grunderwerbssteuer) beim
Käufer anfällt.
Es macht also
keinen grossen Unterschied, ob man das Erbaurecht
oder das Grundstück selbst verkauft.
Was die steuerliche
Seite angeht, ist zunächst zu prüfen, ob die
Spekulationsfrist von zehn Jahren überschritten
ist. Dann ist der Privatverkauf steuerfrei.
Hier ist zu
beachten, dass der Erbfall die Frist nicht
unterbricht.
Es zählt der
Zeitraum zwischen Kauf durch den Erblasser und dem
Zeitpunkt des Verkaufs durch die Erben.
Weiterhin ist
explizit zu
prüfen, ob es sich um einen privaten oder einen
gewerblichen Verkauf handelt. Privat ist ein
Verkauf steuerfrei.
|