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Wie
Sie richtig ausführen, kann aus einem
vollstreckbaren Titel 30 Jahre lang
vollstreckt werden.
Es
gibt aber vom Gesetz vorgesehene
Handlungen, die die Verjährung stoppen
(nach altem Recht Hemmung oder
Unterbrechung, nach neuem Recht Hemmung
oder Neubeginn).
Die
Hemmung bewirkt, dass während der Zeit
der die Hemmung bewirkenden Handlung die
Verjährungsfrist nicht weiterläuft,
sondern erst nach deren Beendigung
fortgesetzt wird.
Die
Unterbrechung oder der Neubeginn der
Verjährung bewirken hingegen, dass die
Verjährungsfrist nach dem Ende der die
Unterbrechung oder den Neubeginn auslösenden
Handlung neu zu laufen beginnt.
Eine
Handlung, die dies bewirkt, ist das
Anerkenntnis des Schuldners durch
Abschlagszahlung (bis 31.12.2001: § 208
BGB; seit 1.1.2002: § 212 Abs. 1 Nr. 1
BGB).
Als
Anerkenntnis in diesem Sinne gilt dabei
jedes rein tatsächliche Verhalten des
Schuldners gegenüber dem Gläubiger,
aus dem sich das Bewusstsein vom
Bestehen des Anspruchs unzweideutig
ergibt (BGH 58, 104).
Hier
leisten Sie sogar die vom Gesetz ausdrücklich
genannten Abschlagszahlungen. Damit sind
die Voraussetzungen für den Neubeginn
der Verjährung erfüllt.
Die
Forderung aus dem Jahr 1985 verjährt
somit nicht in 2015, sondern später.
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