| Ein
angesetzter Termin zur mündlichen
Verhandlung kann gem. § 227 ZPO aus
erheblichen
Gründen aufgehoben oder verlegt werden.
Als erhebliche
Gründe werden hier nicht anerkannt:
das Ausbleiben
einer Partei oder die Ankündigung,
nicht zu erscheinen, wenn das
Gericht der Ansicht ist, die Gründe
für das Ausbleiben seien von der
Partei
verschuldet (§ 227 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Wie Sie hier
ersehen können, hat das Gericht hier
einen recht weiten Ermessensspielraum
bei seiner Entscheidung.
Wenn aber die
Partei durch ärztliches Attest den
Nachweis erbringen kann, dass
sie krankheitsbedingt nicht an dem
Termin teilnehmen kann, so ist der
Termin
aufzuheben.
War Ihr Attest
ausreichend deutlich, d.h. ergab sich
hieraus klar, dass Sie aus
gesundheitlichen Gründen nicht hätten
teilnehmen können, so hätte der
Termin
verlegt werden müssen.
Da Sie nun den
Termin aber wahrgenommen haben, ist
zunächst hier keine Handlungsmöglichkeit
mehr gegeben.
Ferner regelt §
227 Abs. 4 ZPO, dass die Entscheidung
des Richters über die Aufhebung
oder Verlegung des Termins unanfechtbar
ist, sodass Sie ohnehin nichts
gegen die Entscheidung hätten
unternehmen können.
Wenn der Richter
Sie während der Verhandlung
angeschrieen hat, so hätte
hier
Ihre Anwältin erhöhte Vorsicht walten
lassen müssen. Ein Richter kann
nämlich
gem. § 42 ZPO wegen der Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt werden.
Jedes Verhalten
des Richters, das Zweifel an seiner
Unparteilichkeit aufkommen
lässt, rechtfertigt einen solchen
Antrag.
Dieser Antrag muss
aber sofort gestellt werden, also noch
in der mündlichen Verhandlung,
in der sich Anzeichen für eine
eventuelle Befangenheit zeigen,
denn gem. § 43
ZPO verliert die antragsberechtigte
Partei das Antragsrecht, wenn
sie bei diesem Richter, ohne den ihr
bekannten Ablehnungsgrund geltend
zu
machen, sich in eine Verhandlung
eingelassen oder Anträge gestellt hat.
Beides ist in
Ihrem Fall geschehen, sodass ein Antrag
auf Befangenheit schon nach
der Verhandlung nicht mehr möglich
gewesen wäre.
Wenn Ihr
Prozessgegner in der mündlichen
Verhandlung jede Unterschrift bestritten
hat und
darüberhinaus auch noch Sie der
Urkundenfälschung und der
Unterschriftenfälschung
bezichtigt hat, so hätte - wenn nicht
bereits im schriftlichen
Vorverfahren geschehen - Ihre Anwältin
die Einholung eines graphologischen
Gutachtens beantragen müssen, um den
Beweis führen zu können,
dass die Unterschriften doch von Ihrem
Prozessgegner stammen.
Da dies gemäss
Ihrer Darstellung eine der
streitentscheidenden Fragen gewesen
ist,
hätte das Gericht diesem Antrag
stattgeben müssen.
Wurde
der Antrag allerdings nicht
gestellt, braucht das Gericht hier nicht
von Amts wegen ein Gutachten
in
Auftrag zu geben, da im Zivilprozess die
Parteien selbst für die Beweisführung
verantwortlich sind.
Wenn Sie die
Originale Ihrer Unterlagen noch vor dem
Ende der Sitzung bei Gericht
vorgelegt haben, so hätte der Richter
die Beweisaufnahme wieder eröffnen
müssen und die Originale zu den
vorgelegten Beweisstücken nehmen
müssen,
da er ja offensichtlich auf deren
Vorlage Wert gelegt hat und sie
damit
offenbar für streitentscheidend hielt.
Die Vorschriften
über das Protokoll finden sich in den
§§ 159 ff. ZPO.
Das Protokoll muss
enthalten:
- Ort und Tag der
Verhandlung (§ 160 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
- die Namen der
Richter, des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle und des etwa
zugeordneten
Dolmetschers (§ 160 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)
- die Bezeichnung
des Rechtsstreits (Nr. 3)
- die Namen der
erschienenen Parteien, Vertreter etc.
(Nr. 4) und
- die Angabe, dass
öffentlich oder nichtöffentlich
verhandelt worden ist.
Gemäß § 160
Abs. 2 ZPO sind die wesentlichen
Vorgänge der Verhandlung aufzunehmen.
Diese Formulierung zeigt, dass auch hier
das Gericht wiederum einen
weiten Ermessensspielraum hat, denn was
wesentlich ist, entscheidet
letztlich
das Gericht.
Zwar sind gemäß
§ 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO die Aussagen der
Zeugen und vernommenen
Parteien aufzunehmen. Wurde dies im
Einzelfall aber unterlassen
und
auch durch keinen der Rechtsanwälte
gerügt, so ist die nachträgliche
Korrektur
des Protokolls schwierig.
Für das Protokoll
gilt nämlich die Vermutung der
Richtigkeit. Es besteht zwar
die Möglichkeit, gem. § 164 ZPO einen
Antrag auf Berichtigung des
Protokolls
zu stellen.
Dabei
muss der Antragsteller aber den Nachweis
dafür
erbringen, dass
das Protokoll falsch ist. Dieser Beweis
ist in der Praxis praktisch
nicht zu führen.
Eine
Urteilsbegründung ist nie dem Protokoll
angehängt, sondern geht erst
mit
dem Urteil zu.
Aus dem oben
Gesagten folgt, dass ein
Befangenheitsantrag zum jetzigen
Zeitpunkt
nicht mehr möglich ist.
Ein
Protokollberichtigungsantrag kann
gestellt werden, hat aber in den
wenigsten
Fällen Aussicht auf Erfolg.
Gegen die in der
Berufungsinstanz ergangene Entscheidung
findet die Revision statt
(§§ 542 ff. ZPO).
Die Revision ist
aber gem. § 543 ZPO nur zulässig, wenn
das Berufungsgericht sie
in dem Urteil zugelassen hat oder das
Revisionsgericht sie auf Beschwerde
gegen die Nichtzulassung hin zugelassen
hat.
Sie ist nur
zuzulassen, wenn die Rechtssache
grundsätzlich Bedeutung hat
oder
die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordert.
Die
Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen
einer Frist von einem Monat nach
Zustellung
des vollständigen Urteils beim
Revisionsgericht einzureichen, in
Ihrem
Fall also beim BGH (§ 544 ZPO).
Wird sie dann
zugelassen, können Sie Revision zum BGH
erheben.
Eine Wiederholung
des Prozesses ist nicht möglich. Die
einzige Möglichkeit, die
die ZPO vorsieht, um ein Verfahren in
ein bereits vergangenes Stadium
zurückzuversetzen,
ist die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand. Sie kommt aber
nur in Betracht, wenn eine Frist
unverschuldet versäumt wurde. In Ihrem
Fall
greift dies aber nicht.
Ein bereits
abgeschlossenes Verfahren kann wieder
aufgenommen werden, wenn sich
nach dessen Abschluss Beweise ergeben,
die einen anderen Ausgang des
Verfahrens
bewirken. Hierfür gibt es aber
ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte.
Sie können auch
nicht die gleiche Klage noch einmal
erheben, da mit rechtskräftiger
Entscheidung der Fall formell und
materiell rechtskräftig entschieden
ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis für
eine erneute Klage fehlt dann.
Die Klage wäre unzulässig.
Ihre Anwältin ist
nicht verpflichtet, Ihnen zu helfen. Sie
kann das Mandat niederlegen.
Das einzige, was sie nicht tun darf, ist
dieses zur Unzeit zu tun,
also zu einem Zeitpunkt, in dem es eines
Anwaltes bedarf und der Mandant
bei einer Niederlegung keinerlei
Möglichkeit mehr hätte, einen
anderen
Anwalt zu beauftragen.
Weigert sie sich,
so müssen Sie einen anderen Anwalt
beauftragen. In Ihrem Fall
müssen Sie das aber sowieso, da beim
BGH nur explizit dort zugelassene
Anwälte
auftreten dürfen. Diese Anwälte haben
ihren Kanzleisitz in Karlsruhe
und
Umgebung, sodass nicht zu erwarten ist,
dass Ihre jetzige Anwältin dort
zugelassen ist.
Macht ein Anwalt
Fehler, so haftet er hierfür auf
Schadenersatz.
Ob Sie der
Anwältin die Tatsache anlasten können,
dass Sie Ihnen nicht geraten
hat, die Originale Ihrer Unterlagen
mitzubringen, hängt vom konkreten
Verfahrensgang ab.
Grundsätzlich ist
die Vorlage der Originale nicht
erforderlich. Im Einzelfall
kann das allerdings anders sein. Ob dies
in Ihrem Fall notwendig war,
kann ich von hier aus nicht ersehen.
Für die Haftung
des Anwaltes auf Schadensersatz müssten
Sie als Anspruchstellerin
weiterhin beweisen, dass der Fehler des
Anwaltes für den bei
Ihnen eingetretenen Schaden (verlorener
Prozess etc.) ursächlich ist.
Das heißt im
Klartext, Sie müssen beweisen, dass bei
fehlerfreiem Arbeiten des
Anwaltes der Prozess zu Ihre Gunsten
ausgegangen wäre.
Gelingt dieser
Beweis, kann der Anwalt auf
Schadensersatz in Anspruch
genommen
werden.
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