| Aus
dem von Ihnen geschilderten Verlauf der
Angelegenheit lässt sich der Schluß
ziehen, dass der Käufer entweder
bereits zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses oder jedenfalls
derzeit wusste bzw. weiß, dass sie
nicht zahlen will oder nicht zahlen
kann.
Ohne
weitere Schritte von Ihrer Seite werden
wohl auch keine weiteren Zahlungen mehr
erfolgen, sodass nun der nächste
Schritt die Einleitung gerichtlicher Massnahmen
angezeigt ist.
Sie
können Ihre Forderung auf zwei Wegen
gerichtlich geltend machen: per
Mahnbescheid oder per Zahlungsklage.
Beide
Möglichkeiten stehen gleichwertig
nebeneinander.
Das
Mahnverfahren hat gegenüber der Klage
zunächst den Vorteil, dass der zu
zahlende Gerichtskostenvorschuss
geringer ist, als der bei einer Klage zu
zahlende.
Legt
der Schuldner allerdings Widerspruch
ein, muss
ein Antrag auf gerichtliche Feststellung
der Forderung gestellt werden und es
sind dann die gleichen Gerichtskosten zu
zahlen, wie bei Einreichung einer Klage
unter Anrechnung der bereits gezahlten
Gerichtskosten.
Das
Mahnverfahren ist nur sinnvoll, wenn
nicht zu erwarten ist, dass der
Schuldner Widerspruch einlegt, da sonst
gegenüber der Klage zuviel Zeit
verstreicht.
Wenn
Sie einen Mahnbescheid beantragen
wollen, müssen Sie zunächst bei dem
für Ihren Wohnsitz zuständigen
Amtsgericht nachfragen, ob dort bereits
das automatisierte oder noch das normale
Mahnverfahren durchgeführt wird. Dann
kaufen Sie im Schreibwarengeschäft das
entsprechende Formular, das Sie
ausfüllen und bei dem für Ihren
Wohnsitz zuständigen Amtsgericht
einreichen.
Die
Gerichtskosten können Sie entweder vor
Einreichung an der Gerichtskasse
einzahlen oder die Zahlungsaufforderung
des Gerichts abwarten, was aber die
Angelegenheit ebenfalls zeitlich
verzögert.
Legt
der Schuldner keinen Widerspruch ein,
teilt Ihnen das Gericht dies mit, indem
es Ihnen den Antrag auf Erlass des
Vollstreckungsbescheides zuschickt.
Ist
die Widerspruchsfrist abgelaufen und
kein Widerspruch eingelegt worden, ist
dann der Antrag auf Erlass des
Vollstreckungsbescheides zu stellen, der
letztlich die vollstreckbare
Entscheidung darstellt aus der die
Zwangsvollstreckung gegen die
Schuldnerin betrieben werden kann.
Legt
der Schuldner dagegen Widerspruch ein,
muss ein Antrag auf gerichtliche
Feststellung der Forderung gestellt
werden, ähnlich wie eine Klage und es
folgt auch ein Verfahren wie bei einer
Klage mit Gerichtsverhandlung etc..
Sie
können auch sofort Klage erheben.
Hierbei ist zu beachten, dass für die
Klage nicht, wie beim Mahnbescheid, das
Gericht an Ihrem Wohnsitz zuständig
ist, sondern das Gericht am Wohnsitz des
Schuldners. Da der geltend zu machende
Betrag unter 5.000,- € liegt ist das
Amtsgericht zuständig.
Beim
Amtgericht besteht hier kein
Anwaltszwang. Sie sind also nicht
verpflichtet, einen Rechtsanwalt
einzuschalten.
Die
Klage wird dort in dreifacher
Ausfertigung eingereicht (ein Exemplar
bleibt beim Gericht, eines ist für die
Gegenseite, eines für den potentiellen
Anwalt der Gegenseite). Die Einreichung
der zwei weiteren Ausfertigungen der
Klage und auch jedes weiteren
Schriftsatzes ist wichtig, da sonst das
Gericht sehr teure Kopien anfertigt und
Ihnen in Rechnung stellt.
Mit
Hilfe des im Klageverfahren erstrittenen
Urteils kann dann die
Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner
betrieben werden.
Ergeben
sich Anhaltspunkte dafür, dass der
Käufer bereits zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses wusste, dass sie nicht
werde zahlen können oder wollen, liegt
der Straftatbestand des Betruges vor.
Dann können Sie auch Strafanzeige
erstatten. Diese führt im Erfolgsfalle
allerdings nur dazu, dass der Schuldner
bestraft wird. Sie führt nicht dazu, dass
Sie Ihr Geld erhalten. Dazu sind die
oben beschriebenen zivilrechtlichen
Schritte erforderlich.
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